Guter Arbeitsschutz: Klare Regeln für gelebte Verantwortung

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Arbeitsrecht | 28. April 2025
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Der Welt­tag für Sicher­heit und Gesund­heit am Arbeits­platz am 28. April lenkt den Blick auf ein The­ma, das über das Wohl und Wehe von Mit­ar­bei­ten­den ent­schei­den kann. Ob Bau, Pfle­ge, Che­mie oder Logis­tik – wer Risi­ken rich­tig begeg­net, schützt Men­schen, aber auch Qua­li­tät und Zukunfts­fä­hig­keit. Ein Über­blick über Rech­te, Pflich­ten und beson­de­ren Schutz­be­darf.

 

Der 28. April wur­de als Welt­tag für Sicher­heit und Gesund­heit am Arbeits­platz aus­er­ko­ren – ein Akti­ons­tag der Inter­na­tio­na­len Arbeits­or­ga­ni­sa­ti­on (ILO), der welt­weit das Bewusst­sein für gesun­de und siche­re Arbeits­be­din­gun­gen stär­ken soll.

In Deutsch­land wird der Tag zuneh­mend genutzt, um auf Miss­stän­de wie unzu­rei­chen­den Arbeits­schutz, ins­be­son­de­re in Nied­rig­lohn­bran­chen und bei Sub­un­ter­neh­men, auf­merk­sam zu machen. Gewerk­schaf­ten und Orga­ni­sa­tio­nen set­zen sich für bes­se­re Arbeits­be­din­gun­gen und die Ein­hal­tung von Sicher­heits­stan­dards ein.​ Dabei ist der Arbeits­schutz auch hier­zu­lan­de nicht nur mora­li­sche Ver­pflich­tung, son­dern recht­lich ver­bind­lich gere­gelt. Arbeit­ge­ber wie Arbeit­neh­mer haben Pflich­ten, ins­be­son­de­re in Bran­chen mit erhöh­tem Gefähr­dungs­po­ten­zi­al.

Es gibt eini­ge Regel­wer­ke in Deutsch­land, die Arbeit­ge­ber ver­pflich­ten, für Sicher­heit und den Gesund­heits­schutz ihrer Beschäf­tig­ten zu sor­gen. Auch Arbeit­neh­mer haben gesetz­li­che Ver­pflich­tun­gen am Arbeits­platz.

 

Das Arbeits­schutz­ge­setz (ArbSchG)

Das zen­tra­le Gesetz für Sicher­heit und Gesund­heit am Arbeits­platz ver­pflich­tet Arbeit­ge­ber, aber auch Arbeit­neh­mer müs­sen mit­ma­chen.

» Pflich­ten des Arbeit­ge­bers
Der Arbeit­ge­ber muss alle erfor­der­li­chen Maß­nah­men tref­fen, um die Sicher­heit und Gesund­heit der Beschäf­tig­ten bei der Arbeit zu gewähr­leis­ten (§ 3 ArbSchG). Grund­la­ge ist die Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung (§ 5 ArbSchG), deren Ergeb­nis­se doku­men­tiert (§ 6 ArbSchG) und regel­mä­ßig über­prüft wer­den müs­sen.

» Pflich­ten der Arbeit­neh­mer
Die Beschäf­tig­ten müs­sen nach § 15 ArbSchG mit­wir­ken, etwa indem sie Sicher­heits­an­wei­sun­gen befol­gen und Män­gel mel­den.

» Bran­chen mit beson­de­rem Schutz­be­darf
Im Bau­ge­wer­be lau­ern aus nahe­lie­gen­den Grün­den beson­de­re Gefah­ren. Häu­fig sind etwa Abstür­ze, Lärm, Vibra­tio­nen und Staub­be­las­tung. Hier ist die Pflicht zur Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung beson­ders umfas­send – inklu­si­ve indi­vi­du­el­ler Schutz­maß­nah­men wie PSA (per­sön­li­che Schutz­aus­rüs­tung), Absturz­si­che­rung und Unter­wei­sun­gen auf der Bau­stel­le.

 

Die Arbeits­stät­ten­ver­ord­nung (Arb­StättV)

Die Arb­StättV regelt die bau­li­chen und orga­ni­sa­to­ri­schen Anfor­de­run­gen an Arbeits­plät­ze. Sie ver­pflich­tet Arbeit­ge­ber und regelt die Rech­te von Arbeit­neh­mern.

» Pflich­ten des Arbeit­ge­bers:
Dazu gehört die Bereit­stel­lung ergo­no­mi­scher Arbeits­plät­ze, aus­rei­chen­der Beleuch­tung, Belüf­tung und sani­tä­rer Ein­rich­tun­gen – auch im Schicht­be­trieb.

» Rech­te der Arbeit­neh­mer:
Die Beschäf­tig­ten haben Anspruch auf einen Arbeits­platz, der ihrer Gesund­heit nicht scha­det – etwa durch fal­sche Hal­tung oder schlech­te Luft.

» Bran­chen­bei­spiel Pfle­ge & Kran­ken­haus
In der Pfle­ge­bran­che ist ergo­no­mi­sches Arbei­ten essen­zi­ell. Arbeit­ge­ber müs­sen Maß­nah­men gegen phy­si­sche Belas­tung durch Heben und Tra­gen ergrei­fen, aber auch gegen psy­chi­sche Belas­tun­gen etwa durch Schicht­ar­beit oder emo­tio­na­le Aus­nah­me­si­tua­tio­nen.

 

Unfall­ver­hü­tungs­vor­schrif­ten (DGUV Vor­schrif­ten)

Die Unfall­ver­hü­tungs­vor­schrif­ten der Berufs­ge­nos­sen­schaf­ten und Unfall­kas­sen (DGUV Vor­schrif­ten) gel­ten bran­chen­über­grei­fend und kon­kre­ti­sie­ren gesetz­li­che Vor­ga­ben. Sie prä­zi­sie­ren vor allem die Pflich­ten der Arbeit­ge­ber.

» Pflich­ten des Arbeit­ge­bers:
In gefähr­dungs­in­ten­si­ven Bran­chen wie der Che­mie­in­dus­trie oder Logis­tik müs­sen Arbeit­ge­ber Gefähr­dun­gen durch Stof­fe, Maschi­nen oder Trans­port­we­ge prä­zi­se ana­ly­sie­ren und Mit­ar­bei­ten­de regel­mä­ßig schu­len.

» Pflich­ten der Arbeit­neh­mer:
Sie sind ver­pflich­tet, Sicher­heits­vor­ga­ben ein­zu­hal­ten, etwa Schutz­klei­dung zu tra­gen Gefahr­stoff­kenn­zeich­nun­gen zu beach­ten.

» Bei­spiel Che­mie­in­dus­trie
Der Umgang mit Gefahr­stof­fen ver­langt regel­mä­ßi­ge Schu­lun­gen, genaue Kenn­zeich­nung, Sicher­heits­da­ten­blät­ter und Not­fall­plä­ne.

» Bei­spiel Logis­tik & Lager
In den Berei­chen Logis­tik und Lager besteht erhöh­te Ver­let­zungs­ge­fahr durch Gabel­stap­ler, schwe­re Las­ten und Zeit­druck. Arbeit­ge­ber müs­sen durch Ver­kehrs­we­ge­pla­nung, Mar­kie­run­gen und Sicher­heits­zo­nen vor­sor­gen.

 

Mut­ter­schutz­ge­setz (MuSchG)

Das Gesetz schützt schwan­ge­re und stil­len­de Arbeit­neh­me­rin­nen – beson­ders rele­vant in kör­per­lich for­dern­den Beru­fen.

» Pflich­ten des Arbeit­ge­bers:
Der Arbeit­ge­ber muss prü­fen, ob die Tätig­keit z. B. in der Gas­tro­no­mie, im Ein­zel­han­del oder im Gesund­heits­we­sen Gefähr­dun­gen wie schwe­res Heben, lan­ges Ste­hen oder Infek­ti­ons­ri­si­ken beinhal­tet – und ent­spre­chen­de Schutz­maß­nah­men tref­fen.

» Rech­te der Arbeit­neh­me­rin­nen:
Schwan­ge­re dür­fen nicht benach­tei­ligt wer­den. Sie haben Anspruch auf siche­re Arbeits­be­din­gun­gen oder bei unver­meid­ba­ren Risi­ken even­tu­ell auf ein Beschäf­ti­gungs­ver­bot .

 

Jugend­ar­beits­schutz­ge­setz (JArbSchG)

Beson­ders in Aus­bil­dungs­be­trie­ben wie Hand­werk oder Hotel­le­rie müs­sen Arbeit­ge­ber sicher­stel­len, dass Jugend­li­che nur geeig­ne­te Tätig­kei­ten über­neh­men und ihre Arbeits­zeit ein­ge­hal­ten wird. Jugend­li­che haben Anspruch auf ärzt­li­che Unter­su­chun­gen, beson­de­re Pau­sen­re­ge­lun­gen und alters­ge­rech­te Auf­ga­ben — auch als Teil des Arbeits­schut­zes.

 

Fazit

Der 28. April ist ein wert­vol­ler Anlass, dar­an zu erin­nern, dass Arbeits­schutz im Betrieb nicht nur recht­li­che Pflicht, son­dern auch geleb­te Ver­ant­wor­tung ist. Beson­ders in risi­ko­be­haf­te­ten Bran­chen wie Bau, Pfle­ge, Che­mie, Logis­tik oder Gas­tro­no­mie kommt es auf prä­zi­se Schutz­maß­nah­men und auf ein gutes Mit­ein­an­der an. Nur so ent­ste­hen Arbeits­plät­ze, die sowohl sicher als auch gesund sind.

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