Das Spiel um die kleinen virtuellen Monster hat einen regelrechten Hype ausgelöst. Nicht nur Kinder und Jugendliche, auch Erwachsene gehen auf die Jagd nach Pokémons in der „augmented reality“. Ziel von Pokémon Go ist es, per Handy möglichst viele Monster zu fangen, zu trainieren und sie anschließend gegeneinander antreten zu lassen. Dabei werden die Monster auf dem Smartphone-Bildschirm in die echte Umgebung eingeblendet, sie „verschmelzen“ mit der Wirklichkeit. Wer die zugehörige App permanent laufen lässt, erhöht seine Chancen auf ein besonders seltenes Exemplar. Kein Wunder also, dass begeisterte Spieler ihrer Leidenschaft auch am Arbeitsplatz frönen.
Doch Vorsicht: Hier kann es auch ganz schnell den Arbeitnehmer selbst erwischen! Arbeitgeber haben nämlich allen Grund, dieses Spiel im Büro oder auf dem Werksgelände zu verbieten und tun dies auch: Namhafte Firmen wie VW, Thyssen Krupp, Evonik oder Daimler haben ihren Mitarbeitern bereits ausdrücklich untersagt, auf dem Betriebsgelände auf Monsterjagd zu gehen.
Dabei ist die Tatsache, dass es sich hier selbstverständlich um eine private Beschäftigung handelt und somit eine Verletzung der vertraglichen Arbeitspflicht im Raum steht, noch das geringste Problem. Indem sich die Spieler von ihrer Arbeit ablenken lassen, stellen sie außerdem eine Gefahr für andere dar: Jeder ist schon „Jägern“ im öffentlichen Raum begegnet, fixiert auf den Handy-Bildschirm, die reale Umwelt völlig ausgeblendet. Dass sich hierdurch die Unfallgefahr exorbitant erhöht, liegt auf der Hand. Auch ohne ein ausdrückliches Verbot riskiert der Monsterjäger eine Abmahnung oder gar eine Kündigung, wenn er in der Arbeitszeit auf Monsterjagd geht oder Personen oder Sachwerte am Arbeitsplatz gefährdet.
Besonders schwerwiegend ist auch die datenschutzrechtliche Problematik: Beim Spiel werden detaillierte Nutzungsprofile erstellt. Die Ermittlung und Speicherung von Standortdaten via GPS ermöglicht außerdem ein Tracking des Spielers. Dabei geht der Spieleentwickler Niantic Inc. mit Sitz in Kalifornien auch nicht zimperlich mit den gewonnen Daten um, wie seine „Pokémon GO Datenschutzrichtlinie“ zeigt: Die Informationen werden zunächst in die USA transferiert und können dort – auch wenn der Nutzer deren Löschung verlangt hat — zu Archivierungszwecken von Niantic unbefristet gespeichert werden. Sie können außerdem „Drittanbietern zu Forschungs- und Analysezwecken, demografischen Erhebungen und ähnlichen, anderen Zwecken offen gelegt“ werden. Dabei „arbeitet“ Niantic nicht nur mit Strafverfolgungsbehörden, sondern auch mit „Regierungen“ und „privaten Beteiligten“ zusammen. Somit besteht für den Arbeitgeber ganz offensichtlich die Gefahr der Verletzung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, egal ob auf einem Diensthandy oder einem privaten Handy gespielt wird.
Fazit: Arbeitgeber sind deshalb gut beraten, das Spiel auf dem Betriebsgelände und insbesondere am Arbeitsplatz ganz zu untersagen, auch in den Pausen. Besteht in dem Betrieb ein Betriebsrat, so ist dieser nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zu beteiligen. Angesichts der weitreichenden Gefahren für Mitarbeiter und Betrieb dürfte sich dieser gegen eine solche Regelung im Ergebnis kaum sperren können.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Solicitor (England und Wales)
Ein falscher Firmenstempel auf einer Kündigung – und trotzdem wirksam? Das Urteil des Arbeitsgerichts Suhl zeigt, dass formale Fehler wie der falsche Stempel nicht automatisch zur Unwirksamkeit führen. Aber warum spielt der Stempel eine untergeordnete Rolle und worauf kommt es wirklich an? Das Arbeitsgericht Suhl hat in einem Urteil vom 14. August 2024 , Az.: 6 Ca 96/24 deutlich...
Wenn die Zielvorgaben für Arbeitnehmer zu spät kommen, können diese ihre Ziele nicht mehr erfüllen – und damit auch den vereinbarten Bonus nicht bekommen. Gleich mehrere Gerichte haben Unternehmen, die Zielvorgaben zu spät im Geschäftsjahr machten, verurteilt: Sie müssen Schadensersatz zahlen, als hätte der Mitarbeiter die Ziele zu 100% erfüllt. Wer die Ziele des Unternehmens nicht nur verfolgt, sondern...