Erwischt! Pokémon Go at work!

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Das Spiel um die kleinen virtuellen Mon­ster hat einen regel­recht­en Hype aus­gelöst. Nicht nur Kinder und Jugendliche, auch Erwach­sene gehen auf die Jagd nach Poké­mons in der „aug­ment­ed real­i­ty“. Ziel von Poké­mon Go ist es, per Handy möglichst viele Mon­ster zu fan­gen, zu trainieren und sie anschließend gegeneinan­der antreten zu lassen. Dabei wer­den die Mon­ster auf dem Smart­phone-Bild­schirm in die echte Umge­bung einge­blendet, sie „ver­schmelzen“ mit der Wirk­lichkeit. Wer die zuge­hörige App per­ma­nent laufen lässt, erhöht seine Chan­cen auf ein beson­ders seltenes Exem­plar. Kein Wun­der also, dass begeis­terte Spiel­er ihrer Lei­den­schaft auch am Arbeit­splatz frö­nen.

Doch Vor­sicht: Hier kann es auch ganz schnell den Arbeit­nehmer selb­st erwis­chen! Arbeit­ge­ber haben näm­lich allen Grund, dieses Spiel im Büro oder auf dem Werks­gelände zu ver­bi­eten und tun dies auch: Namhafte Fir­men wie VW, Thyssen Krupp, Evonik oder Daim­ler haben ihren Mitar­beit­ern bere­its aus­drück­lich unter­sagt, auf dem Betrieb­s­gelände auf Mon­ster­jagd zu gehen.

Dabei ist die Tat­sache, dass es sich hier selb­stver­ständlich um eine pri­vate Beschäf­ti­gung han­delt und somit eine Ver­let­zung der ver­traglichen Arbeit­spflicht im Raum ste­ht, noch das ger­ing­ste Prob­lem. Indem sich die Spiel­er von ihrer Arbeit ablenken lassen, stellen sie außer­dem eine Gefahr für andere dar: Jed­er ist schon „Jägern“ im öffentlichen Raum begeg­net, fix­iert auf den Handy-Bild­schirm, die reale Umwelt völ­lig aus­ge­blendet. Dass sich hier­durch die Unfall­ge­fahr exor­bi­tant erhöht, liegt auf der Hand. Auch ohne ein aus­drück­lich­es Ver­bot riskiert der Mon­ster­jäger eine Abmah­nung oder gar eine Kündi­gung, wenn er in der Arbeit­szeit auf Mon­ster­jagd geht oder Per­so­n­en oder Sach­w­erte am Arbeit­splatz gefährdet.

Beson­ders schw­er­wiegend ist auch die daten­schutzrechtliche Prob­lematik: Beim Spiel wer­den detail­lierte Nutzung­spro­file erstellt. Die Ermit­tlung und Spe­icherung von Stan­dort­dat­en via GPS ermöglicht außer­dem ein Track­ing des Spiel­ers. Dabei geht der Spieleen­twick­ler Niantic Inc. mit Sitz in Kali­fornien auch nicht zim­per­lich mit den gewon­nen Dat­en um, wie seine „Poké­mon GO Daten­schutzrichtlin­ie“ zeigt: Die Infor­ma­tio­nen wer­den zunächst in die USA trans­feriert und kön­nen dort – auch wenn der Nutzer deren Löschung ver­langt hat — zu Archivierungszweck­en von Niantic unbe­fris­tet gespe­ichert wer­den. Sie kön­nen außer­dem „Drit­tan­bi­etern zu Forschungs- und Analy­sezweck­en, demografis­chen Erhe­bun­gen und ähn­lichen, anderen Zweck­en offen gelegt“ wer­den. Dabei „arbeit­et“ Niantic nicht nur mit Strafver­fol­gungs­be­hör­den, son­dern auch mit „Regierun­gen“ und „pri­vat­en Beteiligten“ zusam­men. Somit beste­ht für den Arbeit­ge­ber ganz offen­sichtlich die Gefahr der Ver­let­zung von Betriebs- und Geschäfts­ge­heimnis­sen, egal ob auf einem Dien­sthandy oder einem pri­vat­en Handy gespielt wird.

Faz­it: Arbeit­ge­ber sind deshalb gut berat­en, das Spiel auf dem Betrieb­s­gelände und ins­beson­dere am Arbeit­splatz ganz zu unter­sagen, auch in den Pausen. Beste­ht in dem Betrieb ein Betrieb­srat, so ist dieser nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zu beteili­gen. Angesichts der weitre­ichen­den Gefahren für Mitar­beit­er und Betrieb dürfte sich dieser gegen eine solche Regelung im Ergeb­nis kaum sper­ren kön­nen.

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