Erwischt! Pokémon Go at work!

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Das Spiel um die klei­nen vir­tu­el­len Mons­ter hat einen regel­rech­ten Hype aus­ge­löst. Nicht nur Kin­der und Jugend­li­che, auch Erwach­se­ne gehen auf die Jagd nach Poké­mons in der „aug­men­ted rea­li­ty“. Ziel von Poké­mon Go ist es, per Han­dy mög­lichst vie­le Mons­ter zu fan­gen, zu trai­nie­ren und sie anschlie­ßend gegen­ein­an­der antre­ten zu las­sen. Dabei wer­den die Mons­ter auf dem Smart­phone-Bild­schirm in die ech­te Umge­bung ein­ge­blen­det, sie „ver­schmel­zen“ mit der Wirk­lich­keit. Wer die zuge­hö­ri­ge App per­ma­nent lau­fen lässt, erhöht sei­ne Chan­cen auf ein beson­ders sel­te­nes Exem­plar. Kein Wun­der also, dass begeis­ter­te Spie­ler ihrer Lei­den­schaft auch am Arbeits­platz frö­nen.

Doch Vor­sicht: Hier kann es auch ganz schnell den Arbeit­neh­mer selbst erwi­schen! Arbeit­ge­ber haben näm­lich allen Grund, die­ses Spiel im Büro oder auf dem Werks­ge­län­de zu ver­bie­ten und tun dies auch: Nam­haf­te Fir­men wie VW, Thys­sen Krupp, Evo­nik oder Daim­ler haben ihren Mit­ar­bei­tern bereits aus­drück­lich unter­sagt, auf dem Betriebs­ge­län­de auf Mons­ter­jagd zu gehen.

Dabei ist die Tat­sa­che, dass es sich hier selbst­ver­ständ­lich um eine pri­va­te Beschäf­ti­gung han­delt und somit eine Ver­let­zung der ver­trag­li­chen Arbeits­pflicht im Raum steht, noch das gerings­te Pro­blem. Indem sich die Spie­ler von ihrer Arbeit ablen­ken las­sen, stel­len sie außer­dem eine Gefahr für ande­re dar: Jeder ist schon „Jägern“ im öffent­li­chen Raum begeg­net, fixiert auf den Han­dy-Bild­schirm, die rea­le Umwelt völ­lig aus­ge­blen­det. Dass sich hier­durch die Unfall­ge­fahr exor­bi­tant erhöht, liegt auf der Hand. Auch ohne ein aus­drück­li­ches Ver­bot ris­kiert der Mons­ter­jä­ger eine Abmah­nung oder gar eine Kün­di­gung, wenn er in der Arbeits­zeit auf Mons­ter­jagd geht oder Per­so­nen oder Sach­wer­te am Arbeits­platz gefähr­det.

Beson­ders schwer­wie­gend ist auch die daten­schutz­recht­li­che Pro­ble­ma­tik: Beim Spiel wer­den detail­lier­te Nut­zungs­pro­fi­le erstellt. Die Ermitt­lung und Spei­che­rung von Stand­ort­da­ten via GPS ermög­licht außer­dem ein Track­ing des Spie­lers. Dabei geht der Spie­le­ent­wick­ler Nian­tic Inc. mit Sitz in Kali­for­ni­en auch nicht zim­per­lich mit den gewon­nen Daten um, wie sei­ne „Poké­mon GO Daten­schutz­richt­li­nie“ zeigt: Die Infor­ma­tio­nen wer­den zunächst in die USA trans­fe­riert und kön­nen dort – auch wenn der Nut­zer deren Löschung ver­langt hat — zu Archi­vie­rungs­zwe­cken von Nian­tic unbe­fris­tet gespei­chert wer­den. Sie kön­nen außer­dem „Dritt­an­bie­tern zu For­schungs- und Ana­ly­se­zwe­cken, demo­gra­fi­schen Erhe­bun­gen und ähn­li­chen, ande­ren Zwe­cken offen gelegt“ wer­den. Dabei „arbei­tet“ Nian­tic nicht nur mit Straf­ver­fol­gungs­be­hör­den, son­dern auch mit „Regie­run­gen“ und „pri­va­ten Betei­lig­ten“ zusam­men. Somit besteht für den Arbeit­ge­ber ganz offen­sicht­lich die Gefahr der Ver­let­zung von Betriebs- und Geschäfts­ge­heim­nis­sen, egal ob auf einem Dienst­han­dy oder einem pri­va­ten Han­dy gespielt wird.

Fazit: Arbeit­ge­ber sind des­halb gut bera­ten, das Spiel auf dem Betriebs­ge­län­de und ins­be­son­de­re am Arbeits­platz ganz zu unter­sa­gen, auch in den Pau­sen. Besteht in dem Betrieb ein Betriebs­rat, so ist die­ser nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zu betei­li­gen. Ange­sichts der weit­rei­chen­den Gefah­ren für Mit­ar­bei­ter und Betrieb dürf­te sich die­ser gegen eine sol­che Rege­lung im Ergeb­nis kaum sper­ren kön­nen.

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