Eine Bewerberin mit Kopftuch erhielt eine Absage auf einen Job am Flughafen an der Passagier- und Gepäckkontrolle. Als sie sich wehrte, bekam sie vor allen Gerichten Recht — und am Ende eine Entschädigung von 3.500 Euro. Doch nicht in allen Jobs dürfen muslimische Frauen die Kopfbedeckung tragen, die Gerichte entscheiden unterschiedlich.
Kopftücher führen in Deutschland häufig zu Differenzen am Arbeitsplatz. Dabei gibt es Unterschiede zwischen Berufen in der Privatwirtschaft und Tätigkeiten für den Staat; der Staat muss grundsätzlich neutral auftreten. Das heißt aber keineswegs, dass in jedem Job im staatlichen Bereich das Tragen religiöser Symbole unzulässig wäre.
So finden immer wieder Streitigkeiten ihren Weg vor die Gerichte. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte zu Beginn des Jahres über folgende Frage zu entscheiden: Darf man mit einem Kopftuch am Flughafen als Luftsicherheitsassistentin arbeiten? Die Antwort der Richter des 8. Senats lautete in diesem Fall: ja.
Eine Frau hatte sich als Luftsicherheitsassistentin bei einem von der Bundespolizei beliehenen Unternehmen am Hamburger Flughafen beworben, das die Passagier- und Gepäckkontrolle verantwortet. Obwohl das beklagte Unternehmen staatliche Aufgaben erfüllt, ist es in der Rechtsform einer GmbH und damit als privatrechtliche Gesellschaft organisiert. Die Frau trägt in der Öffentlichkeit aufgrund ihres Glaubens ausnahmslos ein Kopftuch. So auch auf dem Bild, das ihrer Bewerbung beigefügt war. Sie erhielt eine Absage und zog dagegen vor Gericht. Die Muslima verlangte eine Entschädigung wegen Diskriminierung aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
Diskriminierung: 3.500 EUR Entschädigung für Luftsicherheitsassistentin
Und sie gewann in allen Instanzen. Sowohl das Arbeitsgericht Hamburg als auch das Landesarbeitsgericht Hamburg und schließlich das höchste Arbeitsgericht, das BAG, gaben ihr Recht.
Mit Urteil vom 29. Januar 2026 (BAG, Az. 8 AZR 49/25) sahen Deutschlands höchste Arbeitsrichter ausreichende Indizien für eine Benachteiligung der Klägerin wegen ihrer Religion. Der Senat hielt eine Diskriminierung für naheliegend. Kein Kopftuch zu tragen sei, so argumentierten die Richter, keine „wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung“ für die Tätigkeit als Luftsicherheitsassistentin. Auf diese Möglichkeit nach dem AGG, eine Ungleichbehandlung in bestimmten Konstellationen zu rechtfertigen, hatte sich das Luftfahrtunternehmen ebenso berufen wie auf Lücken im Lebenslauf der Bewerberin und das allgemeine Verbot im Unternehmen, Kopfbedeckungen jeglicher Art zu tragen.
Nichts davon überzeugte das BAG. Eine religiöse Neutralität nach außen müsse das Luftsicherheitskontrollpersonal bei der Passagier- und Gepäckkontrolle nach Ansicht der Richter nicht zeigen. Auch die Argumentation, religiöse Symbole könnten konfliktreiche Situationen an Kontrollstellen verschärfen, konnte beim BAG ebenso wenig punkten wie in den Vorinstanzen. Das Gericht sah dafür keine objektiven Anhaltspunkte, das Luftfahrtunternehmen habe dazu zu wenig vorgetragen.
Urteile aus anderen Arbeitsbereichen
In anderen Arbeitsbereichen haben Gerichte wie folgt entschieden:
Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 2020 den Fall einer Rechtsreferendarin anders beurteilt, die bei dienstlichen Tätigkeiten im Rahmen ihres juristischen Vorbereitungsdienstes ein Kopftuch tragen wollte. Die Entscheidung des Gesetzgebers für eine Pflicht, sich im Rechtsreferendariat in weltanschaulich-religiöser Hinsicht neutral zu verhalten, sei aus verfassungsrechtlicher Sicht zu respektieren. Obwohl diese Pflicht einen Eingriff in die Glaubensfreiheit und weitere Grundrechte darstellt, ist dieser Eingriff aber gerechtfertigt, da eine Rechtsreferendarin bei Sitzungsvertretungen – in direkter staatlicher Funktion mit einem klassischen Über-Unterordnungsverhältnis auftritt und dabei den Staat repräsentiert. (Beschl. v. 14.01.2020, Az. 2 BvR 1333/17). Anders verhält es sich aber im Fall hier. Das private Unternehmen welches von Bundespolizei übertragene Aufgaben am Flughafen wahrnimmt, ist keinem religiösen Neutralitätsgebot im Sinne des allgemeinen Kopftuchverbotes unterworfen. Die Vorinstanz, das Landesarbeitsgericht Hamburg, hat in seiner Entscheidung kenntlich gemacht, dass zwar religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbildes während der Ausübung des Dienstes eingeschränkt oder untersagt werden können. Dies gilt dann, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in deren neutrale Amtsführung zu beeinträchtigen. Im vorliegenden Fall fehlt es aber an einer Rechtsgrundlage. Es bleibt abzuwarten, welche Ausführungen das Bundesarbeitsgericht in den noch ausstehenden Urteilsgründen zu seinem Urteil vom 29. Januar 2026 im jüngsten Kopftuchfall machen wird.
Auch eine Bewerberin auf eine Richterstelle wurde nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom Hessischen Justizministerium zu Recht abgelehnt, weil sie während der Verhandlung ihr Kopftuch nicht ablegen will (Urteil v. 30.10.2025, Az. 1 K 2792/24).
Das Ministerium sah im Tragen eines religiös konnotierten Kleidungsstücks im richterlichen oder staatsanwaltschaftlichen Dienst im Kontakt mit Verfahrensbeteiligten einen Widerspruch sowohl zum Grundsatz der weltanschaulich-religiösen Neutralität als auch zum Erfordernis einer funktionsfähigen Rechtspflege sowie der negativen Glaubensfreiheit von Verfahrensbeteiligten. Das Urteil ist noch nichts rechtskräftig. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel hat nun über den Fall zu entscheiden.
Womöglich werden die hessischen Verwaltungsrichter dabei auch eine Entscheidung des BAG aus dem August 2020 heranziehen. Damals hatten Deutschlands höchste Arbeitsrichter entschieden, dass das Land Berlin muslimischen Lehrerinnen nicht pauschal verbieten kann, in der Schule ein Kopftuch zu tragen (Urt. v. 27.08.2020, Az. 8 AZR 62/19).
Das Berliner Neutralitätsgesetz, das auch ein Kopftuchverbot enthält, müsse verfassungskonform ausgelegt werden, da es sonst unverhältnismäßig in die Religionsfreiheit eingreifen würde, so die höchsten deutschen Arbeitsrichter. Das Kopftuch dürfe im Dienst nur bei einer konkreten Gefahr für den Schulfrieden oder die staatliche Neutralität verboten werden, dafür bräuchte es laut BAG eine konkrete Störung. Das Land Berlin hatte gegen dieses Urteil Verfassungsbeschwerde eingelegt, das Bundesverfassungsgericht hat diese jedoch nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss, v. 17.01.2023, Az. 1 BVR 1661/21).
Fazit
Arbeitgeber sollten bei der Ablehnung von Bewerbungen besonders darauf achten, dass sie keine Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) herbeiführen. Ein pauschales Neutralitätsgebot verneint das BAG mit seiner Entscheidung deutlich. Arbeitgeber sollten daher im Bewerbungsprozess Ablehnungen vorab kritisch überprüfen, um Entschädigungsansprüche zu vermeiden.
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Der Ablauf von Betriebsratswahlen ist klar geregelt, Unternehmen müssen das Wahlverfahren formell korrekt begleiten. Der Wahlvorstand spielt eine zentrale Rolle für Transparenz und Rechtssicherheit – und damit für möglichst wenig Risiken für Arbeitgeber. Ein Überblick über die wichtigsten Grundlagenfragen. Die regelmäßigen Betriebsratswahlen stehen mal wieder vor der Tür. Vom 1. März 2026 bis zum 31. Mai 2026 werden in...
Eine Klausel im Arbeitsvertrag, die ausdrücklich regelt, dass der gesetzliche Mindesturlaub auch bei langer Krankheit nicht verfällt, ist wirksam, urteilte das Bundesarbeitsgericht. Sie gehe gesetzlichen wie tariflichen Regelungen zu Verfallfristen vor. Was Arbeitgeber dazu wissen müssen. In dem Fall, über den in letzter Instanz das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden hat, konnte eine Arbeitnehmerin ihren jährlichen Mindesturlaub über mehrere Jahre nicht...