Recht in Russlands Krieg gegen die Ukraine: Kiews bewaffnete Zivilisten

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Der rus­si­sche Angriff auf die Ukrai­ne ist klar völ­ker­rechts­wid­rig. West­li­che Staa­ten könn­ten der Ukrai­ne sogar mili­tä­risch bei­ste­hen. Doch der Krieg ist längst da. Wel­che Regeln jetzt in der Ukrai­ne gel­ten, wer dort über­haupt kämp­fen darf und wel­che Risi­ken die bewaff­ne­ten Zivi­lis­ten ein­ge­hen, die Kiew ver­tei­di­gen wol­len, erklärt Chris­ti­an Lent­föhr.

Die UN-Voll­ver­samm­lung hat den rus­si­schen Angriff auf die Ukrai­ne „auf das Schärfs­te“ ver­ur­teilt. Für eine ent­spre­chen­de Reso­lu­ti­on stimm­ten am 2. März 141 von 193 Mit­glied­staa­ten. Der Ein­marsch sei „ein ekla­tan­ter Bruch des Völ­ker­rechts“ und durch nichts zu recht­fer­ti­gen, sag­te Bun­des­kanz­ler Olaf Scholz. Die­ser Ein­schät­zung ist wenig hin­zu­fü­gen. Aus völ­ker­recht­li­cher Sicht hat kein Staat das Recht, die ihm unbe­lieb­te Regie­rung eines ande­ren Staa­tes abzu­set­zen oder einem ande­ren Staat Vor­schrif­ten zu machen, wie dort mit den Bür­gern umzu­ge­hen sei – nicht ein­mal, wenn in der ukrai­ni­schen Regie­rung wirk­lich „Nazis“ säßen, wie Russ­lands Prä­si­dent Wla­di­mir Putin es behaup­tet hat. Der rus­si­sche Angriffs­krieg ver­stößt gegen das Gewalt­ver­bot und das Inter­ven­ti­ons­ver­bot der UN-Char­ta, das die Ein­mi­schung eines Staa­tes in die inne­ren und äuße­ren Ange­le­gen­hei­ten eines ande­ren Staa­tes unter Andro­hung oder Anwen­dung von Zwang ver­bie­tet.

Völ­ker­recht­lich ist auch klar, dass die Ukrai­ne sich gegen den Angriff weh­ren und west­li­che Staa­ten ihr bei­ste­hen dür­fen. Bei einem bewaff­ne­ten Angriff darf ein Staat sich im Rah­men des indi­vi­du­el­len Not­wehr­rechts ver­tei­di­gen, ande­re Staa­ten kön­nen im Wege der kol­lek­ti­ven Selbst­ver­tei­di­gung Not­hil­fe leis­ten, soweit sie dies poli­tisch beschlie­ßen.

Die Waf­fen­lie­fe­run­gen, die Deutsch­land und ande­re NATO-Staa­ten jetzt beschlos­sen haben, sind durch Art. 51 der UN-Char­ta eben­so gedeckt wie der Aus­schluss rus­si­scher Ban­ken vom inter­na­tio­na­len Zah­lungs­ver­kehr SWIFT. Sogar ein mili­tä­ri­scher Bei­stand wäre wohl mög­lich, ohne dass es einen Beschluss des UN-Sicher­heits­ra­tes bräuch­te. Doch der Krieg ist längst da. Und mit ihm die grau­sa­men Fra­gen, wel­ches Recht jetzt eigent­lich noch gilt. Wen schützt das huma­ni­tä­re Völ­ker­recht? Wer darf eigent­lich kämp­fen? Und was droht den Ange­grif­fe­nen, die sich– wie in Kiew – ver­tei­di­gen, obwohl sie kei­ne Sol­da­ten sind?

Von der ersten bis zur letzten Patrone: Das Recht im Krieg

Weil in der Staa­ten­pra­xis ein Krieg heu­te nicht mehr förm­lich erklärt wird, bezeich­net das Völ­ker­recht ihn als bewaff­ne­ten Kon­flikt. Ver­stö­ße gegen das Gewalt­ver­bot wie auch das Inter­ven­ti­ons­ver­bot sind an der Tages­ord­nung. Um die Schä­di­gungs­hand­lun­gen auf das Nötigs­te zu begren­zen, gibt es das huma­ni­tä­re Völ­ker­recht (ius in bel­lo).

Des­sen Wäch­ter ist neben den natio­na­len Rot­kreuz­ge­sell­schaf­ten das Inter­na­tio­na­le Komi­tee vom Roten Kreuz (IKRK) in Genf. Sei­ne Durch­set­zung beruht – lei­der – allein auf der gegen­sei­ti­gen Erwar­tung, dass die Gegen­sei­te das Recht nicht bre­che, solan­ge man sel­ber es ein­hal­te.

Sowohl die Rus­si­sche Föde­ra­ti­on (1989) und Bela­rus (1989) als auch die Ukrai­ne (1990) haben die vier Gen­fer Abkom­men (GA) von 1949 und sein Zusatz­pro­to­koll I rati­fi­ziert, also für sich aus­drück­lich als rechts­ver­bind­lich erklärt. Mit der ers­ten Anwen­dung von Waf­fen­ge­walt zwi­schen den Kon­flikt­par­tei­en, also schon gerings­ten bewaff­ne­ten Schä­di­gungs­hand­lun­gen gegen­über dem völ­ker­recht­lich geschütz­ten Bereich des Kon­flikt­geg­ners gilt das Rot-Kreuz-Recht für sie. Es endet erst, wenn alle Waf­fen schwei­gen und auf dem Ter­ri­to­ri­um der Ukrai­ne nichts vom mehr Angriff übrig ist; kein Ter­ri­to­ri­um mehr besetzt, kei­ne Kriegs­ge­fan­ge­nen fest­ge­hal­ten, kei­ne Zivil­per­so­nen inter­niert.

Die Zivilbevölkerung schützen

Eines der wich­tigs­ten Ver­bo­te des huma­ni­tä­ren Völ­ker­rechts ist wohl gleich­zei­tig das­je­ni­ge, das schon im Zwei­ten Welt­krieg, aber auch seit­her am häu­figs­ten miss­ach­tet wur­de. Dabei besteht Einig­keit dar­über, dass es einen all­ge­mei­nen Grund­satz des Völ­ker­rechts dar­stellt: das Ver­bot der Waf­fen­an­wen­dung gegen die Zivil­be­völ­ke­rung.

Nach ukrai­ni­schen Anga­ben, die sich unab­hän­gig nicht über­prü­fen las­sen, wur­den jedoch bereits bin­nen einer Woche lan­des­weit mehr als 2.000 Zivi­lis­ten getö­tet, Tau­sen­de ver­letzt und hun­der­te zivi­le Gebäu­de beschä­digt oder zer­stört.

Es ist nicht rea­lis­tisch, dass ein Krieg kei­ne zivi­len Opfer for­dert. Weder die Zivil­be­völ­ke­rung als sol­che noch ein­zel­ne Zivil­per­so­nen dür­fen jedoch das Ziel von mili­tä­ri­schen Angrif­fen sein, Arti­kel 51.2 ZP I. Wenn bei der Bom­bar­die­rung mili­tä­ri­scher Zie­le auch zivi­le Opfer zu befürch­ten sind, ist es Auf­ga­be der lei­ten­den Sol­da­ten, zu ent­schei­den, ob die zu befürch­ten­den Opfer­zah­len so groß sind, dass sie außer Ver­hält­nis ste­hen zu dem mili­tä­risch mit dem Schlag Erreich­ba­ren. Das IV. Gen­fer Abkom­men bie­tet für den Kriegs­fall einen umfas­sen­den recht­li­chen Schutz der Zivil­be­völ­ke­rung und der ein­zel­nen Per­so­nen vor Will­kür und Macht­miss­brauch. Es geht dar­um, den grund­le­gen­den Men­schen­rech­ten auch im bewaff­ne­ten Kon­flikt zum Durch­bruch zu ver­hel­fen.

Wer darf über­haupt kämp­fen?

Ein zen­tra­les Anlie­gen des huma­ni­tä­ren Völ­ker­rech­tes ist es außer­dem, klar und deut­lich zu umschrei­ben, wer in einem bewaff­ne­ten Kon­flikt Gewalt aus­üben darf, um dem Krieg Schran­ken zu set­zen. Zivi­lis­ten dür­fen nicht kämp­fen, dafür genie­ßen sie abso­lu­ten Schutz. Zivi­lis­ten sind Kin­der, Frau­en und über­haupt alle, die nicht berech­tigt sind, zu kämp­fen. Wer tötet, ohne dazu berech­tigt zu sein, wird straf­recht­lich als Kri­mi­nel­ler ver­folgt. Des­halb ist wich­tig, wer kämp­fen darf, er wird als Kom­bat­tant bezeich­net.

Wer hat nun die­ses Recht? Dies ist im Ein­zel­nen umstrit­ten:

Natür­lich dür­fen die Ange­hö­ri­gen der regu­lä­ren Streit­kräf­te an den Feind­se­lig­kei­ten teil­neh­men. Sie dür­fen Gewalt aus­üben in einer Wei­se, die in nor­ma­len Zei­ten straf­bar ist. Sol­da­ten dür­fen Sol­da­ten des Fein­des töten oder gefan­gen neh­men.

Auch Ange­hö­ri­ge von Miliz­ver­bän­den, von Frei­wil­li­gen­korps und ins­be­son­de­re orga­ni­sier­ten, bewaff­ne­ten Wider­stands­grup­pen kön­nen Rech­te und Pflich­ten von Kom­bat­tan­ten gel­tend machen, wenn sie bestimm­te Vor­aus­set­zun­gen des III. GA Art. 4.A.2. erfül­len: Eine Kon­flikt­par­tei muss für ihr Han­deln ver­ant­wort­lich sein, die Mili­zen müs­sen unter einem ver­ant­wort­li­chen Kom­man­do ste­hen, jeder­zeit als Kämp­fer erkenn­bar sein, die Waf­fen offen tra­gen und das huma­ni­tä­re Völ­ker­recht befol­gen. Da dies im Gue­ril­la­kampf nicht zu jeder Minu­te durch­zu­hal­ten ist, erlaubt es die umstrit­te­ne Vor­schrift des Art. 44.3 ZP I einem regu­lä­ren Kom­bat­tan­ten des­halb, in der zivi­len Gesell­schaft unter­zu­tau­chen, ohne den Schutz des Kom­bat­tan­ten-Sta­tus zu ver­lie­ren, vor­aus­ge­setzt, dass er wäh­rend jedes mili­tä­ri­schen Ein­sat­zes und wäh­rend eines mili­tä­ri­schen Auf­mar­sches vor Beginn eines Angriffs, an dem er teil­neh­men soll, sei­ne Waf­fen so lan­ge offen trägt, wie er für den Geg­ner sicht­bar ist. So soll er zum Schutz der Zivil­be­völ­ke­rung, aber auch zur Selbst­ver­tei­di­gung des Geg­ners unter­scheid­bar blei­ben.

Keine Kombattanten: Putins private Söldner

Was aber, wenn Men­schen Gewalt aus­üben, die kei­ne Sol­da­ten sind? Nach Medi­en­be­rich­ten soll Russ­lands Macht­ha­ber Wla­di­mir Putin eine pri­va­te Söld­ner­trup­pe – die soge­nann­te “Grup­pe Wag­ner” — damit beauf­tragt haben, hoch­ran­gi­ge ukrai­ni­sche Poli­ti­ker zu töten.

Söld­ner haben kei­nen Anspruch auf den Sta­tus als Kom­bat­tant und dür­fen damit auch nicht kämp­fen. Sie haben auch kei­nen Anspruch auf eine Behand­lung als Kriegs­ge­fan­ge­ne und kön­nen nach natio­na­lem Recht, also regu­lä­rem, ganz nor­ma­lem Straf­recht für ihre Taten ver­ur­teilt wer­den. Ein Söld­ner ist, wer gegen hohe Beloh­nung krie­ge­ri­sche Auf­trä­ge wahr­nimmt, ohne den regu­lä­ren Streit­kräf­ten anzu­ge­hö­ren.

Bewaffnete Zivilisten beim Häuserkampf in Kiew

“Kiew wird sich selbst ver­tei­di­gen”, sag­te der ukrai­ni­sche Innen­mi­nis­ter, er sei stolz, wenn er sehe, wie die Men­schen ihre Städ­te, Dör­fer, Stra­ßen und Häu­ser ver­tei­dig­ten. Aber schüt­zen die Gen­fer Rot­kreuz-Abkom­men bewaff­ne­te Zivi­lis­ten?

Wenn es sich dabei um Bewoh­ner eines Ter­ri­to­ri­ums han­delt, die bei einer feind­li­chen Inva­si­on spon­tan Wider­stand gegen die anrü­cken­den feind­li­chen Trup­pen üben (sog. levée en mas­se), haben die Zivi­lis­ten Anspruch auf Kriegs­ge­fan­ge­nen­schutz, wenn sie die Waf­fen offen tra­gen und das huma­ni­tä­re Völ­ker­recht beach­ten. Sie dür­fen kämp­fen und bekämpft wer­den.

Die­ses Recht endet jedoch, wenn die Beset­zung voll­zo­gen ist; Bewoh­ner eines besetz­ten Gebie­tes dür­fen kei­nen Wider­stand gegen die Besat­zungs­be­hör­den mehr leis­ten. Die­ses Ver­bot ist das Gegen­stück zu der Zivil­per­so­nen gewähr­ten fak­ti­schen Immu­ni­tät. Wenn Zivil­per­so­nen nicht bekämpft wer­den dür­fen, dann müs­sen auch sie sich der Feind­se­lig­kei­ten ent­hal­ten.

Mit den Waffen des Staates

Doch die Zivi­lis­ten in Kiew kämp­fen nicht nur spon­tan und aus eige­nem Antrieb mit dem Mes­ser aus der haus­ei­ge­nen Küchen­schub­la­de gegen die rus­si­schen Aggres­so­ren. Die ukrai­ni­schen Behör­den haben nach eige­nen Anga­ben zahl­rei­che Waf­fen an die Ein­woh­ner ver­teilt. Ins­ge­samt sei­en 25.000 auto­ma­ti­sche Waf­fen sowie 10 Mil­lio­nen Patro­nen aus­ge­ge­ben wor­den, mel­de­te Tagesschau.de. Auch Pan­zer­ab­wehr­waf­fen sei­en aus­ge­hän­digt wor­den. Damit fehlt es wohl­mög­lich an der Spon­ta­ni­tät, um zu recht­fer­ti­gen, dass Zivi­lis­ten kämp­fen.

Des­halb ver­sucht die Ukrai­ne offen­bar, auch die Zivi­lis­ten mit Hoheits­kenn­zei­chen aus­zu­stat­ten und in Mili­zen ein­zu­glie­dern, um den völ­ker­recht­li­chen Schutz als Kom­bat­tant zu bewah­ren.

Fast ohne Rechte: Einzelne Zivilpersonen, die zur Waffe greifen

Grund­sätz­lich aber bege­ben sich ein­zel­ne Zivi­lis­ten, die zur Waf­fe grei­fen, in gro­ße Gefahr: Der Geg­ner darf Gewalt gegen sie aus­üben. Sie ver­lie­ren, solan­ge sie kämp­fen, den Schutz­an­spruch (Art. 51.3 ZP I). Dadurch wer­den sie aber nicht zu Kom­bat­tan­ten, denn in der Regel fehlt es ihnen an einem ver­ant­wort­li­chen Kom­man­do. Sie blei­ben Zivi­lis­ten und unter­ste­hen im Fal­le der Gefan­gen­nah­me dem IV. GA zum Schutz der Zivil­be­völ­ke­rung.

Doch das IV. GA kennt eine beson­ders stren­ge Bestim­mung für sol­che Situa­tio­nen. Des­sen Art. 5.1 erlaubt, die Rech­te sol­cher Per­so­nen ein­zu­schrän­ken. Ins­be­son­de­re dür­fen sie ohne Kon­takt zur Außen­welt in Haft genom­men wer­den. Sie dür­fen auch nach natio­na­lem Recht für ihre bewaff­ne­ten Taten bestraft wer­den. Aller­dings haben sie nach dem huma­ni­tä­ren Völ­ker­recht Anspruch auf ein gerech­tes und fai­res Gerichts­ver­fah­ren. Und der Geg­ner in Uni­form darf sich nicht für ihre Taten rächen: Ein Angriff auf die Zivil­be­völ­ke­rung als Ver­gel­tungs­maß­nah­me ist in jedem Fall ver­bo­ten.

Der Schutz der Kombattanten

Wer nicht mehr kämpft, darf auf nicht mehr bekämpft wer­den. Der Schutz der Ver­wun­de­ten, Kran­ken und der Schiff­brü­chi­gen, der Ange­hö­ri­gen der Streit­kräf­te sowie der Kriegs­ge­fan­ge­nen ist in den I., II. und III. Gen­fer Abkom­men gere­gelt. Die­ser Schutz ist aus­ge­rich­tet an dem Grund­satz, dass gegen den wehr­lo­sen oder die Waf­fen stre­cken­den Geg­ner kei­ne bewaff­ne­ten Schä­di­gungs­hand­lun­gen mehr vor­ge­nom­men wer­den dür­fen, so aus­drück­lich auch Arti­kel 51 Zusatz­pro­to­koll I. Ver­wun­de­te, Kran­ke und Schiff­brü­chi­ge sind unver­züg­lich zu ber­gen, vor Miss­hand­lung zu schüt­zen und zu ver­sor­gen.

Die Ange­hö­ri­gen des Sani­täts­diens­tes und sei­ner fes­ten und mobi­len Ein­rich­tun­gen dür­fen unter kei­nen Umstän­den ange­grif­fen wer­den und sind jeder­zeit zu scho­nen und zu schüt­zen. Bei Gefan­gen­nah­men kann das Sani­täts­per­so­nal sei­ne Tätig­keit fort­set­zen, bis die­se von ent­spre­chen­den Ein­hei­ten der Gewahr­sams­macht über­nom­men wird.

Ein Kriegs­ge­fan­ge­ner wird durch das III. GA und Art. 44.1 ZP I geschützt. Kriegs­ge­fan­ge­ne sind jeder­zeit mit Mensch­lich­keit zu behan­deln und nach Been­di­gung der akti­ven Feind­se­lig­kei­ten frei­zu­las­sen und ohne Ver­zug heim­zu­schaf­fen. Der Gewahr­sam­staat ist für ihre Behand­lung ver­ant­wort­lich. Das Recht auf die­sen Schutz geht auch dann nicht ver­lo­ren, wenn er Kriegs­ver­bre­chen began­gen haben soll. Der Gewahr­sams­staat ist berech­tigt und ver­pflich­tet, die Vor­wür­fe zu unter­su­chen und ein recht­staat­li­ches Straf­ver­fah­ren ein­zu­lei­ten.

Chris­ti­an Lent­föhr ist Part­ner bei SNP Schla­wi­en Part­ner­schaft mbB. Seit über 30 Jah­ren beschäf­tigt er sich in einer inter­na­tio­na­len Hilfs­or­ga­ni­sa­ti­on als Kon­ven­ti­ons­be­auf­trag­ter mit den Gen­fer Abkom­men und dem huma­ni­tä­ren Völ­ker­recht. Bei SNP berät er Unter­neh­mer und Füh­rungs­kräf­te als Fach­an­walt für Arbeits­recht, Fach­an­walt für Han­dels- und Gesell­schafts­recht, Zer­ti­fi­zier­ter Bera­ter Steu­er­recht für mit­tel­stän­di­sche Unter­neh­men (DASV e.V.) https://de.linkedin.com/in/christian-lentf%C3%B6hr-42743458

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