Das Landgericht Hamburg hat in einem einstweiligen Verfügungsverfahren mit Urteil vom 10. Dezember 2004, Az: 308 O 501/04, entschieden, dass die Nutzung eines Musikwerkes, im vorliegendem Fall „Rocking on Heaven’s Floor“, als Handy-Klingelton eine Vervielfältigung und ein öffentliches Zugänglichmachen eines urheberrechtlich geschützten Werkes darstellt und daher nur mit Zustimmung des Rechteinhabers erfolgen darf. Darüber hinaus ist, da das Musikwerk an die Verwendung als Handy-Klingelton angepasst werden muss, auch noch das Bearbeitungsrecht betroffen. Dieses Bearbeitungsrecht wird durch die Berechtigungsverträge zwischen dem Urheber und der GEMA nicht auf die GEMA, die als Verwertungsgesellschaft die Rechte der Musikurheber wahrnimmt, übertragen. Es ist daher nicht möglich, von der GEMA eine Lizenz zur Verwendung eines Musikwerkes als Handy-Klingelton zu erhalten.
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Im zweiten Teil unserer kleinen Reihe klären wir, wann der Unfallversicherungsschutz auch für die Weihnachtsfeier gilt, warum es wichtig ist, deren Ende klar zu kommunizieren und welche sozialversicherungsrechtlichen Aspekte Arbeitgeber im Blick behalten sollten. Damit die Weihnachtsfeier sicher und für alle im besten Sinne unvergesslich wird. Wenn die Weihnachtsfeier vor der Tür steht, gibt es jede Menge zu planen....