Das Landgericht Hamburg hat in einem einstweiligen Verfügungsverfahren mit Urteil vom 10. Dezember 2004, Az: 308 O 501/04, entschieden, dass die Nutzung eines Musikwerkes, im vorliegendem Fall „Rocking on Heaven’s Floor“, als Handy-Klingelton eine Vervielfältigung und ein öffentliches Zugänglichmachen eines urheberrechtlich geschützten Werkes darstellt und daher nur mit Zustimmung des Rechteinhabers erfolgen darf. Darüber hinaus ist, da das Musikwerk an die Verwendung als Handy-Klingelton angepasst werden muss, auch noch das Bearbeitungsrecht betroffen. Dieses Bearbeitungsrecht wird durch die Berechtigungsverträge zwischen dem Urheber und der GEMA nicht auf die GEMA, die als Verwertungsgesellschaft die Rechte der Musikurheber wahrnimmt, übertragen. Es ist daher nicht möglich, von der GEMA eine Lizenz zur Verwendung eines Musikwerkes als Handy-Klingelton zu erhalten.
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Das BAG hat in einer aktuellen Entscheidung klargestellt: Arbeitnehmer können nicht wirksam auf ihr Arbeitszeugnis verzichten, solange das Arbeitsverhältnis nicht beendet ist. Das Zeugnis sei fürs weitere berufliche Fortkommen so wichtig, dass selbst die Wahl eines ausländischen Rechts, in dem es gar keinen Zeugnisanspruch gibt, daran nichts ändere. Das BAG hat in einem Teilurteil vom 18. Juni 2025 (Az....