Wenn ein Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess bewusst falsch vorträgt, um sich einen finanziellen Vorteil zu verschaffen, kann das eine fristlose Kündigung rechtfertigen – ganz egal, was vorher war. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat die Grenze zwischen erlaubtem Taktieren und unzulässiger Täuschung klar gezogen.
In dem Fall, über den das Landesarbeitsgericht Niedersachsen als zweite Instanz zu entscheiden hatte (LAG Niedersachsen, Urt. v. 13.08.2025, Az. 2 SLa 735/24) stritt ein Arbeitnehmer, zuletzt Filialleiter, mit seinem Ex-Arbeitgeber, einem E‑Bike-Händler, über die Wirksamkeit seiner Kündigung. Vieles war zwischen ihnen streitig, der klagende Filialleiter machte neben der angeblichen Unwirksamkeit seiner Kündigung auch weitere umfangreiche Zahlungsansprüche geltend. Als Nachweis für einen angeblichen Bonusanspruch legte er eine angebliche Vertragsurkunde vor. Und damit verdarb er sich selbst alle Ansprüche, die ihm vielleicht hätten bleiben können.
Nach Einschätzung des LAG war ein entsprechender Vertrag nie geschlossen worden und dessen Existenz nicht plausibel. Das Gericht sah in diesem Verhalten einen versuchten Prozessbetrug. Der klagende Arbeitnehmer habe vorsätzlich einen Vertrag vorgelegt, von dem er wusste, dass er nie zustande gekommen war, und damit auf Basis einer unzutreffenden Behauptung seine Ansprüche geltend gemacht.
Versuchter Prozessbetrug macht Arbeitsverhältnis unzumutbar
Dieser versuchte Prozessbetrug sei ein wichtiger Grund, der eine fristlose Kündigung rechtfertige – ganz unabhängig davon, was zuvor geschehen war. Ein solcher wichtiger Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch, der es einer Vertragspartei unzumutbar macht, das Vertragsverhältnis fortzusetzen, könne, so die Hannoveraner Arbeitsrichter, nicht nur in einer erheblichen Verletzung der Hauptleistungspflicht – hier also der Arbeitsleistung — liegen, sondern auch in der Verletzung von Nebenpflichten wie dem Rücksichtnahmegebot.
Das Gericht begründet seine Auffassung damit, dass bewusst unwahre Angaben in einem Prozess – unabhängig davon, ob sie letztlich Erfolg haben oder nicht – das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien des Arbeitsverhältnisses irreparabel zerstören. Der Versuch eines Prozessbetruges sei damit an sich geeignet, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Bei einem so schweren Pflichtverstoß sei auch eine Abmahnung entbehrlich. Es genüge, dass der Arbeitnehmer die Unwahrheit seines Vortrags im Prozess kennt oder zumindest billigend in Kauf nimmt.
Das Urteil setzt ein klares Signal: Es ist zwar zulässig, eigene Interessen und entsprechende Rechtsauffassungen im Prozess auch nachdrücklich zu verfolgen. Eine gezielte Täuschung über Tatsachen aber ist rechtswidrig. Selbst wenn das Arbeitsverhältnis schon gekündigt ist, kann sie einen wichtigen Grund für eine außerordentliche fristlose Kündigung darstellen.
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