Hitzefrei am Arbeitsplatz? Der Chef verkündet per Megafon, dass alle an den See können? Das wäre schön, das könnten Unternehmen machen — aber ein Recht der Arbeitnehmer darauf gibt es nicht. Doch Arbeitgeber müssen bei hohen Temperaturen am Arbeitsplatz handeln.
Es ist August. Die Temperaturen steigen auf über 34 Grad. Angenehm für einen Sommerurlaub am Mittelmeer. Die etwas schlechtere Location könnte bei diesen Temperaturen der tägliche Arbeitsplatz sein. Stickige Büros führen zu Schwindelanfällen und Konzentrationsschwäche.
Die schlechte Nachricht für Arbeitnehmer vorweg: Ein Recht auf „Hitzefrei“ am Arbeitsplatz und damit auf die Befreiung von der Arbeitspflicht besteht nicht, auch bei hohen Temperaturen müssen die Arbeitnehmer ihre Arbeitspflicht erfüllen. Doch wenn Hitze die Bedingungen am Arbeitsplatz beeinflusst, müssen Arbeitgeber reagieren – es sei denn, die Arbeitnehmer arbeiten im Homeoffice.
Grenzwertwertig: Wann es zu heiß wird
Für den klassischen Büroarbeitsplatz hat der Arbeitgeber den Anhang § 3.5. Abs. 1 zu § 3 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) zu beachten. Hier heißt es, dass die Arbeitsräume während der Nutzdauer unter Berücksichtigung der Arbeitsverfahren und der physischen Belastungen der Beschäftigten eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur haben müssen. Belastungen durch Hitze oder auch Kälte sind zu vermeiden.
Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (Arbeitsstättenregeln — ASR) geben den erforderlichen Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten wieder. Die ASR konkretisieren im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung — ArbStättV).
Die Technische Regeln für Arbeitsstätten ASR A3.5 geben Grenzwerte für Arbeitgeber im Hinblick auf die Lufttemperatur im Raum vor. Sie soll in Arbeitsräumen 26 Grad nicht überschreiten. Sofern eine Überschreitung vorliegt, hat der Arbeitgeber für Sonnenschutz zu sorgen. Dazu müssen die Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auch Gelegenheit geben.
Was Arbeitgeber tun müssen
Steigt die Temperatur im Büro auf über 30 Grad, muss der Arbeitgeber zusätzliche Maßnahmen ergreifen, zum Beispiel die Arbeitszeiten anpassen oder Kaltgetränke bereitstellen. Bei mehr als 35 Grad ist der Raum ohne weitere Maßnahmen wie zum Beispiel Luftduschen, Wasserschleier oder Hitzeschutzkleidung nicht als Arbeitsraum geeignet.
Schutzmaßnahmen gegen die Überhitzung am Arbeitsplatz gibt Anhang 3.5 Abs. 3 der Arbeitsstättenverordnung vor: Fenster, Oberlichter und Glaswände müssen unter Berücksichtigung der Arbeitsverfahren und der Art der Arbeitsstätte eine Abschirmung gegen übermäßige Sonneneinstrahlung ermöglichen.
Abschnitt 4.3. der ASR A3.5. gibt vor, dass auch solche Schutzmaßnahmen aber weiterhin ausreichende Tageslichtversorgung gewährleisten müssen. Gleichzeitig sind störende Blendung und übermäßige Erwärmung zu vermeiden.
Kein Recht auf Hitzefrei – auch nicht im Homeoffice
Ein Recht auf Hitzefrei für Arbeitnehmer gibt es nicht. Übersteigen die Temperaturen die 26-Grad-Grenze, heißt das nicht, dass man nach Hause gehen kann. Die Arbeitspflicht bleibt bestehen, sodass es zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen wie einer Abmahnung oder Kündigung kommen kann, wenn ein Arbeitnehmer die Arbeit verweigert.
Im Gegensatz zum Büro kann der Arbeitgeber im Homeoffice nicht dafür Sorge tragen, dass der Arbeitnehmer ausreichend von Sonneneinstrahlungen und Hitze geschützt ist. Der Arbeitnehmer muss hier vielmehr selbst dafür sorgen, dass er seine Arbeit an einem kühlen schattigen Platz verrichten kann.
Anders verhält es sich bei sogenannten Telearbeitsplätzen. Davon spricht man, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen häuslichen Arbeitsplatz eingerichtet und dazu genaue Vorgaben gemacht hat. Hier finden dann zumindest teilweise die arbeitsstättenrechtlichen Regelungen auch zuhause Anwendung, sodass der Arbeitgeber verpflichtet ist, Schutzmaßnahmen zu ergreifen.
Hat der Arbeitnehmer lediglich einen Bildschirm und ein Notebook vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt und arbeitet im Homeoffice, so stellt dies keinen Telearbeitsplatz dar. Hier liegt es dann am Arbeitnehmer, ob er auf Homeoffice verzichtet und das Büro aufsucht, wenn es in seinen eigenen vier Wänden zu heiß ist.
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Arbeitsverträge per E-Mail abschließen, Anträge in Textform stellen oder Arbeitszeugnisse nur digital erteilen? Das wird zukünftig mit dem neu verkündeten BEG IV möglich sein. Der Bundesrat hat am 18.10.2024 dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz zugestimmt. Am 29. Oktober 2024 wurde das neue Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet. Das Gesetz enthält zahlreiche Neuerungen, die Unternehmen entlasten sollen. Was für Unternehmen als Arbeitgeber besonders...
Eine Auszeit vom Job, das ist für viele Arbeitnehmer ein großer Wunsch. Unternehmen nutzen die Möglichkeit eines Sabbaticals, um ihre Mitarbeiter an sich zu binden. Bei der Ausgestaltung sollte man das richtige Modell wählen, um finanzielle Nachteile zu vermeiden. Einmal die Route 66 abfahren, eine Ausbildung zur Yogalehrerin machen oder sich einfach in der weiten Welt verlieren: Viele große...