Rechtsformwechsel von der GbR zur KG: Ins Grundbuch auch ohne Eintrag im Gesellschaftsregister?

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Wech­selt eine Gesell­schaft bür­ger­li­chen Rechts unter Wah­rung ihrer Iden­ti­tät ihre Rechts­form in eine Kom­man­dit­ge­sell­schaft, kann die KG auch dann im Grund­buch als Eigen­tü­me­rin ein­ge­tra­gen wer­den, wenn die Alt-GbR vor­her nicht im Gesell­schafts­re­gis­ter stand. Das OLG Mün­chen hat sich als ers­tes Ober­ge­richt zu die­ser Fra­ge geäu­ßert.

 

Das Ober­lan­des­ge­richt Mün­chen hat sich mit einer wich­ti­gen Über­gangs­re­ge­lung des Geset­zes zur Moder­ni­sie­rung des Per­so­nen­ge­sell­schafts­rechts (MoPeG) befasst. Seit Janu­ar 2024 hat das MoPeG vor allem vie­le Vor­schrif­ten für die Gesell­schaft bür­ger­li­chen Rechts neu gere­gelt, zahl­rei­che deut­sche Unter­neh­men sind betrof­fen.

So erging es auch den drei Gesell­schaf­tern einer GbR, über deren Fall im Mai die­ses Jah­res das OLG Mün­chen zu ent­schei­den hat­te: Im Grund­buch waren die drei Gesell­schaf­ter als Eigen­tü­mer einer Immo­bi­lie nach den sei­ner­zeit gel­ten­den Regeln ein­ge­tra­gen. Bei sol­chen „Alt-GbR“ waren sowohl die Gesell­schaft als auch die nament­lich ange­ge­be­nen Gesell­schaf­ter als Eigen­tü­mer ein­ge­tra­gen. Im Zuge einer Umstruk­tu­rie­rung im Janu­ar 2024 wur­de die GbR in eine Kom­man­dit­ge­sell­schaft umge­wan­delt, die GbR-Gesell­schaf­ter wech­sel­ten selbst in die Kom­man­di­tis­ten­stel­lung. Die Kom­man­dit­ge­sell­schaft wur­de ins Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen, ohne dass die GbR zuvor im Gesell­schafts­re­gis­ter ein­ge­tra­gen gewe­sen wäre.

Den Antrag, die Kom­man­dit­ge­sell­schaft anstel­le der GbR als Eigen­tü­me­rin im Grund­buch ein­zu­tra­gen, lehn­te das Grund­buch­amt dar­auf­hin ab. Hier­bei stütz­te es sich auf die neu­en Regeln des MoPeG, nach denen eine GbR nur dann als Eigen­tü­me­rin bzw. Inha­be­rin eines Rechts im Grund­buch ein­ge­tra­gen wer­den kann, wenn sie zuvor auch im Gesell­schafts­re­gis­ter ein­ge­tra­gen wur­de. Wei­ter begrün­de­te das Grund­buch­amt sei­ne Ent­schei­dung damit, dass kei­ne Berich­ti­gung der GbR vor­lä­ge, son­dern eine Neu­grün­dung der Kom­man­dit­ge­sell­schaft. Es for­der­te eine Auf­las­sung der GbR an die Kom­man­dit­ge­sell­schaft.

 

OLG: Vor­ein­tra­gung im Gesell­schafts­re­gis­ter nicht zwin­gend

Das OLG Mün­chen (Urteil vom 22. Mai 2024, Az.: 34 Wx 71/24) war der Ansicht, dass auch nach der Reform durch das MoPeG die Ein­tra­gung eines iden­ti­täts­wah­ren­den Form­wech­sels einer GbR zu einer Kom­man­dit­ge­sell­schaft im Grund­buch nicht zwin­gend die Vor­ein­tra­gung im Gesell­schafts­re­gis­ter erfor­dert. Das Grund­buch müs­se nicht berich­tigt wer­den, denn bei einem Form­wech­sel blei­be die Iden­ti­tät des Rech­te­inha­bers gewahrt. Dem­nach muss nur eine Rich­tig­stel­lung erfol­gen.

Bei der bespro­che­nen Ent­schei­dung han­delt es sich um die ers­te ober­ge­richt­li­che Stel­lung­nah­me zu der dis­ku­tier­ten Über­gangs­re­ge­lung in Art. 229 § 21 Abs. 1 EGBGB. Dem­nach sol­len Ein­tra­gun­gen in das Grund­buch, die ein Recht einer GbR betref­fen, nicht erfol­gen, solan­ge die Gesell­schaft nicht im Gesell­schafts­re­gis­ter ein­ge­tra­gen und  dar­auf­hin nach den durch das MoPeG geän­der­ten Vor­schrif­ten im Grund­buch ein­ge­tra­gen ist. Gerich­te ent­schei­den stets nur über den Fall, der bei ihnen lan­det und tref­fen nur sel­ten dar­über­hin­aus­ge­hen­de, all­ge­mein­gül­ti­ge Aus­sa­gen. So äußert sich auch das OLG Mün­chen nicht zu ähn­li­chen MoPeG-Über­gangs­re­ge­lun­gen, die ande­re GbR-Rech­te betref­fen. Es bleibt also span­nend, wie hier in Zukunft ent­schie­den wird.

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