EuGH zur Mitbestimmung nach Umwandlung in SE: Gewerkschaftsrechte müssen gewahrt werden

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Wer­den bei ein­er ver­han­del­ten Mitbes­tim­mung in ein­er umge­wan­del­ten SE die Rechte der Gew­erkschaften zur Wahl von Auf­sicht­sratsmit­gliedern gemäß dem deutschen Mitbes­tim­mungsrecht nicht gewahrt, ist die Beteili­gungsvere­in­barung insoweit unwirk­sam. Eine erste Ein­schätzung zum Urteil von Dr. Wolf­gang Heinze. 

Bis 2014 hat­te die SAP AG einen par­itätisch beset­zten 16-köp­fi­gen Auf­sicht­srat. Die zwei Vertreter der Gew­erkschaften wur­den gemäß deutschem Recht unab­hängig von den übri­gen sechs Auf­sicht­sratsmit­gliedern der Arbeit­nehmer gewählt.

Im Rah­men der Umwand­lung in eine SE wurde zunächst ein 18-köp­figer Auf­sicht­srats einge­set­zt. Für diesen sah die sog. Beteili­gungsvere­in­barung, die nach Ver­hand­lun­gen von Arbeit­nehmer- und Unternehmens­seite u.a. die Unternehmensmitbes­tim­mung im Auf­sicht­srat regelt, ein Vorschlagsrecht für einen Teil der Auf­sicht­sratsmit­glieder der Arbeit­nehmer zugun­sten der im Konz­ern repräsen­tierten Gew­erkschaften sowie einen getren­nten Wahl­gang für diese vor.

Sollte der der Auf­sicht­srat, so die Vere­in­barung, auf 12 Mit­glieder verklein­ert wer­den, soll­ten diese Rechte zugun­sten der Gew­erkschaften ent­fall­en. Diese soll­ten dann nur noch Wahlvorschläge für einen Teil der auf Deutsch­land ent­fal­l­en­den Sitze unter­bre­it­en kön­nen, ein eigen­ständi­ger Wahl­gang für die Gew­erkschaftsvertreter war nicht mehr vorge­se­hen. Damit war für einen 12-köp­fi­gen Auf­sicht­srat nicht mehr sichergestellt, dass zum Kreis der Arbeit­nehmervertreter im Auf­sicht­srat auch Gew­erkschaftsvertreter gehören.

Gewerkschaften verlangen gleiche Mitbestimmung wie vor der Umwandlung

Das Arbeits­gericht wies die Klage u.a. einiger Gew­erkschaften gegen die Beteili­gungsvere­in­barung ab, das Bun­de­sar­beits­gericht jedoch legte dem Europäis­chen Gericht­shof die Frage nach der Vere­in­barkeit der Beteili­gungsvere­in­barung mit Art. 4 Abs. 4 der SE-Richtlin­ie vor. Diese Norm ver­langt, dass die Beteili­gungsvere­in­barung bei ein­er Umwand­lung in Bezug auf alle Kom­po­nen­ten der Arbeit­nehmer­beteili­gung zumin­d­est das gle­iche Aus­maß gewährleis­ten muss, das in der Gesellschaft beste­ht, die in eine SE umge­wan­delt wer­den soll.

Die Gew­erkschaften sind der Ansicht, das auss­chließliche, durch einen getren­nten Wahl­gang abgesicherte Vorschlagsrecht für eine bes­timmte Anzahl von Arbeit­nehmervertretern im Auf­sicht­srat zugun­sten der Gew­erkschaften sei ein kennze­ich­nen­des Ver­fahrense­le­ment der Unternehmensmitbes­tim­mung in Deutsch­land. Dieses müsse auch bei ein­er Umwand­lung in eine SE qual­i­ta­tiv gle­ich­w­er­tig gewährleis­tet wer­den.

EuGH: Zwingende Mitbestimmung, die durch Umwandlung nicht unterschritten werden darf

Ganz ähn­lich argu­men­tiert nun der Gericht­shof. Die Richter in Lux­em­burg bestäti­gen, dass die Beteili­gungsvere­in­barung nach der Umwand­lung einen Teil der Arbeit­nehmervertreter den Gew­erkschaften zuweisen und für die von ihnen vorgeschla­ge­nen Kan­di­dat­en einen getren­nten Wahl­gang vorse­hen muss, wenn auch das deutsche Recht ein solch­es Recht und einen solchen getren­nten Wahl­gang vorschreibt. Der EuGH sieht in dem beson­deren Wahl­gang für einen Teil der Arbeit­nehmervertreter eine der maßge­blichen Kom­po­nen­ten der deutschen Mitbes­tim­mung, die bei ein­er Umwand­lung ein­er AG in eine SE beibehal­ten wer­den müssen und auch nicht durch die Beteili­gungsvere­in­barung abge­wan­delt wer­den kön­nen. Das Vorschlagsrecht der Gew­erkschaften und der getren­nte Wahl­gang seien nach deutschem Recht kennze­ich­nend und zwin­gend für die Unternehmensmitbes­tim­mung. Dieses Schutzniveau dürfe bei ein­er Umwand­lung auch durch die Beteili­gungsvere­in­barung nicht unter­schrit­ten wer­den (EuGH, Urt. v. 18.10.2022; Az. C‑677/20).

Der Gericht­shof geht noch einen Schritt weit­er und stellt – obiter dic­ta — klar, dass das Recht, einen bes­timmten Anteil der Kan­di­dat­en für die Wahlen der Arbeit­nehmervertreter in den Auf­sicht­srat ein­er durch Umwand­lung gegrün­de­ten SE vorzuschla­gen, nicht nur den deutschen Gew­erkschaften vor­be­hal­ten sein darf. Es müsse vielmehr auf alle in der SE, ihren Tochterge­sellschaften und Betrieben vertrete­nen Gew­erkschaften aus­geweit­et wer­den. Nur so könne die Gle­ich­heit der Gew­erkschaften gewährleis­tet wer­den.

Und die leitenden Angestellten?

Ins­ge­samt inter­pretiert der EuGH den Schutzcharak­ter der SE-Richtlin­ie sehr weit­ge­hend, was deut­lich zu Las­ten der Ver­hand­lungsau­tonomie des beson­deren Ver­hand­lungs­gremi­ums bei ein­er Grün­dung durch Umwand­lung geht.

Die Wahlver­fahren­sregelun­gen des deutschen Mitbes­tim­mungsrechts als wesentliche Kom­po­nen­ten der Arbeit­nehmer­beteili­gung unter­stellt, die das Aus­maß der Mitbes­tim­mung in der umzuwan­del­nden Gesellschaft bes­tim­men, stellt sich eine weit­ere Frage. Das deutsche Mitbes­tim­mungsrecht sieht vor, dass ein unternehmen­sange­höriger Arbeit­nehmervertreter ein lei­t­en­der Angestell­ter sein muss, und ver­langt für dieses Auf­sicht­sratsmit­glied einen geson­derten Wahlvorschlag. Für die Wahl gel­ten eben­falls beson­dere Regelun­gen, die eine Repräsen­tanz der lei­t­en­den Angestell­ten im Auf­sicht­srat sich­er­stellen. Überträgt man den Grundgedanken der Entschei­dung des EuGH auf diese Regelun­gen, ist zu erwarten, dass sich Gerichte dem­nächst auch damit wer­den beschäfti­gen müssen, wie lei­t­ende Angestell­tenvertreter nach der Umwand­lung in eine SE repräsen­tiert sein müssen.

Der Autor Recht­san­walt Dr. Wolf­gang Heinze ist Part­ner bei SNP Schlaw­ien Recht­san­wälte. Der Fachan­walt für Han­dels- und Gesellschaft­srecht sowie für Ver­gaberecht berät schw­er­punk­t­mäßig mit­tel­ständis­che Unternehmen sowie Tochterge­sellschaften und Nieder­las­sun­gen deutsch­er und aus­ländis­ch­er Konz­erne in allen Fra­gen des Han­dels- und Gesellschaft­srechts. https://de.linkedin.com/in/wolfgang-heinze-a935a324

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