Für Führungskräfte, die einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot unterliegen, ist eine angemessene Karenzentschädigung ein Muss. Wie hoch die ausfällt, hängt auch davon ab, welche Virtual Shares, die der Ex-Mitarbeiter bezog, in die Berechnung einfließen müssen. Das BAG hat nun Klarheit geschaffen.
Virtuelle Optionsrechte sind eine beliebte Form der Mitarbeiterbeteiligung. Was immer häufiger eingesetzt wird, führt auch häufiger zu Streit. Aktuell erreichen viele Rechtsstreitigkeiten rund um die Virtual Shares das Bundesarbeitsgericht (BAG), die letzte Instanz der Arbeitsgerichtsbarkeit entscheidet vor allem darüber, wie es nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses weitergeht mit den Optionsrechten. Nachdem die Bundesrichter in Erfurt erst vor kurzem entschieden, dass die Virtual Shares Arbeitsentgelt sind und nicht etwa Belohnung für Betriebstreue, ging es nun in einem Urteil vom 27. März 2025 Az.8 AZR 63/24) um deren Einfluss auf die Karenzentschädigung.
Karenzentschädigungen sind Bestandteil von und notwendige Voraussetzung für nachvertragliche Wettbewerbsverboten. Diese werden häufig mit Führungskräften vereinbart und untersagen es den Managern für einen Zeitraum von in der Regel zwei Jahren nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses, eine Tätigkeit bei einem Wettbewerber aufzunehmen. Die Karenzentschädigung enthält der Arbeitnehmer als Gegenleistung für diese vom Arbeitgeber auferlegte Beschränkung, § 74 knüpft die Wirksamkeit des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots daran, dass die Entschädigung „für jedes Jahr des Verbots mindestens die Hälfte der von dem Handlungsgehilfen zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen erreicht“.
In der Entscheidung des BAG ging es um die Berechnung dieser Karenzentschädigung in Verbindung mit Virtual Shares. Hintergrund ist, dass der klagende Arbeitnehmer neben seinem Arbeitsentgelt virtuelle Aktienoptionen zugeteilt bekommen hatte, die keinen Anspruch auf die Übertragung von Aktien, sondern auf Geldzahlung begründeten. Diese Optionen musste er durch Arbeitsleistung während einer Vesting Period über vier Jahre verdienen. Nach Ablauf dieser Periode und bei Eintritt eines Ausübungsereignisses — wie ein Share Deal, ein Asset Deal oder ein Börsengang — konnte der Arbeitnehmer die Optionen ausüben. Von diesem Recht machte er Gebrauch und übte zunächst während des laufenden Arbeitsverhältnisses bereits erdiente Optionen aus, die der Arbeitgeber auszahlte.
Nur im Arbeitsverhältnis ausgeübte Optionen zählen für Karenzentschädigung
Nachdem das Arbeitsverhältnis schließlich einvernehmlich durch Aufhebungsvertrag beendet wurde, übte der jetzt ehemalige Mitarbeiter weitere Optionsrechte aus, die der Arbeitgeber ebenfalls abrechnete. Zum Streit kam es bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses dennoch: Der Mann verlangte von seinem ehemaligen Arbeitgeber, in die Berechnung seiner Karenzentschädigung sämtliche Leistungen aus dem Optionsprogramm einzubeziehen, also auch diejenigen, die nach dem Ende des Anstellungsverhältnisses entstanden.
Damit hatte der Mann vor dem BAG keinen Erfolg. Deutschlands höchste Arbeitsrichter entschieden, dass Leistungen aus einem Programm über virtuelle Aktienoptionen bei der Berechnung der Karenzentschädigung nur dann berücksichtigt werden müssen, wenn der Arbeitnehmer die Optionen noch während des Bestands des Arbeitsverhältnisses ausgeübt hat.
Das BAG stellte klar, dass nur die Leistungen aus dem Programm über virtuelle Aktienoptionen zu den vom Arbeitnehmer „zuletzt“ bezogenen vertragsmäßigen Leistungen i.S.v. § 74 Abs. 2 HGB gehören, die der Arbeitgeber im laufenden Arbeitsverhältnis erbracht hat — und zwar in Form von wechselnden Bezügen nach § 74 Abs. 2 HGB. Leistungen des Arbeitgebers aufgrund der Ausübung von Optionsrechten nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses seien dagegen nicht umfasst und müssen deshalb nicht in die Berechnung der Karenzentschädigung einfließen.
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht
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