LOI, MOU und Term Sheet vor der Transaktion

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Vor­ver­trag­li­che Doku­men­te wie LOI, MoU oder Term Sheet gel­ten als unver­bind­lich. Doch der Schein kann trü­gen. Wer die Gren­ze zwi­schen blo­ßer Absicht und recht­li­cher Bin­dung nicht kennt, ris­kiert Form­ver­stö­ße, unge­woll­te Pflich­ten und eine Haf­tung, wenn der Deal nicht zustan­de kommt. Ein Über­blick über Instru­men­te, Fall­stri­cke und Gestal­tungs­emp­feh­lun­gen.

 

In nahe­zu jeder gesell­schafts­recht­li­chen Trans­ak­ti­on, sei es ein Unter­neh­mens­kauf, ein Joint Ven­ture, eine Betei­li­gungs­fi­nan­zie­rung oder eine Umstruk­tu­rie­rung, geht dem eigent­li­chen Ver­trags­schluss eine Pha­se der Ver­hand­lung und Struk­tu­rie­rung vor­aus. Die dabei ver­wen­de­ten vor­ver­trag­li­chen Instru­men­te sind in der Pra­xis unver­zicht­bar, wer­fen aber regel­mä­ßig Fra­gen nach ihrer recht­li­chen Bin­dungs­wir­kung auf.

 

Die ein­zel­nen Instru­men­te im Über­blick

1. Let­ter of Intent (LOI)

Der Let­ter of Intent ist eine ein­sei­ti­ge oder wech­sel­sei­ti­ge Absichts­er­klä­rung, mit der die Par­tei­en ihr grund­sätz­li­ches Inter­es­se an einer Trans­ak­ti­on doku­men­tie­ren. Er dient typi­scher­wei­se als Tür­öff­ner für die Unter­neh­mens­prü­fung (Due Dili­gence) und legt den gro­ben Rah­men der Ver­hand­lun­gen fest.

Recht­li­che Ein­ord­nung: Der LOI ist nach herr­schen­der Mei­nung grund­sätz­lich nicht rechts­ver­bind­lich hin­sicht­lich der Haupt­leis­tungs­pflich­ten (sog. non-bin­ding), es sei denn, die Par­tei­en ver­ein­ba­ren aus­drück­lich eine Bin­dungs­wir­kung. Hier­von zu unter­schei­den sind regel­mä­ßig ent­hal­te­ne bin­den­de Neben­be­stim­mun­gen wie Vertraulichkeits‑, Exklu­si­vi­täts- oder Kos­ten­tra­gungs­klau­seln.

Pra­xis­hin­weis: Um unge­woll­te Ver­pflich­tun­gen zu ver­mei­den, ist eine sau­be­re Dif­fe­ren­zie­rung zwi­schen bin­den­den und nicht-bin­den­den Klau­seln (bin­din­g/­non-bin­ding car­ve-outs) essen­zi­ell.

 

2. Memo­ran­dum of Under­stan­ding (MOU)

Das Memo­ran­dum of Under­stan­ding ist funk­tio­nal mit dem LOI ver­wandt, wird jedoch häu­fig bei Trans­ak­tio­nen mit meh­re­ren Par­tei­en oder bei grenz­über­schrei­ten­den Sach­ver­hal­ten ein­ge­setzt. Ver­stärkt fin­det es sich bei Joint Ven­tures und Koope­ra­ti­ons­ver­ein­ba­run­gen.

Abgren­zung zum LOI: Wäh­rend der LOI oft ein­sei­tig for­mu­liert ist, betont das MOU stär­ker den kon­sen­sua­len Cha­rak­ter und die gemein­sa­me Ver­stän­di­gung. Inhalt­lich kann das MOU bereits detail­lier­te­re Rege­lun­gen ent­hal­ten und damit dem Vor­ver­trag näher­kom­men.

Risi­ko: Je kon­kre­ter die Rege­lun­gen, des­to eher kann ein Gericht eine kon­klu­den­te Bin­dungs­wir­kung anneh­men, und damit poten­zi­ell auch eine Haf­tung für Schä­den, die durch Pflicht­ver­let­zun­gen wäh­rend der Ver­trags­an­bah­nung ent­ste­hen, ins­be­son­de­re nach den Grund­sät­zen der sog. cul­pa in con­tra­hen­do (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB).

 

3. Term Sheet

Das Term Sheet ist das tech­nischs­te der vor­ver­trag­li­chen Doku­men­te. Es ent­hält die wesent­li­chen wirt­schaft­li­chen und recht­li­chen Eck­punk­te einer Trans­ak­ti­on in struk­tu­rier­ter, meist tabel­la­ri­scher Form. Beson­de­re Ver­brei­tung fin­det es bei Ven­ture-Capi­tal-Finan­zie­run­gen, Betei­li­gungs­er­wer­ben und struk­tu­rier­ten Finan­zie­run­gen.

Typi­sche Inhal­te: Bewer­tung, Betei­li­gungs­quo­te, Liqui­da­ti­ons­prä­fe­ren­zen, Ver­wäs­se­rungs­schutz, Gover­nan­ce-Rege­lun­gen, Ves­t­ing, Drag-Alon­g/­Tag-Along-Rech­te.

Bin­dungs­wir­kung: Auch das Term Sheet ist grund­sätz­lich non-bin­ding, ent­hält aber regel­mä­ßig bin­den­de Klau­seln (Exklu­si­vi­tät, Ver­trau­lich­keit, Kos­ten­ver­tei­lung, Break-up Fees).

 

4. Vor­ver­trag

Der Vor­ver­trag unter­schei­det sich von den vor­ge­nann­ten Instru­men­ten durch sei­ne vol­le recht­li­che Bin­dungs­wir­kung: Er begrün­det einen ein­klag­ba­ren Anspruch auf Abschluss des Haupt­ver­tra­ges und  bedarf der­sel­ben Form wie die­ser (§ 311b Abs. 1 BGB für Grund­stücks­ge­schäf­te; § 15 Abs. 3, 4 GmbHG für GmbH-Antei­le).

Abgren­zungs­pro­blem: In der Pra­xis ist die Gren­ze zwi­schen einem detail­lier­ten LOI/MOU und einem Vor­ver­trag oft flie­ßend. Ent­schei­dend ist der objek­ti­vier­te Par­tei­wil­le. Eine aus­drück­li­che Bin­dungs­klau­sel bzw. deren Aus­schluss ist daher unver­zicht­bar.

 

Flan­kie­ren­de Ver­ein­ba­run­gen

Neben den eigent­li­chen Absichts- und Grund­satz­ver­ein­ba­run­gen tre­ten regel­mä­ßig flan­kie­ren­de Instru­men­te auf:

  • Non-Dis­clo­sure Agree­ment (NDA): Sichert die Ver­trau­lich­keit der im Rah­men der Due Dili­gence offen­ge­leg­ten Infor­ma­tio­nen. Stets bin­dend, häu­fig mit Ver­trags­stra­fe bewehrt.
  • Exklu­si­vi­täts­ver­ein­ba­rung (Lock-up Agree­ment): Ver­pflich­tet eine oder bei­de Par­tei­en, für einen defi­nier­ten Zeit­raum kei­ne Par­al­lel­ver­hand­lun­gen zu füh­ren. Bin­dend und durch­setz­bar.
  • Patro­nats­er­klä­rung (Let­ter of Com­fort): Die im Kon­zern­recht rele­van­te Zusa­ge meist einer Mut­ter­ge­sell­schaft, die Zah­lungs­fä­hig­keit eines ande­ren, häu­fig des Toch­ter­un­ter­neh­mens abzu­si­chern. Sie kann als har­te (rechts­ver­bind­li­che) oder wei­che (unver­bind­li­che) Erklä­rung aus­ge­stal­tet wer­den.

 

Bin­dungs­wir­kung und Aus­le­gung

Die ent­schei­den­de Fra­ge bei allen vor­ver­trag­li­chen Instru­men­ten ist die nach der Bin­dungs­wir­kung. Der BGH legt den Maß­stab der §§ 133, 157 BGB an: Ob Gerich­te eine Ver­ein­ba­rung als recht­lich bin­dend oder als noch unver­bind­lich bewer­ten, ermit­teln sie durch Aus­le­gung, ori­en­tiert am objek­ti­ven Emp­fän­ger­ho­ri­zont. Selbst eine sog „Sub­ject to Contract”-Klausel, die Rege­lun­gen aus­drück­lich unter den Vor­be­halt eines Ver­trags­ab­schlus­ses stellt, wie auch eine Non-bin­ding-Erklä­rung schlie­ßen regel­mä­ßig eine Bin­dungs­wir­kung aus, nicht aber eine Haf­tung aus cul­pa in con­tra­hen­do bei grund­lo­sem Ver­hand­lungs­ab­bruch.

 

Haf­tungs­ri­si­ken: Cul­pa in con­tra­hen­do

Auch bei aus­drück­lich unver­bind­li­chen vor­ver­trag­li­chen Doku­men­ten kann näm­lich ein Ver­trau­en­s­tat­be­stand ent­ste­hen. Die Haf­tung aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB greift, wenn eine Par­tei die Ver­hand­lun­gen ohne trif­ti­gen Grund abbricht, nach­dem sie beim Gegen­über berech­tig­tes Ver­trau­en in das Zustan­de­kom­men des Ver­tra­ges geweckt hat. Der Anspruch ist auf das nega­ti­ve Inter­es­se (Ver­trau­ens­scha­den) gerich­tet, also Ersatz der nutz­los auf­ge­wen­de­ten Trans­ak­ti­ons­kos­ten (Due-Dili­gence-Kos­ten, Bera­ter­kos­ten, ent­gan­ge­ne Alter­na­tiv­ge­schäf­te).

Der BGH hat die Schwel­le für die­se Haf­tung bewusst hoch ange­setzt: Ein blo­ßes Ver­han­deln begrün­det eben noch kein schutz­wür­di­ges Ver­trau­en dar­auf, dass das Geschäft auch zustan­den kom­men wird.  Erfor­der­lich ist viel­mehr, dass die abbre­chen­de Par­tei den Ver­trags­schluss als sicher hin­ge­stellt oder den ande­ren Teil zu erheb­li­chen Auf­wen­dun­gen ver­an­lasst hat.

 

Und wann zum Notar?

Betrifft die geplan­te Trans­ak­ti­on einen GmbH-Geschäfts­an­teil, muss die Abtre­tung nota­ri­ell beur­kun­det wer­den (§ 15 Abs. 3, 4 GmbHG). Ob auch der Vor­ver­trag, unter Umstän­den sogar schon ein hin­rei­chend kon­kre­ter LOI der nota­ri­el­len Beur­kun­dung bedarf, ist umstrit­ten. Als Faust­re­gel gilt: Wenn das Doku­ment bereits eine Bin­dung zum Abschluss des Haupt­ver­tra­ges begrün­det, spricht das für einen Form­zwang. Ein aus­drück­lich unver­bind­li­cher LOI löst das Form­erfor­der­nis hin­ge­gen nicht aus.

Bedarf der Haupt­ver­trag der nota­ri­el­len Beur­kun­dung, etwa bei der Über­tra­gung von GmbH-Geschäfts­an­tei­len (§ 15 Abs. 3, 4 GmbHG) oder Grund­stü­cken (§ 311b Abs. 1 BGB), teilt ein vor­ver­trag­li­ches Doku­ment die­ses Form­erfor­der­nis, sofern es nach sei­nem mate­ri­el­len Gehalt bereits eine Abschluss­pflicht begrün­det. Wird die Form nicht ein­ge­hal­ten, ist die Ver­ein­ba­rung nach § 125 S. 1 BGB nich­tig. Eine Hei­lung kommt nur durch Voll­zug des Haupt­ver­trags in Betracht (§ 15 Abs. 4 S. 2 GmbHG; § 311b Abs. 1 S. 2 BGB). Glei­ches gilt bei Grund­stücks­trans­ak­tio­nen (§ 311b Abs. 1 BGB) und bei Ver­pflich­tun­gen zur Über­tra­gung des gesam­ten Ver­mö­gens (§ 311b Abs. 3 BGB).

 

Pra­xis­tipp

In der Pha­se der Ver­hand­lung und Struk­tu­rie­rung mög­li­cher Deals gilt es, die eige­nen Inter­es­sen genau zu defi­nie­ren und die ver­wen­de­ten vor­ver­trag­li­chen Instru­men­te ent­spre­chend anzu­pas­sen. Wer sie ver­wen­det, soll­te sich bewusst machen, dass es sich nicht um blo­ße Absichts­er­klä­run­gen ohne Wert han­delt. Vor­ver­trag­li­che Instru­men­te sol­len Ver­trau­en schaf­fen. Und schaf­fen des­halb auch Ver­trau­en­s­tat­be­stän­de, kön­nen unge­woll­te Bin­dungs­wir­kun­gen ent­fal­ten, Form­erfor­der­nis­se ver­let­zen oder sogar eine Haf­tung aus cul­pa in con­tra­hen­do aus­lö­sen.

Im Zwei­fels­fall kommt es auf den genau­en Wort­laut an, den die Gerich­te aus­le­gen, wenn es hart auf hart kommt. Eine prä­zi­se  Dif­fe­ren­zie­rung zwi­schen den ver­schie­de­nen Instru­men­ten sowie eine sorg­fäl­ti­ge For­mu­lie­rung der Bin­dungs­klau­seln sind dann essen­zi­ell.

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