Eintragung als Geschäftsführer im Handelsregister: Aber bitte mit Wohnanschrift

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Geschäft ist Geschäft und Pri­vates bleibt Pri­vat? Wer als Geschäfts­führer im Han­del­sreg­is­ter einge­tra­gen wird, muss dem Reg­is­terg­ericht auch seine Pri­vatadresse mit­teilen. Veröf­fentlicht wird diese natür­lich nicht.

Im Som­mer dieses Jahres hat sich das Amts­gericht Bonn (AG Bonn, Urt. v. 04.07.2024, Az. 19 HRB 25835) mit der Frage auseinan­derge­set­zt, ob ein Geschäfts­führer, dessen Ein­tra­gung ins Han­del­sreg­is­ter angemeldet wird, dem Reg­is­terg­ericht auch seine pri­vate Anschrift mit­teilen muss.

Der betrof­fene Geschäfts­führer hat­te über eine Notarin beantragt, ihn als Geschäfts­führer sowie eine Satzungsän­derung ins Han­del­sreg­is­ter einzu­tra­gen. Das Gericht erließ eine Zwis­chen­ver­fü­gung und bean­standete, dass der Geschäfts­führer seine pri­vate Anschrift nicht mit­geteilt habe. Es wies darauf hin, dass die Anschrift nicht im Han­del­sreg­is­ter veröf­fentlicht werde, wenn das nicht gewün­scht ist, und dass sie auch in einem sep­a­rat­en Schreiben oder über die Struk­tur­dat­en mit­geteilt wer­den könne. Als Grund dafür, die Anschrift anzu­fordern, gab das Gericht an, dass es diese für eine ord­nungs­gemäße Ver­fahrens­führung benötige. Der Geschäfts­führer legte Beschw­erde ein.

Das Amts­gericht kon­nte er damit nicht überzeu­gen, es hat der Beschw­erde nicht abge­holfen und den Sachver­halt dem Ober­lan­des­gericht in Köln zur Entschei­dung vorgelegt. Soweit ersichtlich ist die jet­zt vorgelegte Rechts­frage noch nicht oberg­erichtlich gek­lärt, obwohl sie in der reg­is­terg­erichtlichen und notariellen Prax­is bezirk­süber­greifend von erhe­blich­er prak­tis­ch­er Rel­e­vanz ist.

 

OLG: Keine Anschrift, keine  Ein­tra­gung

Das OLG in Köln hat nun entsch­ieden, dass die Beschw­erde unbe­grün­det sei. Die Ein­tra­gung des Geschäfts­führers sei nicht möglich gewe­sen, da seine Anschrift dem Gericht inner­halb der geset­zten Frist nicht mit­geteilt wor­den sei. Die Pflicht hierzu ergebe sich aus § 23 Fam­FG, nach der Vorschrift sind die Per­so­n­en, die als Beteiligte eines Ver­fahrens in Betra­cht kom­men, vom Antrag­steller möglichst genau zu beze­ich­nen, so dass sie iden­ti­fizier­bar sind. So soll sichergestellt wer­den, dass die Beteiligten für das Gericht zur ord­nungs­gemäßen Ver­fahrens­führung unter ihrer Anschrift erre­ich­bar sind.

GmbH-Geschäfts­führer müssen nach §§ 8 Abs. 3, 39 Abs. 3 Gmb­HG für ihre Ein­tra­gung ver­sich­ern, dass ihrer Bestel­lung nichts ent­ge­gen­ste­ht und dass sie vom Gericht über ihre unbeschränk­te Auskun­ft­spflicht belehrt wor­den sind. Weil diese Ver­sicherung nötig ist, sind GmbH-Geschäfts­führer laut dem OLG Köln bei der Anmel­dung als organ­schaftliche Vertreter Ver­fahrens­beteiligte im Sinne der Vorschrift und daher gegenüber dem Gericht mit der Anschrift zu benen­nen. Eine Veröf­fentlichung der Anschrift ist hinge­gen nicht erforder­lich. Das Gericht hält es für unver­hält­nis­mäßig, dem Amts­gericht über eine Nach­frage bei den Beteiligten hin­aus noch die Ermit­tlung von deren Dat­en durch zeit- und per­son­alkosten­in­ten­sive Ein­wohn­er­meldeamt­snach­fra­gen aufzuer­legen, wenn diese Infor­ma­tio­nen des Beteiligten bekan­nt sind und dem Amts­gericht in einem nicht zur Veröf­fentlichung freizugeben­den ein­fachen Schreiben oder über die sys­tem­seit­i­gen Struk­tur­dat­en mit­geteilt wer­den kön­nen.

In dem vom Amts­gericht Bonn zu entschei­den­den Fall war es tat­säch­lich so, dass dem Geschäfts­führer als Beschw­erde­führer der Beschluss über seine Beschw­erde nicht zugestellt wer­den kon­nte. Die Ser­viceein­heit des Gerichts musste eine Ein­wohn­er­meldeamt­snach­frage ver­an­lassen, hier­durch kam es zu zeitlichen Verzögerun­gen und einem erhöht­en Per­son­al- und Koste­naufwand – das sei dem Gericht nicht zuzu­muten, entsch­ied das OLG.

 

Faz­it

Der Fall zeigt, dass es unbe­d­ingt erforder­lich ist, bei jed­er Anmel­dung aktuelle Dat­en anzugeben, um sicherzustellen, dass alle Beteiligten für das Gericht erre­ich­bar sind. Hier geht es nicht bloß um eine  unnütze For­malie für eine anlass­lose Daten­samm­lung, son­dern darum, eine Zustel­lung zu ermöglichen.

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