Mann bewirbt sich auf Job für „Sekretärin“: Entschädigung wegen Diskriminierung?

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Die Sekretärin, der Mechaniker – alte Stereo­type in Stel­lenanzeigen kön­nen Unternehmen teuer zu ste­hen kom­men. Soge­nan­nte AGG-Hop­per ver­suchen, Fehler auszunutzen und auf Entschädi­gung zu kla­gen. Das klappt nicht immer, doch die Fälle lehren viel darüber, worauf Arbeit­ge­ber acht­en soll­ten, wenn sie eine Stelle auss­chreiben.

In let­zter Zeit kommt es ver­mehrt zu Stre­it­igkeit­en auf­grund ange­blich­er Diskri­m­inierung im Bewer­bungsver­fahren. Es gibt eine Gruppe von Bewerbern/Klägern und wohl auch Kan­zleien, die sich darauf spezial­isiert haben, bei erfol­glosen Bewer­bun­gen Entschädi­gungsansprüche gel­tend zu machen. Sie behaupten dabei, der Bewer­ber hätte den Job nicht bekom­men, weil der Arbeit­ge­ber ihn wegen eines Merk­mals aus dem All­ge­meinen Gle­ich­be­hand­lungs­ge­setz (AGG) diskri­m­iniert habe, d.h. wegen der Rasse, sein­er eth­nis­chen Herkun­ft, des Geschlechts, sein­er Reli­gion oder Weltan­schau­ung, ein­er Behin­derung, seines Alters oder sein­er sex­uellen Iden­tität.

Auch das Bun­de­sar­beits­gericht hat­te vor kurzem wieder über einen solchen Fall zu entschei­den (BAG, Urt. v. 19. 09. 2024, Az. 8 AZR 21/24). Ein männlich­er Bewer­ber, der eine Aus­bil­dung zum Indus­triekauf­mann und ein Fern­studi­um zum Wirtschaft­sjuris­ten abgeschlossen hat­te, bewarb sich auf die Stelle ein­er „Sekretärin“. In sein­er Bewer­bung fragte der spätere Kläger aus­drück­lich nach, ob nur eine Frau gesucht würde. Das Unternehmen bestätigte das, woraufhin er Klage erhob. Ganz ähn­lich ging der Mann auch bei anderen Stel­lenauss­chrei­bun­gen für „Sekretärin­nen“ vor.

 

Rechtsmiss­bräuch­lich, aber lehrre­ich für Arbeit­ge­ber

Doch alle drei Instanzen haben seine Klage auf Entschädi­gung nach § 15 Abs. 2 All­ge­meines Gle­ich­be­hand­lungs­ge­setz (AGG) abgewiesen. Das BAG als höch­stes deutsche Arbeits­gericht begrün­det das damit, dass die beklagten Unternehmen dem Entschädi­gungsanspruch einen Rechtsmiss­brauch­sein­wand ent­ge­gen­hal­ten kön­nten.

Das BAG ging von einem Rechtsmiss­brauch aus, weil alle Umstände des Falls ergäben, dass der Bewer­ber sich nicht bewor­ben habe, um die aus­geschriebene Stelle zu erhal­ten. Es sei ihm vielmehr nur darum ging, den Sta­tus als Bewer­ber im Sinne des (AGG) zu erlan­gen, um Entschädi­gungsansprüche gel­tend zu machen. Für dieses Ergeb­nis zogen die Arbeit­srichter die Häu­figkeit solch­er Bewer­bun­gen und die erhe­bliche räum­liche Dis­tanz (Hun­derte Kilo­me­ter) zwis­chen dem zukün­fti­gen Arbeit­sort und dem Wohn­sitz des Bewer­bers her­an, zumal der Mann kein­er­lei Ambi­tio­nen gehabt habe, umzuziehen. Das BAG stellte aber auch auf die Gestal­tung des Bewer­bungss­chreibens ab.

Diese Entschei­dung ist im Sinne sowohl der Unternehmen als auch der wirk­lich inter­essierten Bewer­ber. Sie ist auch ein notwendi­ger Schritt in die richtige Rich­tung ist, um den Miss­brauch durch dieses sog. AGG-Hop­ping einzuschränken. Den­noch erin­nert das Urteil auch daran, dass es für Arbeit­ge­ber wichtig ist, bei der Gestal­tung von  Stel­lenauss­chrei­bun­gen und im gesamten Bewer­bung­sprozess alles daran zu set­zen, auch nur den Anschein jed­wed­er Diskri­m­inierung zu ver­mei­den. Wichtig ist dabei neben ein­er diskri­m­inierungs­freien Sprache auch auf eine entsprechende Auswahl der Fotos bei den Stel­lenanzeigen zu acht­en. Außer­dem soll­ten Per­so­n­en, die Diskri­m­inierungsmerk­male aufweisen, zum Vorstel­lungs­ge­spräch ein­ge­laden wer­den und möglichst in die Stel­lenanzeige, zumin­d­est aber in die Stel­lenbeschrei­bung auch Hard Skills aufgenom­men wer­den.

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