Wechselt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter Wahrung ihrer Identität ihre Rechtsform in eine Kommanditgesellschaft, kann die KG auch dann im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen werden, wenn die Alt-GbR vorher nicht im Gesellschaftsregister stand. Das OLG München hat sich als erstes Obergericht zu dieser Frage geäußert.
Das Oberlandesgericht München hat sich mit einer wichtigen Übergangsregelung des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) befasst. Seit Januar 2024 hat das MoPeG vor allem viele Vorschriften für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts neu geregelt, zahlreiche deutsche Unternehmen sind betroffen.
So erging es auch den drei Gesellschaftern einer GbR, über deren Fall im Mai dieses Jahres das OLG München zu entscheiden hatte: Im Grundbuch waren die drei Gesellschafter als Eigentümer einer Immobilie nach den seinerzeit geltenden Regeln eingetragen. Bei solchen „Alt-GbR“ waren sowohl die Gesellschaft als auch die namentlich angegebenen Gesellschafter als Eigentümer eingetragen. Im Zuge einer Umstrukturierung im Januar 2024 wurde die GbR in eine Kommanditgesellschaft umgewandelt, die GbR-Gesellschafter wechselten selbst in die Kommanditistenstellung. Die Kommanditgesellschaft wurde ins Handelsregister eingetragen, ohne dass die GbR zuvor im Gesellschaftsregister eingetragen gewesen wäre.
Den Antrag, die Kommanditgesellschaft anstelle der GbR als Eigentümerin im Grundbuch einzutragen, lehnte das Grundbuchamt daraufhin ab. Hierbei stützte es sich auf die neuen Regeln des MoPeG, nach denen eine GbR nur dann als Eigentümerin bzw. Inhaberin eines Rechts im Grundbuch eingetragen werden kann, wenn sie zuvor auch im Gesellschaftsregister eingetragen wurde. Weiter begründete das Grundbuchamt seine Entscheidung damit, dass keine Berichtigung der GbR vorläge, sondern eine Neugründung der Kommanditgesellschaft. Es forderte eine Auflassung der GbR an die Kommanditgesellschaft.
OLG: Voreintragung im Gesellschaftsregister nicht zwingend
Das OLG München (Urteil vom 22. Mai 2024, Az.: 34 Wx 71/24) war der Ansicht, dass auch nach der Reform durch das MoPeG die Eintragung eines identitätswahrenden Formwechsels einer GbR zu einer Kommanditgesellschaft im Grundbuch nicht zwingend die Voreintragung im Gesellschaftsregister erfordert. Das Grundbuch müsse nicht berichtigt werden, denn bei einem Formwechsel bleibe die Identität des Rechteinhabers gewahrt. Demnach muss nur eine Richtigstellung erfolgen.
Bei der besprochenen Entscheidung handelt es sich um die erste obergerichtliche Stellungnahme zu der diskutierten Übergangsregelung in Art. 229 § 21 Abs. 1 EGBGB. Demnach sollen Eintragungen in das Grundbuch, die ein Recht einer GbR betreffen, nicht erfolgen, solange die Gesellschaft nicht im Gesellschaftsregister eingetragen und daraufhin nach den durch das MoPeG geänderten Vorschriften im Grundbuch eingetragen ist. Gerichte entscheiden stets nur über den Fall, der bei ihnen landet und treffen nur selten darüberhinausgehende, allgemeingültige Aussagen. So äußert sich auch das OLG München nicht zu ähnlichen MoPeG-Übergangsregelungen, die andere GbR-Rechte betreffen. Es bleibt also spannend, wie hier in Zukunft entschieden wird.
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht
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