„Deutsches Zentrum für …“: Darf ein Unternehmen so heißen?

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Der Name eines Unter­neh­mens kann mit über sei­nen Erfolg ent­schei­den. Doch die Fir­mie­rung darf auch nicht irre­füh­rend sein. Erst kürz­lich hat das OLG Düs­sel­dorf die Fir­mie­rung „Deut­sches Zen­trum für …“ gekippt — aus gleich zwei Grün­den. Der Fall zeigt, wie schmal der Grat zwi­schen einer muti­gen und einer rechts­wid­ri­gen Fir­ma sein kann.

 

Egal in wel­cher Bran­che und mit wel­cher Leis­tung: Zual­ler­erst kom­men poten­zi­el­le Kun­den häu­fig mit dem Namen eines Unter­neh­mens, der Fir­ma, in Berüh­rung. Ein Name soll­te spre­chend sein, im Kopf blei­ben und einen Wie­der­erken­nungs­ef­fekt bie­ten. Und bestimm­te For­mu­lie­run­gen kön­nen ganz bestimm­te Asso­zia­tio­nen beim Leser her­vor­ru­fen.

So auch bei der Fir­ma „Deut­sches Zen­trum für …“, die eine Gesell­schaft mit beschränk­ter Haf­tung zur Ein­tra­gung in das Han­dels­re­gis­ter anmel­de­te. Nach sei­ner Sat­zung soll­te das Unter­neh­men Leis­tun­gen an Unter­neh­men, Betrie­be und Kör­per­schaf­ten des öffent­li­chen Rechts erbrin­gen.

Nach­dem das Regis­ter­ge­richt die Ein­tra­gung abge­lehnt hat­te, muss­te sich das Ober­lan­des­ge­richt Düs­sel­dorf damit beschäf­ti­gen (vgl. OLG Düs­sel­dorf, Beschl. v. 09.07.2024, 3Wx 77/24). Wie schon zuvor das Regis­ter­ge­richt ent­schied auch das OLG, dass die Bezeich­nung „Deut­sches Zen­trum für …“ aus Rechts­grün­den nicht zuläs­sig und daher auch nicht ein­tra­gungs­fä­hig ist.

Gemäß § 18 Abs. 2 S. 1 HGB, der für alle Ein­zel­kauf­leu­te und Han­dels­ge­sell­schaf­ten gilt, darf der Name einer Gesell­schaft näm­lich kei­ne Anga­ben ent­hal­ten, die geeig­net sind, über geschäft­li­che Ver­hält­nis­se irre­zu­füh­ren, die für die ange­spro­che­nen Ver­kehrs­krei­se wesent­lich sind. Und eine sol­che Irre­füh­rung sieht das OLG im „Deut­schen Zen­trum für …“.

 

Beson­de­re Markt­be­deu­tung sug­ge­riert

Nach Über­zeu­gung des OLG ist die Fir­mie­rung bei ver­stän­di­ger Betrach­tung gleich in dop­pel­ter Hin­sicht irre­füh­rend: Sie erwe­cke zum einen den Ein­druck, dass es sich bei der Gesell­schaft um ein Unter­neh­men han­delt, das zum einen bun­des­weit tätig ist („Deut­sches“).

Vor allem aber sug­ge­rie­re der Begriff „Zen­trum“, dass es auf natio­na­ler Ebe­ne zu einem der füh­ren­den Anbie­ter gehö­re, unter ande­rem also über eine beson­de­re betrieb­li­che und per­so­nel­le Aus­stat­tung sowie eine beson­de­re  fach­li­chen Kom­pe­tenz ver­fü­ge. Das ent­sprach aber nicht den Tat­sa­chen, befand das Gericht: Es sei nicht ansatz­wei­se erkenn­bar, dass das Unter­neh­men eine gegen­über ande­ren Dienst­leis­tungs­an­bie­tern her­vor­ge­ho­be­ne Markt­be­deu­tung hät­te.

Der Grat zwi­schen einem muti­gen und einem rechts­wid­ri­gen Unter­neh­mens­na­men kann schmal sein. Der Senat des OLG Düs­sel­dorfs arbei­tet in sei­ner Ent­schei­dung die Vor­aus­set­zun­gen einer zuläs­si­gen Fir­men­be­zeich­nung einer GmbH deut­lich her­aus. Die Rich­ter beto­nen den Grund­satz der Fir­men­wahr­heit und das Ver­bot, durch die Fir­ma oder Tei­le der Fir­men­be­zeich­nung das Publi­kum oder ande­re Inter­es­sier­te über Art, Umfang oder sons­ti­ge Ver­hält­nis­se des Han­dels­ge­schäfts irre­zu­füh­ren — Geschäfts­part­ner, Mit­be­wer­ber und ins­ge­samt der fai­re Wett­be­werb sol­len geschützt wer­den.

 

Pra­xis­tipp:

Es kommt des­halb nicht dar­auf an, ob das Unter­neh­men die Absicht hat, jeman­den in die Irre zu füh­ren; auch dass sich tat­säch­lich jemand getäuscht fühlt, ist nicht nötig.

Es reicht viel­mehr aus, wenn die Fir­ma, also der Name, bei den maß­geb­li­chen Ver­kehrs­krei­sen unrich­ti­ge Vor­stel­lun­gen her­vor­ru­fen kann. Ob eine sol­che Ten­denz zur Irre­füh­rung gege­ben und ob sie als wesent­lich im Sin­ne von § 18 Abs. 2 S. 1 HGB ein­zu­stu­fen ist, ist aus Sicht der betei­lig­ten Ver­kehrs­krei­se zu beur­tei­len. Dazu gehö­ren:

» Kund­schaft
» bran­chen­kun­di­ge Kauf­leu­te
» Lie­fe­ran­ten
» Kre­dit­ge­ber

In dem vom OLG Düs­sel­dorf ent­schie­de­nen Fall schei­ter­te das Unter­neh­men mit sei­ner Fir­ma vor allem dar­an, dass die zusam­men­ge­setz­ten Begrif­fe „Deut­sches Zen­trum für …“ eine Grö­ße, Bedeu­tung und Pro­fes­sio­na­li­tät sug­ge­rier­ten, die das Unter­neh­men schlicht nicht hat­te.

Fir­men­na­men kön­nen aber auch unter ande­ren Gesichts­punk­ten irre­füh­rend sein. So kann eine Irre­füh­rung über die Art der Gesell­schaft vor­lie­gen, wenn der tat­säch­li­che Geschäfts­be­trieb kei­nen Bezug zu der in der Fir­ma behaup­te­ten Tätig­keit hat. Die Irre­füh­rung kann außer­dem in den Anga­ben über die Waren und Dienst­leis­tun­gen, aber auch zum Geschäfts­be­trieb selbst lie­gen.

 

Ger­ne bera­ten wir Sie im Zuge einer Fir­mie­rung. So lau­fen Sie gar nicht erst Gefahr, wett­be­werbs­recht­li­che oder han­dels­recht­li­che Ver­stö­ße zu bege­hen, die man gemein­sam leicht ver­mei­den kann.

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