Shorts, Sandalen, schulterfrei? Was bei Hitze im Büro erlaubt ist

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Der Som­mer hat in ganz Deutsch­land Ein­zug gehal­ten. Ohne kli­ma­ti­sier­tes Büro kön­nen hohe Tem­pe­ra­tu­ren schnell anstren­gend und ermü­dend sein. Doch Arbeit­ge­ber sehen es nicht immer gern, wenn Ange­stell­te zu locker-luf­ti­ger Klei­dung und offe­nen Schu­hen grei­fen. Was Mit­ar­bei­ter dür­fen – auch in Ban­ken und Anwalts­kanz­lei­en.

 

Die Wahl der opti­ma­len Som­mer­klei­dung im Büro hängt von ver­schie­de­nen Fak­to­ren ab. Damit sind nicht Stof­fe, Schnit­te und Far­ben gemeint. Hier soll es statt­des­sen um die Rechts­fra­gen rund um die Som­mer­klei­dung gehen. Die Ant­wor­ten rich­ten sich auch danach, in wel­cher Bran­che man tätig ist, wel­cher Arbeit man nach­geht und wie die­se aus­ge­stal­tet ist. Und nicht nur, wer schon mal für Ver­si­che­rer, Ban­ken oder Anwalts­kanz­lei­en gear­bei­tet ist, wird wis­sen: Klei­dung ist immer auch eine Fra­ge der Unter­neh­mens­kul­tur, egal zu wel­cher Jah­res­zeit.

Vor­ne­weg: Das Gesetz schreibt kei­ne kon­kre­te Klei­der­ord­nung fürs Büro vor. Aus­ge­nom­men sind und immer Vor­rang haben natür­lich Berufs- und Sicher­heits­klei­dung – sie müs­sen getra­gen wer­den, egal wie das Wet­ter ist.

Arbeit­neh­mer, die nicht unter die­se gesetz­li­chen Vor­schrif­ten fal­len, dür­fen sich also grund­sätz­lich klei­den, wie sie möch­ten. Aber dem Arbeit­ge­ber steht das Direk­ti­ons­recht zu, so dass er durch­aus Vor­ga­ben zum Auf­tre­ten sei­ner Beleg­schaft machen kann. Auch Betriebs­ver­ein­ba­run­gen kön­nen die Arbeits­klei­dung regeln. Doch gren­zen­los sind auch die­se Befug­nis­se nicht.

 

Von Poli­zist bis Koch: Genaue Vor­ga­ben zur Arbeits­klei­dung

In eini­gen Berei­chen sind Arbeit­neh­mer schon aus Arbeits­schutz­grün­den gesetz­lich ver­pflich­tet, Berufs­klei­dung zu tra­gen. Dies gilt etwa für „Uni­form-Beru­fe“ mit Ver­let­zungs­ge­fahr wie Poli­zist, Sol­dat oder Feu­er­wehr­mann. Aber auch für Hand­werks­be­ru­fe und im Gesund­heits­we­sen, wo es zu Kon­takt mit kran­ken Men­schen kommt, gibt es Vor­ga­ben zur Klei­dung. Arbeit­ge­ber müs­sen dann dafür sor­gen, dass die Mit­ar­bei­ter rich­tig und sicher ange­zo­gen sind.

Aus Tarif­ver­trä­gen, aus Betriebs­ver­ein­ba­run­gen oder einer aus­drück­li­chen Rege­lung im Arbeits­ver­trag kann sich eine sol­che Ver­pflich­tung eben­falls erge­ben. Auch bei einem Koch, der beim Kochen schüt­zen­de Klei­dung tra­gen muss, kön­nen Vor­ga­ben aus hygie­ni­schen Grün­den sinn­voll sein.

 

Kon­ser­va­ti­ve Beru­fe

Das soge­nann­te Direk­ti­ons­recht des Arbeit­ge­bers erlaubt es aber auch in ande­ren Unter­neh­men, der Beleg­schaft bestimm­te Vor­schrif­ten zur Arbeits­klei­dung zu machen. Das muss nicht will­kür­lich sein, son­dern dient meist einem sach­li­chen Zweck – vor allem dann, wenn Kun­den­kon­takt besteht oder das äuße­re Erschei­nungs­bild zum Image des Unter­neh­mens bei­trägt.

In vie­len Ban­ken, Ver­si­che­run­gen oder Anwalts­kanz­lei­en etwa sind klas­si­sche, for­mel­le Out­fits wie lan­ge Hosen, Hem­den, Blu­sen oder geschlos­se­ne Schu­he wei­ter­hin die Norm – unab­hän­gig von den Außen­tem­pe­ra­tu­ren. Aller­dings muss durch­aus danach unter­schie­den wer­den, ob tat­säch­lich Kun­den­kon­takt besteht; außer­dem haben sich auch in vie­len „kon­ser­va­ti­ven“ Beru­fen die Vor­stel­lun­gen von kor­rek­ter Arbeits­klei­dung im Lau­fe der Jah­re gelo­ckert, so dass zumin­dest der wei­ße Snea­k­er Ein­zug gehal­ten hat.

Soll­te sich ein Ange­stell­ter nicht dem Arbeits­um­feld ent­spre­chend klei­den, besteht die Mög­lich­keit einer Abmah­nung. Vor­aus­set­zung hier­für ist aber, dass den Ange­stell­ten eine gewis­se Klei­der­ord­nung bekannt ist und der­je­ni­ge vor­ab dar­auf hin­ge­wie­sen wur­de, dass sein Out­fit aus bestimm­ten Grün­den als unan­ge­mes­sen emp­fun­den wird.

 

Die Gren­zen des Direk­ti­ons­rechts — und doch noch ein paar Klei­dungs­tipps

Das Direk­ti­ons­recht des Arbeit­ge­bers ist außer­dem nicht unbe­grenzt. Als Faust­for­mel gilt: Wenn die Klei­dung die Leis­tungs­fä­hig­keit und das Arbeits­um­feld nicht wesent­lich beein­träch­tigt, hat der Arbeit­ge­ber eher kein Mit­spra­che­recht.

Auch wenn es kei­ne Vor­schrif­ten gibt, so gibt es zumin­dest ein paar Grund­re­geln, die ein­ge­hal­ten wer­den soll­ten. Klei­der und Röcke soll­ten nicht zu kurz sein — eine Hand­breit ober­halb der Knie ist hier eine gute Richt­li­nie. Fer­ner soll­te man – Männ­lein wie Weib­lein — auf frei­zü­gi­ge Tops und Flip-Flops ver­zich­ten, das wirkt zu frei­zeit­mä­ßig. Bei Män­nern sind Shorts in der Regel nicht gern gese­hen, sie haben die Mög­lich­keit, auf tem­pe­ra­tur­aus­glei­chen­de Stof­fe wie Lei­nen oder Baum­wol­le zurück­zu­grei­fen. Viel mehr Spiel­raum haben Män­ner nicht.

Auf die Ein­hal­tung die­ser Regeln soll­ten Arbeit­ge­ber aber nur bei Kun­den­kon­takt drän­gen. Bei hoch­som­mer­li­chen Tem­pe­ra­tu­ren soll­te im Vor­der­grund ste­hen, dass sich die Arbeit­neh­mer wohl füh­len und ihrer Arbeit best­mög­lich nach­kom­men kön­nen.

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