Der Welttag für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz am 28. April lenkt den Blick auf ein Thema, das über das Wohl und Wehe von Mitarbeitenden entscheiden kann. Ob Bau, Pflege, Chemie oder Logistik – wer Risiken richtig begegnet, schützt Menschen, aber auch Qualität und Zukunftsfähigkeit. Ein Überblick über Rechte, Pflichten und besonderen Schutzbedarf.
Der 28. April wurde als Welttag für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz auserkoren – ein Aktionstag der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO), der weltweit das Bewusstsein für gesunde und sichere Arbeitsbedingungen stärken soll.
In Deutschland wird der Tag zunehmend genutzt, um auf Missstände wie unzureichenden Arbeitsschutz, insbesondere in Niedriglohnbranchen und bei Subunternehmen, aufmerksam zu machen. Gewerkschaften und Organisationen setzen sich für bessere Arbeitsbedingungen und die Einhaltung von Sicherheitsstandards ein. Dabei ist der Arbeitsschutz auch hierzulande nicht nur moralische Verpflichtung, sondern rechtlich verbindlich geregelt. Arbeitgeber wie Arbeitnehmer haben Pflichten, insbesondere in Branchen mit erhöhtem Gefährdungspotenzial.
Es gibt einige Regelwerke in Deutschland, die Arbeitgeber verpflichten, für Sicherheit und den Gesundheitsschutz ihrer Beschäftigten zu sorgen. Auch Arbeitnehmer haben gesetzliche Verpflichtungen am Arbeitsplatz.
Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
Das zentrale Gesetz für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz verpflichtet Arbeitgeber, aber auch Arbeitnehmer müssen mitmachen.
» Pflichten des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber muss alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten (§ 3 ArbSchG). Grundlage ist die Gefährdungsbeurteilung (§ 5 ArbSchG), deren Ergebnisse dokumentiert (§ 6 ArbSchG) und regelmäßig überprüft werden müssen.
» Pflichten der Arbeitnehmer
Die Beschäftigten müssen nach § 15 ArbSchG mitwirken, etwa indem sie Sicherheitsanweisungen befolgen und Mängel melden.
» Branchen mit besonderem Schutzbedarf
Im Baugewerbe lauern aus naheliegenden Gründen besondere Gefahren. Häufig sind etwa Abstürze, Lärm, Vibrationen und Staubbelastung. Hier ist die Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung besonders umfassend – inklusive individueller Schutzmaßnahmen wie PSA (persönliche Schutzausrüstung), Absturzsicherung und Unterweisungen auf der Baustelle.
Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
Die ArbStättV regelt die baulichen und organisatorischen Anforderungen an Arbeitsplätze. Sie verpflichtet Arbeitgeber und regelt die Rechte von Arbeitnehmern.
» Pflichten des Arbeitgebers:
Dazu gehört die Bereitstellung ergonomischer Arbeitsplätze, ausreichender Beleuchtung, Belüftung und sanitärer Einrichtungen – auch im Schichtbetrieb.
» Rechte der Arbeitnehmer:
Die Beschäftigten haben Anspruch auf einen Arbeitsplatz, der ihrer Gesundheit nicht schadet – etwa durch falsche Haltung oder schlechte Luft.
» Branchenbeispiel Pflege & Krankenhaus
In der Pflegebranche ist ergonomisches Arbeiten essenziell. Arbeitgeber müssen Maßnahmen gegen physische Belastung durch Heben und Tragen ergreifen, aber auch gegen psychische Belastungen etwa durch Schichtarbeit oder emotionale Ausnahmesituationen.
Unfallverhütungsvorschriften (DGUV Vorschriften)
Die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen (DGUV Vorschriften) gelten branchenübergreifend und konkretisieren gesetzliche Vorgaben. Sie präzisieren vor allem die Pflichten der Arbeitgeber.
» Pflichten des Arbeitgebers:
In gefährdungsintensiven Branchen wie der Chemieindustrie oder Logistik müssen Arbeitgeber Gefährdungen durch Stoffe, Maschinen oder Transportwege präzise analysieren und Mitarbeitende regelmäßig schulen.
» Pflichten der Arbeitnehmer:
Sie sind verpflichtet, Sicherheitsvorgaben einzuhalten, etwa Schutzkleidung zu tragen Gefahrstoffkennzeichnungen zu beachten.
» Beispiel Chemieindustrie
Der Umgang mit Gefahrstoffen verlangt regelmäßige Schulungen, genaue Kennzeichnung, Sicherheitsdatenblätter und Notfallpläne.
» Beispiel Logistik & Lager
In den Bereichen Logistik und Lager besteht erhöhte Verletzungsgefahr durch Gabelstapler, schwere Lasten und Zeitdruck. Arbeitgeber müssen durch Verkehrswegeplanung, Markierungen und Sicherheitszonen vorsorgen.
Mutterschutzgesetz (MuSchG)
Das Gesetz schützt schwangere und stillende Arbeitnehmerinnen – besonders relevant in körperlich fordernden Berufen.
» Pflichten des Arbeitgebers:
Der Arbeitgeber muss prüfen, ob die Tätigkeit z. B. in der Gastronomie, im Einzelhandel oder im Gesundheitswesen Gefährdungen wie schweres Heben, langes Stehen oder Infektionsrisiken beinhaltet – und entsprechende Schutzmaßnahmen treffen.
» Rechte der Arbeitnehmerinnen:
Schwangere dürfen nicht benachteiligt werden. Sie haben Anspruch auf sichere Arbeitsbedingungen oder bei unvermeidbaren Risiken eventuell auf ein Beschäftigungsverbot .
Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
Besonders in Ausbildungsbetrieben wie Handwerk oder Hotellerie müssen Arbeitgeber sicherstellen, dass Jugendliche nur geeignete Tätigkeiten übernehmen und ihre Arbeitszeit eingehalten wird. Jugendliche haben Anspruch auf ärztliche Untersuchungen, besondere Pausenregelungen und altersgerechte Aufgaben — auch als Teil des Arbeitsschutzes.
Fazit
Der 28. April ist ein wertvoller Anlass, daran zu erinnern, dass Arbeitsschutz im Betrieb nicht nur rechtliche Pflicht, sondern auch gelebte Verantwortung ist. Besonders in risikobehafteten Branchen wie Bau, Pflege, Chemie, Logistik oder Gastronomie kommt es auf präzise Schutzmaßnahmen und auf ein gutes Miteinander an. Nur so entstehen Arbeitsplätze, die sowohl sicher als auch gesund sind.
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
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