Nicht immer ist die Bilanz vom letzten Geschäftsjahr fertig, wenn bis zum 31. August eine Umwandlung angemeldet werden soll. Nun hat der BGH entschieden: Ja, es geht erst mal auch ohne Schlussbilanz. Doch es ist eher ein „Ja, aber“ aus Karlsruhe. Durchatmen können Unternehmen nicht.
Im August herrscht bei Registergerichten regelmäßig Hochbetrieb. Eine der Hauptursachen ist, dass viele Unternehmen versuchen, ihre Umwandlungsmaßnahme bis zum 31. August einzutragen. Bis vor wenigen Monaten war höchstrichterlich nicht geklärt, ob sie dabei schon die Schlussbilanz beifügen mussten oder diese später nachreichen konnten.
Der BGH bringt nun endlich Klarheit; doch eine Maximalfrist zum Nachreichen kommt auch aus Karlsruhe nicht. Vielmehr übertragen Deutschlands höchste Richter für Gesellschaftsrecht die Verantwortung dafür, bis wann Unternehmen die Schlussbilanz vorlegen können, den Registergerichten.
Warum der 31. August?
Nach § 17 Abs. 2 UmwG muss, wer einen Umwandlungsvorgang zum Handelsregister anmelden will, die sog. Schlussbilanz des übertragenen Rechtsträgers beifügen, aufgestellt auf einen höchstens acht Monate vor der Anmeldung liegenden Stichtag.
Bei den meisten Unternehmen entspricht das Geschäftsjahr dem Kalenderjahr. Diese Unternehmen erstellen ihren Jahresabschluss also regelmäßig mit Stichtag zum 31. Dezember. Weil der Jahresabschluss als Schlussbilanz im Sinne des Umwandlungsgesetzes genutzt werden kann, erfolgen die Anmeldungen der Umwandlungen regelmäßig bis zum 31. August.
In der Praxis bereitet die Einhaltung dieser Achtmonatsfrist jedoch regelmäßig Schwierigkeiten, denn der Jahresabschluss zum 31. Dezember des Vorjahres muss nicht nur vollständig erstellt, sondern auch festgestellt und geprüft werden. Dass es dabei häufig hakt, muss nicht immer an internen Unternehmensstrukturen liegen, auch externe Faktoren können zu Verzögerungen führen.
Die deshalb seit langem offene Frage, ob Unternehmen die Schlussbilanz unter bestimmten Voraussetzungen später aufstellen und nachgereichen können, hat der BGH nun mit Beschluss vom 18. März 2025 (Az. II ZB 1/24) mit Ja beantwortet.
BGH: Schlussbilanz kein wesentlicher Bestandteil der Umwandlung
Der Entscheidung lag der Antrag einer GmbH zugrunde, ihre Verschmelzung auf ihren Alleingesellschafter in das Handelsregister einzutragen. Dem Antrag fehlte zum Zeitpunkt der Anmeldung jedoch die Schlussbilanz, die noch nicht aufgestellt war.
Das Registergericht erließ eine Zwischenverfügung mit der Aufforderung, die Zwischenbilanz innerhalb eines Monats nachzureichen. Die Frist konnte die GmbH nicht halten, weshalb das Registergericht den Eintragungsantrag zurückwies. Die GmbH legte Beschwerde ein, die von der Gesellschafterversammlung festgestellte Bilanz reichte das Unternehmen zwei Monate nach Anmeldung nach. Das OLG Düsseldorf entschied zunächst, dass die der Anmeldung beizufügende Bilanz bereits im Zeitpunkt der Anmeldung vorhanden sein müsse. Das hat der BGH nun anders beurteilt.
Einigkeit besteht in der Rechtsprechung und Literatur darüber, dass nur solche Unterlagen nachgeschoben werden dürfen, die keine wesentlichen Bestandteile des Umwandlungsvorgangs enthalten. Vorliegen müssen also unstrittig der Verschmelzungsvertrag und die Zustimmungsbeschlüsse der Anteilsinhaber. Ob auch die Schlussbilanz in diesem Sinne wesentlicher Bestandteil ist, war bisher umstritten.
Der BGH schließt sich der überwiegenden Literatur- und Rechtsprechungsmeinung an und geht davon aus, dass die Schlussbilanz kein wesentlicher Bestandteil des Umwandlungsvorganges ist. Sie kann deshalb auch nach Ablauf der Achtmonatsfrist nachgeschoben werden, wenn das denn „zeitnah“ erfolgt.
Und was heißt zeitnah?
Zeitnah allerdings, das ist ein weites Feld, oder, wie die Juristen es nennen, ein auslegungsbedürftiger Begriff. Der BGH stellt dazu fest: Das Nachreichen sei als zeitnah anzusehen, wenn es innerhalb einer durch Zwischenverfügung gesetzten angemessenen Frist erfolge. Er überträgt die Verantwortung für eine angemessene Frist also den Registergerichten.
Die im entschiedenen Fall vom Registergericht gesetzte Frist von einem Monat hielt der BGH für angemessen. Hätte die GmbH die Schlussbilanz innerhalb dieses Monates nachgereicht, hätte das also genügt. Weil sie aber auch diese Frist nicht hatte halten können, blieb ihre Beschwerde letztlich erfolglos.
Offen bleibt, ob die Frist noch länger als einen Monat ausfallen kann. Dies obliegt letztendlich der Entscheidung des Registergerichts und ist damit vom Einzelfall abhängig.
Gerade deshalb sollte das Nachreichen von Unterlagen eine Ausnahme bleiben. Indem der BGH die Verantwortung für die zulässige Dauer des Nachreichens dem Registergericht übertragen hat, hat er eine Komponente geschaffen, die ein Unternehmen nicht abschätzen kann. Ziel jedes Unternehmens sollte es deshalb auch nach der Entscheidung aus Karlsruhe sein, die Schlussbilanz bereits mit der Anmeldung der Umwandlung einzureichen.
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