Wirksame Kündigungen trotz fehlerhafter Massenentlassungsverfahren?

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Arbeitsrecht | 25. Januar 2024
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An Deutsch­lands ober­stem Arbeits­gericht bah­nt sich eine wichtige Recht­sprechungsän­derung an: Das BAG sig­nal­isiert, dass Fehler im Anzeigev­er­fahren von Masse­nent­las­sun­gen bald nicht mehr zur Unwirk­samkeit von Kündi­gun­gen führen kön­nten. Für Unternehmen wäre das ein großes Risiko weniger. Doch das let­zte Wort ist noch nicht gesprochen. 

Der 6. Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts (BAG) beab­sichtigt, seine bish­erige Recht­sprechung zu den Fol­gen fehler­hafter Masse­nent­las­sungsanzeigen aufzugeben. Sollte es dazu kom­men, wäre eine im Rah­men ein­er Masse­nent­las­sung aus­ge­sproch­ene Kündi­gung, der  keine oder eine  fehler­hafte Masse­nent­las­sungsanzeige an   die Bun­de­sagen­tur für Arbeit voraus­ging, kün­ftig nicht mehr unwirk­sam.

Sich­er ist das noch nicht, denn der Sen­at kann das nicht allein entschei­den. Weil er damit von der Recht­sprechung des 2. Sen­ats des BAG abwe­ichen würde, hat der 6. Sen­at per sog. Diver­gen­zan­frage dort ange­fragt, ob der 2. Sen­at an sein­er Recht­sauf­fas­sung fes­thal­ten will. Der 2. Sen­at ist näm­lich seit 2012 (Urt. v. 22.11.2012 ‑2 AZR 371/11) der Ansicht, dass ein fehler­haftes Masse­nent­las­sungsver­fahren bei Erk­lärung ein­er Kündi­gung zu deren Unwirk­samkeit führt.

Sofern der 2. Sen­at seine Recht­sprechung nicht aufgeben möchte, kommt der Große Sen­at zum Zuge. Er entschei­det, wenn ein Sen­at in ein­er Rechts­frage von der Entschei­dung eines anderen Sen­ats oder des Großen Sen­ats abwe­ichen will. Dem Großen Sen­at gehören aus jedem Sen­at ein Beruf­s­richter, unter ihnen die Präsi­dentin des BAG, sowie je drei ehre­namtliche Richter aus Kreisen der Arbeit­nehmer und Arbeit­ge­ber an.

 

Masse­nent­las­sung ohne Anzeige an die BA

In dem Revi­sionsver­fahren, in dem es nun zur Diver­gen­zan­frage kommt, hat der 6. Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts darüber zu entschei­den, ob eine betrieb­s­be­d­ingte Kündi­gung nichtig ist, weil das beklagte Unternehmen die erforder­liche Masse­nent­las­sungsanzeige gegenüber der Bun­de­sagen­tur für Arbeit nicht erstat­tet hat, wie es nach § 17 Abs. 1, Abs. 3 KSchG nötig gewe­sen wäre.

Der kla­gende Arbeit­nehmer war seit 1994 bei dem Unternehmen tätig, über dessen Ver­mö­gen im Dezem­ber 2020 das Ver­mö­gen das Insol­ven­zver­fahren eröffnet wurde. Das Unternehmen kündigte sein Arbeitsver­hält­nis mit Schreiben vom 2. Dezem­ber 2020 zum 31. März 2021. Bin­nen 30 Tagen entließ das Unternehmen, das damals mehr als 20 und weniger als 60 Mitar­beit­er  hat­te, zudem mehr als fünf weit­ere Mitar­beit­er, so dass eine sog. Masse­nent­las­sung vor­lag. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KSchG hätte der Arbeit­ge­ber also vor Ausspruch der Kündi­gung die Agen­tur für Arbeit informieren müssen (sog. Masse­nent­las­sungsanzeige). Der Arbeit­nehmer erhob deshalb Kündi­gungss­chutzk­lage und machte gel­tend, dass die aus­ge­sproch­ene Kündi­gung nichtig sei.

Seit­dem prüfen die Gerichte die Wirk­samkeit sein­er Kündi­gung, und das gestal­tet sich nicht ein­fach. Obwohl schon in der höch­sten deutschen arbeits­gerichtlichen Instanz angekom­men, mussten die Prozess­parteien schon zuvor warten, weil der 6. Sen­at des BAG in einem anderen Ver­fahren, das dieselbe Rechts­frage betraf, den Europäis­chen Gericht­shof (EuGH) angerufen hat­te. Der EuGH entsch­ied dann, dass die der deutschen Vorschrift zugrun­deliegende europäis­che Anzeigepflicht in der europäis­chen Masse­nent­las­sungs-Richtlin­ie 98/59/EG (MERL) nicht den einzel­nen Arbeit­nehmer als Indi­vidu­um schütze, son­dern eher eine funk­tion­ierende Vor­bere­itung bei den zuständi­gen Behör­den sich­er­stellen solle.

 

Masse­nent­las­sungsver­fahren kön­nten rechtssicher­er wer­den

Der 6. Sen­at änderte daraufhin seine Recht­sauf­fas­sung, sodass für ihn Fehler im Masse­nent­las­sungsanzeigev­er­fahren nicht zur Nichtigkeit ein­er Kündi­gung nach § 134 BGB führen.  Ohne indi­vid­u­alschützen­den Charak­ter der Anzeigepflicht könne ein Ver­stoß gegen diese nach deutschem Recht kein Ver­bots­ge­setz im Sinne von § 134 Bürg­er­lich­es Geset­zbuch sein, also keinen Ein­fluss auf die Wirk­samkeit der späteren Kündi­gung des einzel­nen Arbeit­nehmers haben.

Vor­sor­glich weist der 6. Sen­at in seinem Vor­lagebeschluss vom 14. Dezem­ber 2023 darauf hin, dass er seine Bedenken gegen das aktuelle Sank­tion­ssys­tem nur für Fehler des Arbeit­ge­bers im Anzeigev­er­fahren und nicht im Kon­sul­ta­tionsver­fahren äußert. Das Kon­sul­ta­tionsver­fahren eröffnet dem Betrieb­srat die Möglichkeit, dem Arbeit­ge­ber kon­struk­tive Vorschläge zu unter­bre­it­en, um Masse­nent­las­sun­gen zu ver­hin­dern oder zu beschränken. Im Unter­schied zum Anzeigev­er­fahren ist also beim Kon­sul­ta­tionsver­fahren ein Ein­fluss des Betrieb­srats auf die Wil­lens­bil­dung des Arbeit­ge­bers intendiert. Macht der Arbeit­ge­ber also im Rah­men von Masse­nent­las­sun­gen Fehler bei der Beteili­gung des Betrieb­srats, bleibt es nach Ansicht aller Sen­ate dabei, dass die Kündi­gun­gen nichtig sind.

Das Ver­fahren wurde, wie auch zwei weit­ere Ver­fahren des 6. Sen­ats, Az. 6 AZR 155/21 (B) und 6 AZR 121/22 (B),  die diese Rechts­frage betr­e­f­fen, nun aus­ge­set­zt, bis der 2. Sen­at und dann möglicher­weise der Große Sen­at entschei­den. Soll­ten sie die Recht­sprechungsän­derung tat­säch­lich vol­lziehen, würde das Risiko unwirk­samer Kündi­gun­gen im Rah­men von Masse­nent­las­sungsver­fahren für Arbeit­ge­ber erhe­blich reduziert wer­den.

 

Eleni Mpoura ist bei SNP Schlaw­ien als Recht­san­wältin im Bere­ich Arbeit­srecht tätig. Sie  berät und ver­tritt arbeit­srechtliche Man­date sowohl auf Arbeit­ge­ber- als auch auf Arbeit­nehmer­seite zu allen Fra­gen des indi­vidu­ellen und kollek­tiv­en Arbeit­srechts. Hier­bei liegt ihr Augen­merk ins­beson­dere auf dem Indi­vid­u­alar­beit­srecht und damit auf Kündi­gungss­chutzver­fahren, Vergü­tungs­fra­gen, Abmah­nungstatbestän­den, dem Zeug­nis­recht sowie der Gestal­tung von Arbeitsverträ­gen und Aufhe­bungsverträ­gen. Neben der außerg­erichtlichen Beratung und Betreu­ung ver­tritt sie ihre Man­dan­ten auch vor den Arbeits­gericht­en und Lan­desar­beits­gericht­en.  https://www.linkedin.com/in/elenimpoura

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