Eintragung als Geschäftsführer im Handelsregister: Aber bitte mit Wohnanschrift

© Andrey Popov/stock.adobe.com
BEITRAG TEILEN
LinkedInXINGXFacebookEmailPrint

Geschäft ist Geschäft und Pri­vates bleibt Pri­vat? Wer als Geschäfts­führer im Han­del­sreg­is­ter einge­tra­gen wird, muss dem Reg­is­terg­ericht auch seine Pri­vatadresse mit­teilen. Veröf­fentlicht wird diese natür­lich nicht.

Im Som­mer dieses Jahres hat sich das Amts­gericht Bonn (AG Bonn, Urt. v. 04.07.2024, Az. 19 HRB 25835) mit der Frage auseinan­derge­set­zt, ob ein Geschäfts­führer, dessen Ein­tra­gung ins Han­del­sreg­is­ter angemeldet wird, dem Reg­is­terg­ericht auch seine pri­vate Anschrift mit­teilen muss.

Der betrof­fene Geschäfts­führer hat­te über eine Notarin beantragt, ihn als Geschäfts­führer sowie eine Satzungsän­derung ins Han­del­sreg­is­ter einzu­tra­gen. Das Gericht erließ eine Zwis­chen­ver­fü­gung und bean­standete, dass der Geschäfts­führer seine pri­vate Anschrift nicht mit­geteilt habe. Es wies darauf hin, dass die Anschrift nicht im Han­del­sreg­is­ter veröf­fentlicht werde, wenn das nicht gewün­scht ist, und dass sie auch in einem sep­a­rat­en Schreiben oder über die Struk­tur­dat­en mit­geteilt wer­den könne. Als Grund dafür, die Anschrift anzu­fordern, gab das Gericht an, dass es diese für eine ord­nungs­gemäße Ver­fahrens­führung benötige. Der Geschäfts­führer legte Beschw­erde ein.

Das Amts­gericht kon­nte er damit nicht überzeu­gen, es hat der Beschw­erde nicht abge­holfen und den Sachver­halt dem Ober­lan­des­gericht in Köln zur Entschei­dung vorgelegt. Soweit ersichtlich ist die jet­zt vorgelegte Rechts­frage noch nicht oberg­erichtlich gek­lärt, obwohl sie in der reg­is­terg­erichtlichen und notariellen Prax­is bezirk­süber­greifend von erhe­blich­er prak­tis­ch­er Rel­e­vanz ist.

 

OLG: Keine Anschrift, keine  Ein­tra­gung

Das OLG in Köln hat nun entsch­ieden, dass die Beschw­erde unbe­grün­det sei. Die Ein­tra­gung des Geschäfts­führers sei nicht möglich gewe­sen, da seine Anschrift dem Gericht inner­halb der geset­zten Frist nicht mit­geteilt wor­den sei. Die Pflicht hierzu ergebe sich aus § 23 Fam­FG, nach der Vorschrift sind die Per­so­n­en, die als Beteiligte eines Ver­fahrens in Betra­cht kom­men, vom Antrag­steller möglichst genau zu beze­ich­nen, so dass sie iden­ti­fizier­bar sind. So soll sichergestellt wer­den, dass die Beteiligten für das Gericht zur ord­nungs­gemäßen Ver­fahrens­führung unter ihrer Anschrift erre­ich­bar sind.

GmbH-Geschäfts­führer müssen nach §§ 8 Abs. 3, 39 Abs. 3 Gmb­HG für ihre Ein­tra­gung ver­sich­ern, dass ihrer Bestel­lung nichts ent­ge­gen­ste­ht und dass sie vom Gericht über ihre unbeschränk­te Auskun­ft­spflicht belehrt wor­den sind. Weil diese Ver­sicherung nötig ist, sind GmbH-Geschäfts­führer laut dem OLG Köln bei der Anmel­dung als organ­schaftliche Vertreter Ver­fahrens­beteiligte im Sinne der Vorschrift und daher gegenüber dem Gericht mit der Anschrift zu benen­nen. Eine Veröf­fentlichung der Anschrift ist hinge­gen nicht erforder­lich. Das Gericht hält es für unver­hält­nis­mäßig, dem Amts­gericht über eine Nach­frage bei den Beteiligten hin­aus noch die Ermit­tlung von deren Dat­en durch zeit- und per­son­alkosten­in­ten­sive Ein­wohn­er­meldeamt­snach­fra­gen aufzuer­legen, wenn diese Infor­ma­tio­nen des Beteiligten bekan­nt sind und dem Amts­gericht in einem nicht zur Veröf­fentlichung freizugeben­den ein­fachen Schreiben oder über die sys­tem­seit­i­gen Struk­tur­dat­en mit­geteilt wer­den kön­nen.

In dem vom Amts­gericht Bonn zu entschei­den­den Fall war es tat­säch­lich so, dass dem Geschäfts­führer als Beschw­erde­führer der Beschluss über seine Beschw­erde nicht zugestellt wer­den kon­nte. Die Ser­viceein­heit des Gerichts musste eine Ein­wohn­er­meldeamt­snach­frage ver­an­lassen, hier­durch kam es zu zeitlichen Verzögerun­gen und einem erhöht­en Per­son­al- und Koste­naufwand – das sei dem Gericht nicht zuzu­muten, entsch­ied das OLG.

 

Faz­it

Der Fall zeigt, dass es unbe­d­ingt erforder­lich ist, bei jed­er Anmel­dung aktuelle Dat­en anzugeben, um sicherzustellen, dass alle Beteiligten für das Gericht erre­ich­bar sind. Hier geht es nicht bloß um eine  unnütze For­malie für eine anlass­lose Daten­samm­lung, son­dern darum, eine Zustel­lung zu ermöglichen.

BEITRAG TEILEN
LinkedInXINGXFacebookEmailPrint

Über den autor

Aktuelles

Weitere Beiträge des Autors

„Deutsches Zentrum für …“: Darf ein Unternehmen so heißen?

Der Name eines Unternehmens kann mit über seinen Erfolg entscheiden. Doch die Firmierung darf auch nicht irreführend sein. Erst kürzlich hat das OLG Düsseldorf die Firmierung „Deutsches Zentrum für …“ gekippt - aus gleich zwei Gründen. Der Fall zeigt, wie schmal der Grat zwischen einer mutigen und einer rechtswidrigen Firma sein kann.   Egal in welcher Branche und mit welcher...

Rechtsformwechsel von der GbR zur KG: Ins Grundbuch auch ohne Eintrag im Gesellschaftsregister?

Wechselt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter Wahrung ihrer Identität ihre Rechtsform in eine Kommanditgesellschaft, kann die KG auch dann im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen werden, wenn die Alt-GbR vorher nicht im Gesellschaftsregister stand. Das OLG München hat sich als erstes Obergericht zu dieser Frage geäußert.   Das Oberlandesgericht München hat sich mit einer wichtigen Übergangsregelung des Gesetzes zur Modernisierung des...