Diskriminierung am Flughafen: Luftsicherheitsassistentin darf doch Kopftuch tragen

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Arbeitsrecht | 5. März 2026

Eine Bewer­be­rin mit Kopf­tuch erhielt eine Absa­ge auf einen Job am Flug­ha­fen an der Pas­sa­gier- und Gepäck­kon­trol­le. Als sie sich wehr­te, bekam sie vor allen Gerich­ten Recht — und am Ende eine Ent­schä­di­gung von 3.500 Euro. Doch nicht in allen Jobs dür­fen mus­li­mi­sche Frau­en die Kopf­be­de­ckung tra­gen, die Gerich­te ent­schei­den unter­schied­lich.

 

Kopf­tü­cher füh­ren in Deutsch­land häu­fig zu Dif­fe­ren­zen am Arbeits­platz. Dabei gibt es Unter­schie­de zwi­schen Beru­fen in der Pri­vat­wirt­schaft und Tätig­kei­ten für den Staat; der Staat muss grund­sätz­lich neu­tral auf­tre­ten. Das heißt aber kei­nes­wegs, dass in jedem Job im staat­li­chen Bereich das Tra­gen reli­giö­ser Sym­bo­le unzu­läs­sig wäre.

So fin­den immer wie­der Strei­tig­kei­ten ihren Weg vor die Gerich­te. Das Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) hat­te zu Beginn des Jah­res über fol­gen­de Fra­ge zu ent­schei­den: Darf man mit einem Kopf­tuch am Flug­ha­fen als Luft­si­cher­heits­as­sis­ten­tin arbei­ten? Die Ant­wort der Rich­ter des 8. Senats lau­te­te in die­sem Fall: ja.

Eine Frau hat­te sich als Luft­si­cher­heits­as­sis­ten­tin bei einem von der Bun­des­po­li­zei belie­he­nen Unter­neh­men am Ham­bur­ger Flug­ha­fen bewor­ben, das die Pas­sa­gier- und Gepäck­kon­trol­le ver­ant­wor­tet. Obwohl das beklag­te Unter­neh­men staat­li­che Auf­ga­ben erfüllt, ist es in der Rechts­form einer GmbH und damit als pri­vat­recht­li­che Gesell­schaft orga­ni­siert. Die Frau trägt in der Öffent­lich­keit auf­grund ihres Glau­bens aus­nahms­los ein Kopf­tuch. So auch auf dem Bild, das ihrer Bewer­bung bei­gefügt war.  Sie erhielt eine Absa­ge und zog dage­gen vor Gericht. Die Mus­li­ma ver­lang­te eine Ent­schä­di­gung wegen Dis­kri­mi­nie­rung aus dem All­ge­mei­nen Gleich­be­hand­lungs­ge­setz (AGG).

 

Dis­kri­mi­nie­rung: 3.500 EUR Ent­schä­di­gung für Luft­si­cher­heits­as­sis­ten­tin

Und sie gewann in allen Instan­zen. Sowohl das Arbeits­ge­richt Ham­burg als auch das Lan­des­ar­beits­ge­richt Ham­burg und schließ­lich das höchs­te Arbeits­ge­richt, das BAG, gaben ihr Recht.

Mit Urteil vom 29. Janu­ar 2026 (BAG, Az. 8 AZR 49/25) sahen Deutsch­lands höchs­te Arbeits­rich­ter aus­rei­chen­de Indi­zi­en für eine Benach­tei­li­gung der Klä­ge­rin wegen ihrer Reli­gi­on. Der Senat hielt eine Dis­kri­mi­nie­rung für nahe­lie­gend. Kein Kopf­tuch zu tra­gen sei, so argu­men­tier­ten die Rich­ter, kei­ne „wesent­li­che und ent­schei­den­de beruf­li­che Anfor­de­rung“ für die Tätig­keit als Luft­si­cher­heits­as­sis­ten­tin. Auf die­se Mög­lich­keit nach dem AGG, eine Ungleich­be­hand­lung in bestimm­ten Kon­stel­la­tio­nen zu recht­fer­ti­gen, hat­te sich das Luft­fahrt­un­ter­neh­men eben­so beru­fen wie auf Lücken im Lebens­lauf der Bewer­be­rin und das all­ge­mei­ne Ver­bot im Unter­neh­men, Kopf­be­de­ckun­gen jeg­li­cher Art zu tra­gen.

Nichts davon über­zeug­te das BAG. Eine reli­giö­se Neu­tra­li­tät nach außen müs­se das Luft­si­cher­heits­kon­troll­per­so­nal bei der Pas­sa­gier- und Gepäck­kon­trol­le nach Ansicht der Rich­ter nicht zei­gen. Auch die Argu­men­ta­ti­on, reli­giö­se Sym­bo­le könn­ten kon­flikt­rei­che Situa­tio­nen an Kon­troll­stel­len ver­schär­fen, konn­te beim BAG eben­so wenig punk­ten wie in den Vor­in­stan­zen. Das Gericht sah dafür kei­ne objek­ti­ven Anhalts­punk­te, das Luft­fahrt­un­ter­neh­men habe dazu zu wenig vor­ge­tra­gen.

 

Urtei­le aus ande­ren Arbeits­be­rei­chen

In ande­ren Arbeits­be­rei­chen haben Gerich­te wie folgt ent­schie­den:

  • Rechts­re­fe­ren­da­rin

Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt hat im Jahr 2020 den Fall einer Rechts­re­fe­ren­da­rin anders beur­teilt, die bei dienst­li­chen Tätig­kei­ten im Rah­men ihres juris­ti­schen Vor­be­rei­tungs­diens­tes ein Kopf­tuch tra­gen woll­te. Die Ent­schei­dung des Gesetz­ge­bers für eine Pflicht, sich im Rechts­re­fe­ren­da­ri­at in welt­an­schau­lich-reli­giö­ser Hin­sicht neu­tral zu ver­hal­ten, sei aus ver­fas­sungs­recht­li­cher Sicht zu respek­tie­ren. Obwohl die­se Pflicht einen Ein­griff in die Glau­bens­frei­heit und wei­te­re Grund­rech­te dar­stellt, ist die­ser Ein­griff aber gerecht­fer­tigt, da eine Rechts­re­fe­ren­da­rin bei Sit­zungs­ver­tre­tun­gen – in direk­ter staat­li­cher Funk­ti­on mit einem klas­si­schen Über-Unter­ord­nungs­ver­hält­nis auf­tritt und dabei den Staat reprä­sen­tiert. (Beschl. v. 14.01.2020, Az. 2 BvR 1333/17). Anders ver­hält es sich aber im Fall hier. Das pri­va­te Unter­neh­men wel­ches von Bun­des­po­li­zei über­tra­ge­ne Auf­ga­ben am Flug­ha­fen wahr­nimmt, ist kei­nem reli­giö­sen Neu­tra­li­täts­ge­bot im Sin­ne des all­ge­mei­nen Kopf­tuch­ver­bo­tes unter­wor­fen. Die Vor­in­stanz, das Lan­des­ar­beits­ge­richt Ham­burg, hat in sei­ner Ent­schei­dung kennt­lich gemacht, dass zwar reli­gi­ös oder welt­an­schau­lich kon­no­tier­te Merk­ma­le des Erschei­nungs­bil­des wäh­rend der Aus­übung des Diens­tes ein­ge­schränkt oder unter­sagt wer­den kön­nen. Dies gilt dann, wenn sie objek­tiv geeig­net sind, das Ver­trau­en in deren neu­tra­le Amts­füh­rung zu beein­träch­ti­gen. Im vor­lie­gen­den Fall fehlt es aber an einer Rechts­grund­la­ge. Es bleibt abzu­war­ten, wel­che Aus­füh­run­gen das Bun­des­ar­beits­ge­richt in den noch aus­ste­hen­den Urteils­grün­den zu sei­nem Urteil vom 29. Janu­ar 2026 im jüngs­ten Kopf­tuch­fall machen wird.

  • Rich­te­rin im Gerichts­saal

Auch eine Bewer­be­rin auf eine Rich­ter­stel­le wur­de nach Ansicht des Ver­wal­tungs­ge­richts Darm­stadt vom Hes­si­schen Jus­tiz­mi­nis­te­ri­um zu Recht abge­lehnt, weil sie wäh­rend der Ver­hand­lung ihr Kopf­tuch nicht able­gen will (Urteil v. 30.10.2025, Az. 1 K 2792/24).

Das Minis­te­ri­um sah im Tra­gen eines reli­gi­ös kon­no­tier­ten Klei­dungs­stücks im rich­ter­li­chen oder staats­an­walt­schaft­li­chen Dienst im Kon­takt mit Ver­fah­rens­be­tei­lig­ten einen Wider­spruch sowohl zum Grund­satz der welt­an­schau­lich-reli­giö­sen Neu­tra­li­tät als auch zum Erfor­der­nis einer funk­ti­ons­fä­hi­gen Rechts­pfle­ge sowie der nega­ti­ven Glau­bens­frei­heit von Ver­fah­rens­be­tei­lig­ten. Das Urteil ist noch nichts rechts­kräf­tig. Der Hes­si­sche Ver­wal­tungs­ge­richts­hof in Kas­sel hat nun über den Fall zu ent­schei­den.

  • Leh­re­rin in der Schu­le

Womög­lich wer­den die hes­si­schen Ver­wal­tungs­rich­ter dabei auch eine Ent­schei­dung des BAG aus dem August 2020 her­an­zie­hen. Damals hat­ten Deutsch­lands höchs­te Arbeits­rich­ter ent­schie­den, dass das Land Ber­lin mus­li­mi­schen Leh­re­rin­nen nicht pau­schal ver­bie­ten kann, in der Schu­le ein Kopf­tuch zu tra­gen (Urt. v. 27.08.2020, Az. 8 AZR 62/19).

Das Ber­li­ner Neu­tra­li­täts­ge­setz, das auch ein Kopf­tuch­ver­bot ent­hält, müs­se ver­fas­sungs­kon­form aus­ge­legt wer­den, da es sonst unver­hält­nis­mä­ßig in die Reli­gi­ons­frei­heit ein­grei­fen wür­de, so die höchs­ten deut­schen Arbeits­rich­ter. Das Kopf­tuch dür­fe im Dienst nur bei einer kon­kre­ten Gefahr für den Schul­frie­den oder die staat­li­che Neu­tra­li­tät ver­bo­ten wer­den, dafür bräuch­te es laut BAG eine kon­kre­te Stö­rung. Das Land Ber­lin hat­te gegen die­ses Urteil Ver­fas­sungs­be­schwer­de ein­ge­legt, das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt hat die­se jedoch nicht zur Ent­schei­dung ange­nom­men (Beschluss, v. 17.01.2023, Az. 1 BVR 1661/21).

 

Fazit

Arbeit­ge­ber soll­ten bei der Ableh­nung von Bewer­bun­gen beson­ders dar­auf ach­ten, dass sie kei­ne Dis­kri­mi­nie­rung nach dem All­ge­mei­nen Gleich­be­hand­lungs­ge­setz (AGG) her­bei­füh­ren. Ein pau­scha­les Neu­tra­li­täts­ge­bot ver­neint das BAG mit sei­ner Ent­schei­dung deut­lich. Arbeit­ge­ber soll­ten daher im Bewer­bungs­pro­zess Ableh­nun­gen vor­ab kri­tisch über­prü­fen, um Ent­schä­di­gungs­an­sprü­che zu ver­mei­den.

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