29 Grad und keine Klimaanlage: Hitzefrei am Arbeitsplatz?

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Arbeitsrecht | 29. August 2024
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Hitze­frei am Arbeit­splatz? Der Chef verkün­det per Mega­fon, dass alle an den See kön­nen? Das wäre schön, das kön­nten Unternehmen machen — aber ein Recht der Arbeit­nehmer darauf gibt es nicht. Doch Arbeit­ge­ber müssen bei hohen Tem­per­a­turen am Arbeit­splatz han­deln.

 

Es ist August. Die Tem­per­a­turen steigen auf über 34 Grad. Angenehm für einen Som­merurlaub am Mit­telmeer. Die etwas schlechtere Loca­tion kön­nte bei diesen Tem­per­a­turen der tägliche Arbeit­splatz sein. Stick­ige Büros führen zu Schwinde­lan­fällen und Konzen­tra­tionss­chwäche.

Die schlechte Nachricht für Arbeit­nehmer vor­weg: Ein Recht auf „Hitze­frei“ am Arbeit­splatz und damit auf die Befreiung von der Arbeit­spflicht beste­ht nicht, auch bei hohen Tem­per­a­turen müssen die Arbeit­nehmer ihre Arbeit­spflicht erfüllen. Doch wenn Hitze die Bedin­gun­gen am Arbeit­splatz bee­in­flusst, müssen Arbeit­ge­ber reagieren – es sei denn, die Arbeit­nehmer arbeit­en im Home­of­fice.

 

Gren­zw­er­twer­tig: Wann es zu heiß wird

Für den klas­sis­chen Büroar­beit­splatz hat der Arbeit­ge­ber den Anhang § 3.5. Abs. 1 zu § 3 der Arbeitsstät­ten­verord­nung (Arb­StättV) zu beacht­en. Hier heißt es, dass die Arbeit­sräume während der Nutz­dauer unter Berück­sich­ti­gung der Arbeitsver­fahren und der physis­chen Belas­tun­gen der Beschäftigten eine gesund­heitlich zuträgliche Raumtem­per­atur haben müssen. Belas­tun­gen durch Hitze oder auch Kälte sind zu ver­mei­den.

Die Tech­nis­chen Regeln für Arbeitsstät­ten (Arbeitsstät­ten­regeln — ASR) geben den erforder­lichen Stand der Tech­nik, Arbeitsmedi­zin und Hygiene sowie son­stige gesicherte wis­senschaftliche Erken­nt­nisse für die Sicher­heit und Gesund­heit der Beschäftigten beim Ein­richt­en und Betreiben von Arbeitsstät­ten wieder. Die ASR konkretisieren im Rah­men ihres Anwen­dungs­bere­ichs Anforderun­gen der Verord­nung über Arbeitsstät­ten (Arbeitsstät­ten­verord­nung — Arb­StättV).

Die Tech­nis­che Regeln für Arbeitsstät­ten ASR A3.5 geben Gren­zw­erte für Arbeit­ge­ber im Hin­blick auf die Luft­tem­per­atur im Raum vor. Sie soll in Arbeit­sräu­men 26 Grad nicht über­schre­it­en. Sofern eine Über­schre­itung vor­liegt, hat der Arbeit­ge­ber für Son­nen­schutz zu sor­gen. Dazu müssen die Arbeit­nehmer dem Arbeit­ge­ber auch Gele­gen­heit geben.

 

Was Arbeit­ge­ber tun müssen

Steigt die Tem­per­atur im Büro auf über 30 Grad, muss der Arbeit­ge­ber zusät­zliche Maß­nah­men ergreifen, zum Beispiel die Arbeit­szeit­en anpassen oder Kalt­getränke bere­it­stellen. Bei mehr als 35 Grad ist der Raum ohne weit­ere Maß­nah­men wie zum Beispiel Luft­duschen, Wasser­schleier oder Hitzeschutzk­lei­dung nicht als Arbeit­sraum geeignet.

Schutz­maß­nah­men gegen die Über­hitzung am Arbeit­splatz gibt Anhang 3.5 Abs. 3 der Arbeitsstät­ten­verord­nung vor: Fen­ster, Ober­lichter und Glaswände müssen unter Berück­sich­ti­gung der Arbeitsver­fahren und der Art der Arbeitsstätte eine Abschir­mung gegen über­mäßige Sonnene­in­strahlung ermöglichen.

Abschnitt 4.3. der ASR A3.5. gibt vor, dass auch solche Schutz­maß­nah­men aber weit­er­hin aus­re­ichende Tages­lichtver­sorgung gewährleis­ten müssen. Gle­ichzeit­ig sind störende Blendung und über­mäßige Erwär­mung zu ver­mei­den.

 

Kein Recht auf Hitze­frei – auch nicht im Home­of­fice

Ein Recht auf Hitze­frei für Arbeit­nehmer gibt es nicht. Über­steigen die Tem­per­a­turen die 26-Grad-Gren­ze, heißt das nicht, dass man nach Hause gehen kann. Die Arbeit­spflicht bleibt beste­hen, sodass es zu arbeit­srechtlichen Kon­se­quen­zen wie ein­er Abmah­nung oder Kündi­gung kom­men kann, wenn ein Arbeit­nehmer die Arbeit ver­weigert. 

Im Gegen­satz zum Büro kann der Arbeit­ge­ber im Home­of­fice nicht dafür Sorge tra­gen, dass der Arbeit­nehmer aus­re­ichend von Sonnene­in­strahlun­gen und Hitze geschützt ist. Der Arbeit­nehmer muss hier vielmehr selb­st dafür sor­gen, dass er seine Arbeit an einem kühlen schat­ti­gen Platz ver­richt­en kann.

Anders ver­hält es sich bei soge­nan­nten Telear­beit­splätzen. Davon spricht man, wenn der Arbeit­ge­ber dem Arbeit­nehmer einen häus­lichen Arbeit­splatz ein­gerichtet und dazu genaue Vor­gaben gemacht hat. Hier find­en dann zumin­d­est teil­weise die arbeitsstät­ten­rechtlichen Regelun­gen auch zuhause Anwen­dung, sodass der Arbeit­ge­ber verpflichtet ist, Schutz­maß­nah­men zu ergreifen.

Hat der Arbeit­nehmer lediglich einen Bild­schirm und ein Note­book vom Arbeit­ge­ber zur Ver­fü­gung gestellt und arbeit­et im Home­of­fice, so stellt dies keinen Telear­beit­splatz dar. Hier liegt es dann am Arbeit­nehmer, ob er auf Home­of­fice verzichtet und das Büro auf­sucht, wenn es in seinen eige­nen vier Wän­den zu heiß ist. 

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