Versammlungsleitung in Gesellschafterversammlungen: Das Zünglein an der Waage

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Gesell­schaf­ter­ver­samm­lun­gen sind idea­ler­wei­se ein Ort der geord­ne­ten Wil­lens­bil­dung. Doch sie kön­nen auch zur Büh­ne von Kon­flik­ten wer­den. Dann kann es dar­auf ankom­men, wer die Ver­samm­lung lei­tet und in wel­chem Lager er steht. Gesell­schaf­ter soll­ten die­se zen­tra­le Posi­ti­on am bes­ten nicht erst regeln, wenn eine Eska­la­ti­on droht. 

 

Gesell­schaf­ter­ver­samm­lun­gen kön­nen sach­lich und geord­net ver­lau­fen. Sie kön­nen aber auch zur Büh­ne eska­lie­ren­der Kon­flik­te wer­den. Häu­fig wird unter­schätzt, wie rele­vant die Ver­samm­lungs­lei­tung sein kann: ob ein Ver­samm­lungs­lei­ter bestellt ist, wer das ist und wel­che Befug­nis­se er hat. Davon kann mit­tel­bar auch die Wirk­sam­keit der gefass­ten Beschlüs­se abhän­gen.

Bei Kon­flik­ten kann ein Ver­samm­lungs­lei­ter, der im Lager einer Par­tei steht, das Beschluss­ergeb­nis nach­hal­tig beein­flus­sen. Den­noch behan­deln Gesell­schafts­ver­trä­ge und Gesell­schaf­ter­be­schlüs­se die­se Funk­ti­on häu­fig gar nicht oder nur unge­nü­gend. Im Fall eines Streits kann sich das rächen, vor allem in der 50/50-Gesell­schaft.

 

Das GmbHG schweigt bewusst

Der Ver­samm­lungs­lei­ter stellt im ers­ten Schritt fest, ob und wel­che Stim­men wirk­sam abge­ge­ben wur­den und wel­che Gesell­schaf­ter vom Stimm­recht aus­ge­schlos­sen sind.

Anders als bei der Akti­en­ge­sell­schaft sind Ver­samm­lungs­lei­tung und Beschluss­fest­stel­lung im GmbH-Gesetz für die GmbH nicht gesetz­lich gere­gelt. Das ist kein Ver­se­hen des Gesetz­ge­bers. Die GmbH ist per­so­na­lis­tisch geprägt, ihre Gesell­schaf­ter sol­len die Ver­samm­lung selbst gestal­ten.

Zwin­gend ist ein Ver­samm­lungs­lei­ter in der GmbH daher nicht. Bei meh­re­ren Gesell­schaf­tern ist er aber zweck­mä­ßig, und bei zer­strit­te­nem Gesell­schaf­ter­kreis oft uner­läss­lich. Einen „gebo­re­nen“ Ver­samm­lungs­lei­ter gibt es nicht, auch nicht den Geschäfts­füh­rer.

 

Kei­ne Rege­lung? Dann ent­schei­det die Mehr­heit

Grund­sätz­lich gilt: Ent­hält die Sat­zung kei­ne Rege­lung zur Ver­samm­lungs­lei­tung, bestim­men die Gesell­schaf­ter den Lei­ter mit ein­fa­cher Mehr­heit. Das ist auch spon­tan zu Beginn der Ver­samm­lung mög­lich. Wähl­bar ist grund­sätz­lich jede anwe­sen­de geschäfts­fä­hi­ge Per­son, also auch ein Mit­ge­sell­schaf­ter, der Geschäfts­füh­rer oder ein Drit­ter.

Bei der Wahl des Ver­samm­lungs­lei­ters sind alle Gesell­schaf­ter stimm­be­rech­tigt. Das gilt auch für die­je­ni­gen, die bei spä­te­ren Tages­ord­nungs­punk­ten einem Stimm­ver­bot unter­lie­gen. Ein Mehr­heits­ge­sell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer, der aus wich­ti­gem Grund abbe­ru­fen wer­den soll, kann sich also selbst zum Ver­samm­lungs­lei­ter wäh­len. Anschlie­ßend stellt er das Ergeb­nis über sei­ne eige­ne Abbe­ru­fung fest. Von der Wahl eines Fremd­ge­schäfts­füh­rers raten die Quel­len dage­gen eher ab: Er ist wei­sungs­ge­bun­den und kann des­halb in Inter­es­sen­kon­flik­te gera­ten.

Im Ein­zel­fall kann sich eine Zuwei­sung an den Geschäfts­füh­rer aus der Aus­le­gung der Sat­zung erge­ben. So hat das OLG Naum­burg in einem Unter­neh­men ent­schie­den, des­sen Sat­zung kei­ne aus­drück­li­che Rege­lung ent­hielt, einer der bei­den Grün­dungs­ge­sell­schaf­ter von Anfang an Allein­ge­schäfts­füh­rer war und der ande­re sich pas­siv ver­hielt (Urt. v. 01.09.2016, Az. 2 U 95/15). Ver­all­ge­mei­nern lässt sich das nicht: Die Ent­schei­dung aus Naum­burg beruh­te auf der Aus­le­gung einer kon­kre­ten Sat­zung und ist daher ledig­lich auf gleich gela­ger­te Fäl­le über­trag­bar. Ein all­ge­mei­nes Lei­tungs­recht des Geschäfts­füh­rers folgt dar­aus aus­drück­lich nicht. Es bleibt dabei, dass ohne Sat­zungs­re­ge­lung die Mehr­heit ent­schei­det.

 

Mode­ra­tor, nicht Mit­spie­ler

Kern­auf­ga­be des Ver­samm­lungs­lei­ters ist die geord­ne­te Durch­füh­rung der Ver­samm­lung. Er führt durch die Tages­ord­nung, erteilt und ent­zieht Rede­rech­te, legt die Abstim­mungs­mo­da­li­tä­ten fest und sorgt für Ord­nung. Dabei muss er neu­tral agie­ren und etwa­ige Stimm­ver­bo­te in eige­ner Sache betrof­fe­ne Gesell­schaf­ter beach­ten.

Sei­ne Befug­nis­se sind aller­dings begrenzt. Tages­ord­nungs­punk­te darf er weder abset­zen noch hin­zu­fü­gen. Einem Gesell­schaf­ter das Wort zu ent­zie­hen, ist ihm in der Regel erst nach einer Abmah­nung erlaubt. Ein Saal­ver­weis kommt nur als letz­tes Mit­tel in Betracht, wenn sämt­li­che sons­ti­gen Ord­nungs­maß­nah­men leer­lau­fen. Eine Ver­ta­gung darf der Ver­samm­lungs­lei­ter gar nicht anord­nen, sie bedarf wie der Abbruch einer Ver­samm­lung stets eines Gesell­schaf­ter­be­schlus­ses.

 

Beschluss­fest­stel­lung: Unter­schätz­te Rol­le des Ver­samm­lungs­lei­ters

Zu der wich­tigs­ten und zugleich häu­fig unter­schätz­ten Auf­ga­be des Ver­samm­lungs­lei­ters gehört es, das Ergeb­nis der Abstim­mung ver­bind­lich fest­zu­stel­len.

Ist ein Ergeb­nis fest­ge­stellt, gilt der Beschluss vor­läu­fig als ver­bind­lich. Das gilt auch dann, wenn Stimm­ver­bo­te falsch beur­teilt oder Stim­men falsch gezählt wur­den. Sol­che Feh­ler las­sen sich im Nach­gang nur mit der Anfech­tungs­kla­ge besei­ti­gen. Selbst ein womög­lich nicht wirk­sam bestell­ter Ver­samm­lungs­lei­ter kann eine vor­läu­fig bin­den­de Fest­stel­lung tref­fen (OLG Hamm, Urt. v. 27.11.2019, 8 U 69/19).  Wer mit einem fest­ge­stell­ten Beschluss nicht ein­ver­stan­den ist, darf ihn des­halb nicht ein­fach igno­rie­ren, son­dern muss ihn recht­zei­tig mit der Anfech­tungs­kla­ge angrei­fen. Andern­falls muss er ihn unter Umstän­den dau­er­haft hin­neh­men.

Fehlt es an einer Beschluss­fest­stel­lung, etwa weil sich die Gesell­schaf­ter nicht auf einen Ver­samm­lungs­lei­ter eini­gen konn­ten, gibt es kei­nen anfecht­ba­ren Beschluss. Wer gel­tend machen will, dass ein Beschluss tat­säch­lich zustan­de gekom­men ist, muss dann posi­ti­ve Beschluss­fest­stel­lungs­kla­ge erhe­ben (BGH, Urt. v. 13.11.1995, Az. II ZR 288/94). Das­sel­be gilt, wenn der Ver­samm­lungs­lei­ter nur das tat­säch­li­che Abstim­mungs­ver­hal­ten pro­to­kol­liert hat, ohne ein recht­li­ches Ergeb­nis fest­zu­stel­len (BayO­bLG, Beschl. v. 07.05.2025, Az. 101 Sch 139/24). Da sich in der Pra­xis oft nicht mit Sicher­heit sagen lässt, ob eine ver­bind­li­che Fest­stel­lung vor­liegt, soll­ten im Zwei­fels­fall bei­de Kla­gen erho­ben wer­den: frist­ge­recht die Anfech­tungs­kla­ge und dane­ben, zumin­dest hilfs­wei­se, die Fest­stel­lungs­kla­ge.

 

Son­der­fall 50/50-GmbH: Patt schon vor dem ers­ten Tages­ord­nungs­punkt

Ins­be­son­de­re bei zwei gleich betei­lig­ten Gesell­schaf­tern ent­fal­tet die Lei­tungs­fra­ge beson­de­re Spreng­kraft: Wenn ohne Sat­zungs­re­ge­lung die Mehr­heit ent­schei­det, bei 50:50 aber kei­ne Mehr­heit zustan­de kommt, kann zwar trotz­dem abge­stimmt wer­den, es fehlt dann aber eine ver­bind­li­che Fest­stel­lung der Beschlüs­se.

Was beschlos­sen wur­de, muss dann im Zwei­fel ein Gericht klä­ren. Bis dahin bleibt etwa die Abbe­ru­fung eines Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers in der Schwe­be, der eigent­lich abbe­ru­fe­ne Geschäfts­füh­rer kann man­gels Ein­tra­gung im Han­dels­re­gis­ter wei­ter regie­ren.

 

Die rich­ti­ge Vor­sor­ge: Ver­samm­lungs­lei­tung im Gesell­schafts­ver­trag

Fehlt eine Rege­lung, wird die Ver­samm­lungs­lei­tung zum Streit­the­ma, und zwar genau dann, wenn die Gesell­schaf­ter ohne­hin zer­strit­ten sind. Eine gute Klau­sel regelt des­halb:

  • Wer lei­tet: Die Sat­zung kann den Ver­samm­lungs­lei­ter selbst bestim­men oder anord­nen, dass die Ver­samm­lung ihn wählt. Sie kann ihn abs­trakt bestim­men, etwa „der ältes­te Gesell­schaf­ter“ oder „der Gesell­schaf­ter mit der größ­ten Betei­li­gung“.
  • Wer bei Ver­hin­de­rung oder feh­len­der Eig­nung über­nimmt: Star­re Rege­lun­gen wer­fen Pro­ble­me auf, wenn die beru­fe­ne Per­son nicht anwe­send oder ver­tre­ten ist oder sich als unge­eig­net erweist. Gera­de bei Kon­flikt­ver­samm­lun­gen kann das ein ernst­haf­tes Pro­blem sein.
  • Ob die Ver­samm­lung abwei­chend bestim­men darf: Ent­hält die Sat­zung eine Rege­lung zur Ver­samm­lungs­lei­tung, soll­te die­se u.a. bestim­men, ob sie durch Gesell­schaf­ter­be­schluss über­wind­bar ist oder ob sie dem Begüns­tig­ten ein nicht ent­zieh­ba­res Son­der­recht ver­mit­telt.
  • Ob und mit wel­cher Mehr­heit der Ver­samm­lungs­lei­ter abge­wählt wer­den kann: Die Sat­zung kann Vor­ga­ben zur Abbe­ru­fung tref­fen. Wenn sie ein Son­der­recht eines Gesell­schaf­ters nach § 35 BGB begrün­det, erfor­dert des­sen Abbe­ru­fung neben einem ohne­hin erfor­der­li­chen Mehr­heits­be­schluss auch einen wich­ti­gen Grund.

Eine sorg­fäl­ti­ge Sat­zungs­ge­stal­tung kann vie­le Kon­flik­te ver­mei­den, aber auch die bes­te Sat­zung kann nicht jeden Kon­flikt ver­hin­dern. Eska­liert ein Streit trotz­dem, ent­schei­det sich oft schon in der Ver­samm­lung, wer spä­ter die bes­se­ren Kar­ten hat. Ein fest­ge­stell­tes Beschluss­ergeb­nis gilt näm­lich vor­läu­fig, bis es erfolg­reich ange­grif­fen wird — wer nicht recht­zei­tig dage­gen vor­geht, muss es unter Umstän­den auf Dau­er hin­neh­men.

 

Pra­xis­tipps für den Streit­fall

  • Wider­spre­chen und doku­men­tie­ren: Maßt sich jemand die Ver­samm­lungs­lei­tung an, soll­te, wer gegen Beschlüs­se spä­ter vor­ge­hen will, das Ergeb­nis stets selbst fest­stel­len und ein eige­nes Pro­to­koll anfer­ti­gen, in wel­chem der Fest­stel­lung der.
  • Fris­ten im Blick behal­ten: Die Anfech­tungs­kla­ge soll­te inner­halb eines Monats nach (Kennt­nis) der Beschluss­fas­sung erho­ben wer­den.
  • Im Zwei­fel bei­de Kla­gen: Ob eine ver­bind­li­che Fest­stel­lung vor­liegt, ist oft unklar. Des­halb soll­ten sicher­heits­hal­ber Anfech­tungs- und Fest­stel­lungs­kla­ge erho­ben wer­den.
  • Sat­zung prü­fen: Bei bestehen­den Gesell­schaf­ten lohnt sich bereits vor der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung ein Blick in die ein­schlä­gi­gen Klau­seln.

 

Es zeigt sich also: Die Ver­samm­lungs­lei­tung ist mehr als eine For­ma­li­tät. Wer sie vor­aus­schau­end regelt, schafft die Grund­la­ge für eine rechts­si­che­re Wil­lens­bil­dung der Gesell­schaft auch im Kon­flikt­fall.

 

Wer vor­sorgt, behält die Kon­trol­le

Über die Ver­samm­lungs­lei­tung machen sich vie­le Gesell­schaf­ter erst Gedan­ken, wenn es zu spät ist. Dabei ent­schei­det sie nicht nur über den Ablauf der Ver­samm­lung, son­dern mit­tel­bar über die Wirk­sam­keit der gefass­ten Beschlüs­se. Vie­le Pro­ble­me las­sen sich durch kla­re Rege­lun­gen im Gesell­schafts­ver­trag ver­mei­den, und zwar solan­ge alle Betei­lig­ten noch an einem Strang zie­hen. Ist der Kon­flikt erst aus­ge­bro­chen, sind Eini­gun­gen über die Spiel­re­geln kaum noch zu errei­chen.

Doch auch wer kei­ne Vor­sor­ge getrof­fen hat, ist nicht schutz­los. Im Streit­fall kommt es dar­auf an, schnell und gut vor­be­rei­tet zu han­deln und for­mel­le Feh­ler nicht über die Zukunft der Gesell­schaft ent­schei­den zu las­sen.

Gesell­schaf­ter soll­ten ihren Gesell­schafts­ver­trag des­halb recht­zei­tig dar­auf prü­fen, ob er den Ernst­fall wirk­lich abdeckt. Steht eine Ver­samm­lung mit Spreng­kraft bevor, etwa zur Abbe­ru­fung eines Geschäfts­füh­rers oder zu einer umstrit­te­nen Struk­tur­ent­schei­dung, lohnt sich anwalt­li­che Bera­tung im Vor­feld und nicht erst im Nach­gang. So bleibt die Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung, was sie sein soll: ein Ort geord­ne­ter Wil­lens­bil­dung, auch wenn die Stim­mung kippt.

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