Rechtsformwechsel von der GbR zur KG: Ins Grundbuch auch ohne Eintrag im Gesellschaftsregister?

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Wech­selt eine Gesellschaft bürg­er­lichen Rechts unter Wahrung ihrer Iden­tität ihre Rechts­form in eine Kom­man­dit­ge­sellschaft, kann die KG auch dann im Grund­buch als Eigen­tümerin einge­tra­gen wer­den, wenn die Alt-GbR vorher nicht im Gesellschaft­sreg­is­ter stand. Das OLG München hat sich als erstes Oberg­ericht zu dieser Frage geäußert.

 

Das Ober­lan­des­gericht München hat sich mit ein­er wichti­gen Über­gangsregelung des Geset­zes zur Mod­ernisierung des Per­so­n­enge­sellschaft­srechts (MoPeG) befasst. Seit Jan­u­ar 2024 hat das MoPeG vor allem viele Vorschriften für die Gesellschaft bürg­er­lichen Rechts neu geregelt, zahlre­iche deutsche Unternehmen sind betrof­fen.

So erg­ing es auch den drei Gesellschaftern ein­er GbR, über deren Fall im Mai dieses Jahres das OLG München zu entschei­den hat­te: Im Grund­buch waren die drei Gesellschafter als Eigen­tümer ein­er Immo­bilie nach den sein­erzeit gel­tenden Regeln einge­tra­gen. Bei solchen „Alt-GbR“ waren sowohl die Gesellschaft als auch die namentlich angegebe­nen Gesellschafter als Eigen­tümer einge­tra­gen. Im Zuge ein­er Umstruk­turierung im Jan­u­ar 2024 wurde die GbR in eine Kom­man­dit­ge­sellschaft umge­wan­delt, die GbR-Gesellschafter wech­sel­ten selb­st in die Kom­man­di­tis­ten­stel­lung. Die Kom­man­dit­ge­sellschaft wurde ins Han­del­sreg­is­ter einge­tra­gen, ohne dass die GbR zuvor im Gesellschaft­sreg­is­ter einge­tra­gen gewe­sen wäre.

Den Antrag, die Kom­man­dit­ge­sellschaft anstelle der GbR als Eigen­tümerin im Grund­buch einzu­tra­gen, lehnte das Grund­buchamt daraufhin ab. Hier­bei stützte es sich auf die neuen Regeln des MoPeG, nach denen eine GbR nur dann als Eigen­tümerin bzw. Inhab­erin eines Rechts im Grund­buch einge­tra­gen wer­den kann, wenn sie zuvor auch im Gesellschaft­sreg­is­ter einge­tra­gen wurde. Weit­er begrün­dete das Grund­buchamt seine Entschei­dung damit, dass keine Berich­ti­gung der GbR vor­läge, son­dern eine Neu­grün­dung der Kom­man­dit­ge­sellschaft. Es forderte eine Auflas­sung der GbR an die Kom­man­dit­ge­sellschaft.

 

OLG: Vor­ein­tra­gung im Gesellschaft­sreg­is­ter nicht zwin­gend

Das OLG München (Urteil vom 22. Mai 2024, Az.: 34 Wx 71/24) war der Ansicht, dass auch nach der Reform durch das MoPeG die Ein­tra­gung eines iden­titätswahren­den Formwech­sels ein­er GbR zu ein­er Kom­man­dit­ge­sellschaft im Grund­buch nicht zwin­gend die Vor­ein­tra­gung im Gesellschaft­sreg­is­ter erfordert. Das Grund­buch müsse nicht berichtigt wer­den, denn bei einem Formwech­sel bleibe die Iden­tität des Rechtein­hab­ers gewahrt. Dem­nach muss nur eine Richtig­stel­lung erfol­gen.

Bei der besproch­enen Entschei­dung han­delt es sich um die erste oberg­erichtliche Stel­lung­nahme zu der disku­tierten Über­gangsregelung in Art. 229 § 21 Abs. 1 EGBGB. Dem­nach sollen Ein­tra­gun­gen in das Grund­buch, die ein Recht ein­er GbR betr­e­f­fen, nicht erfol­gen, solange die Gesellschaft nicht im Gesellschaft­sreg­is­ter einge­tra­gen und  daraufhin nach den durch das MoPeG geän­derten Vorschriften im Grund­buch einge­tra­gen ist. Gerichte entschei­den stets nur über den Fall, der bei ihnen lan­det und tre­f­fen nur sel­ten darüber­hin­aus­ge­hende, all­ge­me­ingültige Aus­sagen. So äußert sich auch das OLG München nicht zu ähn­lichen MoPeG-Über­gangsregelun­gen, die andere GbR-Rechte betr­e­f­fen. Es bleibt also span­nend, wie hier in Zukun­ft entsch­ieden wird.

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