Die Kostüme sind fast fertig, das Konfetti steht parat: In einer Woche ist Weiberfastnacht, so manche Narren und Jecken sind dann tagelang im Ausnahmezustand. Das Arbeitsrecht allerdings gilt auch zwischen Weiberfastnacht und Aschermittwoch – wenn auch in den Hochburgen manchmal ein bisschen weniger als andernorts.
Die fünfte Jahreszeit ist für viele Arbeitnehmer der Höhepunkt des Jahres. Wochenlang werden Kostüme genäht, anprobiert und perfektioniert, damit zur Weiberfastnacht alles fertig ist. Doch auch zwischen Helau und Alaaf gilt das Arbeitsrecht.
Weiberfastnacht und Rosenmontag sind keine gesetzlichen Feiertage
Weder Weiberfastnacht noch Rosenmontag sind gesetzliche Feiertage. Das bedeutet, dass diese Tage grundsätzlich ganz normale Arbeitstage sind. Wer feiern will, muss also Urlaub nehmen. Bleibt ein Beschäftigter ohne Zustimmung des Arbeitgebers dem Arbeitsplatz fern, kann der Arbeitgeber ihn abmahnen, unter Umständen sogar kündigen.
In einigen Unternehmen ist es üblich, den Beschäftigten an einem der Faschingstage einen halben oder ganzen Tag freizugeben. Hierbei handelt es sich in der Regel um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers, auf die die Arbeitnehmer keinen Anspruch haben. Aber Achtung: Es könnte eine betriebliche Übung entstehen, aufgrund derer den Beschäftigten doch ein Anspruch auf einen freien Tag entstünde. Die Rechtsprechung fordert dafür, dass der Arbeitgeber mindestens drei Jahre eine Leistung gewährt, ohne klarzustellen, dass er diese freiwillig gewährt und jederzeit wieder einstellen kann.
Um das zu verhindern, sollten Arbeitgeber also, wenn sie einen freien Tag gewähren, immer klarstellen, dass sie es freiwillig tun. Ein Formulierungsbeispiel wäre etwa: “In diesem Jahr haben wir uns dazu entschieden, den Betrieb an Rosenmontag zu schließen. Für das kommende Jahr behalten wir uns eine andere Entscheidung ausdrücklich vor.”
Kostüme am Arbeitsplatz
Auch an Karneval gibt es keinen Rechtsanspruch auf Verkleidung. Das Bundesarbeitsgericht hat festgelegt, dass ein Arbeitgeber von seinen Angestellten erwarten kann, sich dem Charakter des Handelsgeschäfts und dessen Kundenstamm entsprechend branchenüblich zu kleiden.
Gerade gesetzlich vorgeschriebene Schutzkleidung darf auch während der närrischen Tage nicht gegen ein buntes Kostüm eingetauscht werden. Allerdings kann die rechtliche Bewertung anders ausfallen je nachdem, wo Mitarbeiter im Kostüm im Betrieb erscheinen. In den Karnevalshochburgen ist das schließlich nicht unüblich. Allerdings sollten Arbeitgeber auch hier darauf achten, dass keine vollständige Verkleidung stattfindet – Mitarbeiter sollten lieber auf Accessoires wie Hütchen, große Brillen oder rote Nasen zurückgreifen.
Alkohol und Bützje am Arbeitsplatz
Wo gefeiert wird, fließt oft auch Alkohol. Grundsätzlich müssen Mitarbeiter immer verantwortungsvoll mit Alkohol umgehen. Arbeitsrechtlich müssen sie ihre Leistungsfähigkeit und Sicherheit am Arbeitsplatz sicherstellen. Passieren Fehler durch den Alkoholkonsum, kann der Arbeitgeber mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen reagieren.
Wird gemeinsam am Arbeitsplatz Karneval gefeiert, ist es Sache des Arbeitgebers, festzulegen, ob während der Arbeitszeit Alkohol getrunken werden darf. Er kann auch ein komplettes Alkoholverbot aussprechen, daran wäre der Betriebsrat zu beteiligen.
Das kann auch helfen, um ausartende Bützje zu verhindern. In Karnevalshochburgen wie Köln ist ein „Bützje“ ein Küsschen. Auch Feierlaune und gute Stimmung sind aber keine Aufforderung zu irgendeiner Form von Annäherung. Die ausgelassene Stimmung auf der Betriebsfeier berechtigt keinesfalls zu anzüglichem oder aufdringlichem Verhalten.
In gravierenden Fällen können Arbeitgeber ein solches Verhalten mit einer fristlosen Kündigung ahnden, eine Abmahnung rechtfertigt es immer. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, sexuelle Belästigungen zu unterbinden und zu verfolgen. Unter sexueller Belästigung versteht man alle unerwünschten sexuellen Handlungen wie z.B. begrabschen, sexuell motivierte körperliche Berührungen, aber auch anzügliche Witze.
Narrenfreiheit für Karnevalsbrauch?
Für manchen kaum vorstellbar, doch: Nicht jeder mag die närrischen Tage und ihre Bräuche. Was für manchen Narren ein großer Spaß ist, ist für andere Kollegen ein Graus. Den Kollegen die Krawatte abschneiden oder eine Polonaise zu lauter Musik durch den Flur – all das sollte nur dann gemacht werden, wenn alle damit einverstanden sind.
Im Rheinland und in Mainz allerdings, den echten Hochburgen, in denen der Karneval während der tollen Tage manchmal selbst im Betrieb die Regie übernimmt, geht die Rechtsprechung von einer stillschweigenden Einwilligung aus, wenn es um das Abschneiden der Krawatte an Weiberfastnacht angeht. Es gilt ein wenig das Motto: Selbst schuld, wer an diesem Tag eine Krawatte trägt.
Widerfährt solches Unbill aber Mitarbeitenden – oder gar dem Chef selbst — in einem nicht karnevalistischen Gebiet, kann dieses Verhalten rechtliche Konsequenzen haben. So hat das Amtsgericht Essen einst (AG Essen, Urteil vom 3. Februar 1988, 20 C 691/87) tatsächlich eine Arbeitnehmerin zu 40,00 DM Schadensersatz wegen Abschneidens der Krawatte verurteilt. Eine Kündigung wäre allerdings nicht zu rechtfertigen, es sei denn, es würde sich um einen hartnäckigen Wiederholungsfall von Karnevalskriminalität handeln.
Arbeitgeber haben also an Karneval grundsätzlich nichts zu befürchten, da sie die Beschäftigten nicht von der Arbeitspflicht suspendieren. Es gelten keine Ausnahmen von den allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen. Gleichwohl können Unternehmen natürlich auch den Karneval nutzen, um das Betriebsklima zu verbessern und Abwechslung in den Arbeitsalltag zu bringen.
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht
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