Er klagte auch gegen andere Unternehmen, bewarb sich landesweit und wohnte von dem Arbeitsplatz, auf den er sich per Standard-Bewerbungsschreiben angeblich bewerben wollte, 170 km entfernt. Doch all das reichte dem LAG Hessen nicht, um in der Bewerbung eines Mannes auf eine Stelle als „kaufmännische Mitarbeiterin/Bürokauffrau/Sekretärin“ einen Rechtsmissbrauch zu sehen. Das Urteil ist eine dringende Mahnung an Arbeitgeber.
Vor dem Landesarbeitsgericht Hessen (LAG Hessen, Urt. v. 26.01.2026, Az. 7 SLa 435/25) ging es in einem kürzlichen veröffentlichten Urteil wieder einmal um den Vorwurf rechtsmissbräuchlichen sogenannten AGG-Hoppings. Die Richter in Frankfurt am Main hatten in der Berufungsinstanz darüber zu entscheiden, ob dem klagenden Bewerber eine Entschädigung aufgrund einer Diskriminierung wegen des Geschlechtes zusteht. Dieser hatte sich auf eine veröffentlichte Stellenanzeige auf der Online-Plattform „Indeed“ mit dem Titel „kaufmännische Mitarbeiterin/Bürokauffrau/Sekretärin“, die auch im Fließtext keine geschlechterspezifische Differenzierung enthalten hatte, beworben und war nicht genommen worden.
Der Mann klagte daraufhin auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von mindestens zwei Monatsverdiensten. Er argumentierte, dass er die Absage aufgrund seines Geschlechts erhalten habe, was eine verbotene Ungleichbehandlung nach § 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und zugleich eine Diskriminierung bei der Stellenausschreibung vermuten lasse.
Nach § 11 AGG müssen Stellenanzeigen geschlechtsneutral formuliert werden. Da hier nur eine weibliche Mitarbeiterin gesucht worden war, komme, so der Bewerber, § 22 AGG zur Anwendung. Die Vorschrift kehrt die Beweislast um: Bei Indizien für eine Benachteiligung nach dem AGG ist es der Arbeitgeber, der nachweisen muss, dass der Bewerber nicht aufgrund seines Geschlechts benachteiligt wurde.
Dazu trug der Arbeitgeber auch vor: Es handele sich lediglich um einen Formulierungsfehler; andere Stellenanzeigen seien geschlechtsneutral formuliert worden. Außerdem sei die Stelle schließlich mit einem Mann besetzt worden. Zudem rügte der Arbeitgeber, dass der Bewerber rechtsmissbräuchlich handle, weil er ein sogenannter AGG-Hopper wäre. Doch diese Argumente halfen ihm vor dem LAG Hessen nicht.
Hohe Anforderungen an Rechtsmissbrauchs-Beweis
Von einer rechtsmissbräuchlichen Bewerbung ist auszugehen, wenn sich eine Person nicht ernsthaft um die ausgeschriebene Stelle bemüht, sondern die Bewerbung nur dazu dient, den Status als Bewerber im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 2 AGG zu erlangen, um darauf gestützt ausschließlich Entschädigungs- und/oder Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Für diese Voraussetzungen liegt die Darlegungs- und Beweislast beim Arbeitgeber: Er ist es, der hierfür Indizien darlegen und, wenn der Bewerber sie bestreitet, auch beweisen muss.
Solche Indizien trug der beklagte Arbeitgeber im Verfahren vor dem LAG Hessen durchaus vor: Der klagende Bewerber führe eine Vielzahl arbeitsgerichtlicher Verfahren, bewerbe sich landesweit und sein Wohnort liege etwa 170 km vom ausgeschriebenen Arbeitsplatz entfernt; außerdem sei sein Bewerbungsschreiben standardisiert und oberflächlich. Doch diese Anhaltspunkte reichten dem Gericht nicht aus.
Auch die weiteren vorgebrachten Indizien – etwa, dass das Bewerbungsverhalten des Bewerbers ein systematisches Geschäftsmodell darstelle, er bereits mehrere Verfahren gegen verschiedene Arbeitgeber geführt und dabei Entschädigungen verlangt sowie sein Prozess- und Bewerbungsverhalten angepasst habe – überzeugten das LAG Hessen nicht, zum Teil reichte auch die Darlegung des Arbeitgebers nicht aus.
Solche Anpassungen liegen vor, wenn der Bewerber Erkenntnisse aus verlorenen Prozessen in künftige Bewerbungen einfließen lässt. Dabei werden die von Gerichten beanstandeten Rechtsmissbrauchsmerkmale in Bewerbungen reduziert, während die Bewerbungsunterlagen bewusst ungeeignet bleiben, um die Stelle nicht zu erhalten (LAG Hamm, Urt. v. 05.12.2023, Az. 6 Sa 896/23). Die Frankfurter Richter gingen vielmehr nicht von einem rechtsmissbräuchlich handelnden angeblichen Bewerber, sondern von einer Diskriminierung durch den Arbeitgeber aus und sprachen dem Bewerber eine Entschädigung in Höhe von eineinhalb Monatsgehältern zu.
Arbeitgeber müsste Geschäftsmodells nachweisen
Das LAG Hessen bezog sich hierbei auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urt. v. 19.09.2024, Az. 8 AZR 21/24). Deutschlands höchste Arbeitsrichter sehen es noch nicht als ausreichende Indizien für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten an, dass eine Person eine Vielzahl erfolgloser Bewerbungen versandt und mehrere Entschädigungsprozesse geführt hat. Ein solches Verhalten sei auch damit zu erklären, dass der Bewerber ein ernsthaftes Interesse an der jeweiligen Stelle habe und durch eine Entschädigungsklage lediglich seine Rechte nach dem Gesetz wahrnehme, weil er sich im Bewerbungsprozess und dessen Entscheidung diskriminiert fühle.
Die Anforderungen an einen solchen Rechtsmissbrauchseinwand des Arbeitsgebers seien hoch. Im jedem einzelnen Fall müssten besondere Umstände ausnahmsweise den Schluss auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten rechtfertigen; das BAG fordert, um von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten auszugehen, ein systematisches und zielgerichtetes Vorgehen des Bewerbers, das auf Gewinnstreben beruht.
Das vorausgesetzt, sah das LAG Hessen im Fall des Mannes, der sich auf die Stelle als „Sekretärin“ beworben hatte, keine Anpassung und Veränderung seines Verhaltens innerhalb der Bewerbungen und der anschließenden Gerichtsprozesse. Laut BAG sei, so das LAG Hessen, der Arbeitgeber für die Sachverhaltsaufklärung zuständig. Hierbei müsse er das Geschäftsmodell des angeblichen Bewerbers ebenso darlegen wie die Tatsache, dass dieser damit Gewinne machen wolle.
Schaffe er dies nicht durch eigene Informationen, müsse eine Datenerhebung erfolgen, welche die Gerichte nach den Vorgaben der §§ 138, 286 Zivilprozessordnung (ZPO) bei ihrer Entscheidungsfindung berücksichtigen müssten, aber auch datenschutzkonform könnten.
Die erhobenen Daten müssten sich auf die Anzahl der Bewerbungen, die verwendeten Standardisierungen, das allgemeine Verhalten in den Bewerbungsverfahren und auch etwaige Strategieanpassungen im Hinblick auf eine Risikominimierung beziehen. Dies könne, so das LAG Hessen, das sich dabei auf ein Urteil aus Hamm aus 2023 (LAG Hamm Urt. v. 05.12.2023, Az. 6 Sa 896/23) stützt, durch eine Internetrecherche erfolgen oder indem der Arbeitgeber bei anderen Unternehmen Informationen über andere Bewerbungen einholt. Einen in diesem Sinne erforderlichen Nachweis für einen Rechtsmissbrauch durch sog. AGG-Hopping habe der Arbeitgeber im vorliegenden Fall nicht erbracht, so das LAG Hessen.
Praxishinweis: Diskriminierung besser per se ausschließen
Wer meint, eine Bewerbung sei rechtsmissbräuchlich, muss das als Arbeitgeber grundsätzlich darlegen und beweisen. Die hierzu vom BAG geforderte Datenerhebung ist für Arbeitgeber mit erheblichem Aufwand verbunden: Sie müssten andere Gerichtsverfahren des Bewerbers ausfindig machen und den Austausch mit anderen Arbeitgebern suchen, um dem Gericht ein umfassendes Bild des Geschäftsmodells und der Strategieanpassungen des angeblichen Bewerbers aufzeigen zu können.
Das ist allerdings praktisch kaum möglich. Auch wenn das BAG festgestellt hat, dass Auskünfte anderer Arbeitgeber datenschutzkonform (nach Art. 6 Abs. 1 Unterabschnitt 1 lit. f) i.V.m. Abs. 3 der Datenschutzgrundverordnung) eingeholt werden können, werden diese das Risiko nicht eingehen wollen. Diskutiert wird inzwischen aber, ob Arbeitgeber einen Auskunftsanspruch über andere, auch vergangene AGG-Verfahren gegenüber dem klagenden Bewerber haben.
Arbeitgeber sollten von vornherein darauf achten, Bewerbungs- und Auswahlverfahren diskriminierungsfrei zu gestalten. Bei der Veröffentlichung von Stellenanzeigen ist insbesondere darauf zu achten, dass diese geschlechtsneutral formuliert sind und keine sonstigen Formulierungen enthalten, die einen Verstoß gegen das AGG vermuten lassen könnten.
Andernfalls kann eine solche Anzeige aufgrund ihres großen Adressatenkreises schnell Anlass für eine Vielzahl potenzieller Entschädigungsverfahren geben. Es empfiehlt sich deshalb, sämtliche Schritte im Bewerbungs- und Auswahlprozess sorgfältig zu dokumentieren und standardisierte Verfahren zu implementieren, die Diskriminierung ausschließen.
Freitagsabends wieder gesund, montags eine neue Krankheit? Arbeitnehmer, die nach einer Krankheit wieder krank werden, haben in der Regel Anspruch auf eine neue Entgeltfortzahlung für sechs Wochen. Doch bei einer angeblichen Anschlusskrankheit oder wenn bloß ein Wochenende dazwischen liegt, reicht ein Attest dafür nicht aus. Vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Thüringen ging es wieder einmal darum, wann eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung...
Im zweiten Teil unserer Mini-Serie "Betriebsratswahlen 2026" gehen wir der Frage nach, ob man den Betriebsrat mittlerweile auch online wählen kann. Das ist laut Betriebsverfassungsgesetz aber auch im März 2026 immer noch nicht möglich. Zwar macht der Koalitionsvertrag der Bundesregierung Hoffnung, geschehen ist aber noch nichts. Zu den Betriebsratswahlen müssen Unternehmen nach wie vor die Urnen- und Briefwahl richtig vorbereiten...