Fristlose Kündigung: Wer vor Gericht lügt, riskiert sein Arbeitsverhältnis

© ArmStrong/stock.adobe.com

Wenn ein Arbeit­neh­mer im Kün­di­gungs­schutz­pro­zess bewusst falsch vor­trägt, um sich einen finan­zi­el­len Vor­teil zu ver­schaf­fen, kann das eine frist­lo­se Kün­di­gung recht­fer­ti­gen – ganz egal, was vor­her war. Das Lan­des­ar­beits­ge­richt Nie­der­sach­sen hat die Gren­ze zwi­schen erlaub­tem Tak­tie­ren und unzu­läs­si­ger Täu­schung klar gezo­gen.

 

In dem Fall, über den das Lan­des­ar­beits­ge­richt Nie­der­sach­sen als zwei­te Instanz zu ent­schei­den hat­te (LAG Nie­der­sach­sen, Urt. v. 13.08.2025, Az. 2 SLa 735/24) stritt ein Arbeit­neh­mer, zuletzt Fili­al­lei­ter, mit sei­nem Ex-Arbeit­ge­ber, einem E‑Bike-Händ­ler, über die Wirk­sam­keit sei­ner Kün­di­gung. Vie­les war zwi­schen ihnen strei­tig, der kla­gen­de Fili­al­lei­ter mach­te neben der angeb­li­chen Unwirk­sam­keit sei­ner Kün­di­gung auch wei­te­re umfang­rei­che Zah­lungs­an­sprü­che gel­tend. Als Nach­weis für einen angeb­li­chen Bonus­an­spruch leg­te er eine angeb­li­che Ver­trags­ur­kun­de vor. Und damit ver­darb er sich selbst alle Ansprü­che, die ihm viel­leicht hät­ten blei­ben kön­nen.

Nach Ein­schät­zung des LAG war ein ent­spre­chen­der Ver­trag nie geschlos­sen wor­den und des­sen Exis­tenz nicht plau­si­bel. Das Gericht sah in die­sem Ver­hal­ten einen ver­such­ten Pro­zess­be­trug. Der kla­gen­de Arbeit­neh­mer habe vor­sätz­lich einen Ver­trag vor­ge­legt, von dem er wuss­te, dass er nie zustan­de gekom­men war, und damit auf Basis einer unzu­tref­fen­den Behaup­tung sei­ne Ansprü­che gel­tend gemacht.

 

Ver­such­ter Pro­zess­be­trug macht Arbeits­ver­hält­nis unzu­mut­bar

Die­ser ver­such­te Pro­zess­be­trug sei ein wich­ti­ger Grund, der eine frist­lo­se Kün­di­gung recht­fer­ti­ge – ganz unab­hän­gig davon, was zuvor gesche­hen war. Ein sol­cher wich­ti­ger Grund im Sin­ne von § 626 Abs. 1 Bür­ger­li­ches Gesetz­buch, der es einer Ver­trags­par­tei unzu­mut­bar macht, das Ver­trags­ver­hält­nis fort­zu­set­zen, kön­ne, so die Han­no­ve­ra­ner Arbeits­rich­ter, nicht nur in einer erheb­li­chen Ver­let­zung der Haupt­leis­tungs­pflicht – hier also der Arbeits­leis­tung — lie­gen, son­dern auch in der Ver­let­zung von Neben­pflich­ten wie dem Rück­sicht­nah­me­ge­bot.

Das Gericht begrün­det sei­ne Auf­fas­sung damit, dass bewusst unwah­re Anga­ben in einem Pro­zess – unab­hän­gig davon, ob sie letzt­lich Erfolg haben oder nicht – das Ver­trau­ens­ver­hält­nis zwi­schen den Par­tei­en des Arbeits­ver­hält­nis­ses irrepa­ra­bel zer­stö­ren. Der Ver­such eines Pro­zess­be­tru­ges sei damit an sich geeig­net, eine frist­lo­se Kün­di­gung zu recht­fer­ti­gen. Bei einem so schwe­ren Pflicht­ver­stoß sei auch eine Abmah­nung ent­behr­lich. Es genü­ge, dass der Arbeit­neh­mer die Unwahr­heit sei­nes Vor­trags im Pro­zess kennt oder zumin­dest bil­li­gend in Kauf nimmt.

Das Urteil setzt ein kla­res Signal: Es ist zwar zuläs­sig, eige­ne Inter­es­sen und ent­spre­chen­de Rechts­auf­fas­sun­gen im Pro­zess auch nach­drück­lich zu ver­fol­gen. Eine geziel­te Täu­schung über Tat­sa­chen aber ist rechts­wid­rig. Selbst wenn das Arbeits­ver­hält­nis schon gekün­digt ist, kann sie einen wich­ti­gen Grund für eine außer­or­dent­li­che frist­lo­se Kün­di­gung dar­stel­len.

Über den Autor

Aktuelles

Weitere Beiträge des Autors

Auch wegen Streiktagen: Arbeitgeber darf Anwesenheitsprämie kürzen

Das LAG Nürnberg stärkt Arbeitgeber: Anwesenheitsprämien als Sonderleistungen dürfen für Streiktage gekürzt werden, solange die Vereinbarung neutral an Fehlzeiten anknüpft und nicht die Streikbereitschaft beeinflusst. Auch eine überproportionale Kürzung um 1/60 ab dem fünften Fehltag sei zulässig. Die Revision liegt aber bereits beim BAG.   Das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg hatte über die Kürzung einer Anwesenheitsprämie für einen Arbeitnehmer zu entscheiden,...

Betriebsratswahl 2026 (IV): Anfechtung – Fristen, Fehler und die Folgen

Was macht eine Betriebsratswahl angreifbar - und was nicht? Im vierten und letzten Teil unserer Mini-Serie “Betriebsratswahlen 2026” prüfen wir, welche Fehler Wahlvorstände vermeiden müssen, welche Fristen gelten und welche Folgen drohen. Und wann Arbeitgeber gut überlegen sollten, ob sie eine Wahl wirklich anfechten wollen.   Die regelmäßigen Betriebsratswahlen stehen mal wieder vor der Tür. Vom 1. März 2026 bis...