Geschäft ist Geschäft und Privates bleibt Privat? Wer als Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen wird, muss dem Registergericht auch seine Privatadresse mitteilen. Veröffentlicht wird diese natürlich nicht.
Im Sommer dieses Jahres hat sich das Amtsgericht Bonn (AG Bonn, Urt. v. 04.07.2024, Az. 19 HRB 25835) mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein Geschäftsführer, dessen Eintragung ins Handelsregister angemeldet wird, dem Registergericht auch seine private Anschrift mitteilen muss.
Der betroffene Geschäftsführer hatte über eine Notarin beantragt, ihn als Geschäftsführer sowie eine Satzungsänderung ins Handelsregister einzutragen. Das Gericht erließ eine Zwischenverfügung und beanstandete, dass der Geschäftsführer seine private Anschrift nicht mitgeteilt habe. Es wies darauf hin, dass die Anschrift nicht im Handelsregister veröffentlicht werde, wenn das nicht gewünscht ist, und dass sie auch in einem separaten Schreiben oder über die Strukturdaten mitgeteilt werden könne. Als Grund dafür, die Anschrift anzufordern, gab das Gericht an, dass es diese für eine ordnungsgemäße Verfahrensführung benötige. Der Geschäftsführer legte Beschwerde ein.
Das Amtsgericht konnte er damit nicht überzeugen, es hat der Beschwerde nicht abgeholfen und den Sachverhalt dem Oberlandesgericht in Köln zur Entscheidung vorgelegt. Soweit ersichtlich ist die jetzt vorgelegte Rechtsfrage noch nicht obergerichtlich geklärt, obwohl sie in der registergerichtlichen und notariellen Praxis bezirksübergreifend von erheblicher praktischer Relevanz ist.
OLG: Keine Anschrift, keine Eintragung
Das OLG in Köln hat nun entschieden, dass die Beschwerde unbegründet sei. Die Eintragung des Geschäftsführers sei nicht möglich gewesen, da seine Anschrift dem Gericht innerhalb der gesetzten Frist nicht mitgeteilt worden sei. Die Pflicht hierzu ergebe sich aus § 23 FamFG, nach der Vorschrift sind die Personen, die als Beteiligte eines Verfahrens in Betracht kommen, vom Antragsteller möglichst genau zu bezeichnen, so dass sie identifizierbar sind. So soll sichergestellt werden, dass die Beteiligten für das Gericht zur ordnungsgemäßen Verfahrensführung unter ihrer Anschrift erreichbar sind.
GmbH-Geschäftsführer müssen nach §§ 8 Abs. 3, 39 Abs. 3 GmbHG für ihre Eintragung versichern, dass ihrer Bestellung nichts entgegensteht und dass sie vom Gericht über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht belehrt worden sind. Weil diese Versicherung nötig ist, sind GmbH-Geschäftsführer laut dem OLG Köln bei der Anmeldung als organschaftliche Vertreter Verfahrensbeteiligte im Sinne der Vorschrift und daher gegenüber dem Gericht mit der Anschrift zu benennen. Eine Veröffentlichung der Anschrift ist hingegen nicht erforderlich. Das Gericht hält es für unverhältnismäßig, dem Amtsgericht über eine Nachfrage bei den Beteiligten hinaus noch die Ermittlung von deren Daten durch zeit- und personalkostenintensive Einwohnermeldeamtsnachfragen aufzuerlegen, wenn diese Informationen des Beteiligten bekannt sind und dem Amtsgericht in einem nicht zur Veröffentlichung freizugebenden einfachen Schreiben oder über die systemseitigen Strukturdaten mitgeteilt werden können.
In dem vom Amtsgericht Bonn zu entscheidenden Fall war es tatsächlich so, dass dem Geschäftsführer als Beschwerdeführer der Beschluss über seine Beschwerde nicht zugestellt werden konnte. Die Serviceeinheit des Gerichts musste eine Einwohnermeldeamtsnachfrage veranlassen, hierdurch kam es zu zeitlichen Verzögerungen und einem erhöhten Personal- und Kostenaufwand – das sei dem Gericht nicht zuzumuten, entschied das OLG.
Fazit
Der Fall zeigt, dass es unbedingt erforderlich ist, bei jeder Anmeldung aktuelle Daten anzugeben, um sicherzustellen, dass alle Beteiligten für das Gericht erreichbar sind. Hier geht es nicht bloß um eine unnütze Formalie für eine anlasslose Datensammlung, sondern darum, eine Zustellung zu ermöglichen.
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht
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