Gesellschafterversammlungen sind idealerweise ein Ort der geordneten Willensbildung. Doch sie können auch zur Bühne von Konflikten werden. Dann kann es darauf ankommen, wer die Versammlung leitet und in welchem Lager er steht. Gesellschafter sollten diese zentrale Position am besten nicht erst regeln, wenn eine Eskalation droht.
Gesellschafterversammlungen können sachlich und geordnet verlaufen. Sie können aber auch zur Bühne eskalierender Konflikte werden. Häufig wird unterschätzt, wie relevant die Versammlungsleitung sein kann: ob ein Versammlungsleiter bestellt ist, wer das ist und welche Befugnisse er hat. Davon kann mittelbar auch die Wirksamkeit der gefassten Beschlüsse abhängen.
Bei Konflikten kann ein Versammlungsleiter, der im Lager einer Partei steht, das Beschlussergebnis nachhaltig beeinflussen. Dennoch behandeln Gesellschaftsverträge und Gesellschafterbeschlüsse diese Funktion häufig gar nicht oder nur ungenügend. Im Fall eines Streits kann sich das rächen, vor allem in der 50/50-Gesellschaft.
Das GmbHG schweigt bewusst
Der Versammlungsleiter stellt im ersten Schritt fest, ob und welche Stimmen wirksam abgegeben wurden und welche Gesellschafter vom Stimmrecht ausgeschlossen sind.
Anders als bei der Aktiengesellschaft sind Versammlungsleitung und Beschlussfeststellung im GmbH-Gesetz für die GmbH nicht gesetzlich geregelt. Das ist kein Versehen des Gesetzgebers. Die GmbH ist personalistisch geprägt, ihre Gesellschafter sollen die Versammlung selbst gestalten.
Zwingend ist ein Versammlungsleiter in der GmbH daher nicht. Bei mehreren Gesellschaftern ist er aber zweckmäßig, und bei zerstrittenem Gesellschafterkreis oft unerlässlich. Einen „geborenen“ Versammlungsleiter gibt es nicht, auch nicht den Geschäftsführer.
Keine Regelung? Dann entscheidet die Mehrheit
Grundsätzlich gilt: Enthält die Satzung keine Regelung zur Versammlungsleitung, bestimmen die Gesellschafter den Leiter mit einfacher Mehrheit. Das ist auch spontan zu Beginn der Versammlung möglich. Wählbar ist grundsätzlich jede anwesende geschäftsfähige Person, also auch ein Mitgesellschafter, der Geschäftsführer oder ein Dritter.
Bei der Wahl des Versammlungsleiters sind alle Gesellschafter stimmberechtigt. Das gilt auch für diejenigen, die bei späteren Tagesordnungspunkten einem Stimmverbot unterliegen. Ein Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführer, der aus wichtigem Grund abberufen werden soll, kann sich also selbst zum Versammlungsleiter wählen. Anschließend stellt er das Ergebnis über seine eigene Abberufung fest. Von der Wahl eines Fremdgeschäftsführers raten die Quellen dagegen eher ab: Er ist weisungsgebunden und kann deshalb in Interessenkonflikte geraten.
Im Einzelfall kann sich eine Zuweisung an den Geschäftsführer aus der Auslegung der Satzung ergeben. So hat das OLG Naumburg in einem Unternehmen entschieden, dessen Satzung keine ausdrückliche Regelung enthielt, einer der beiden Gründungsgesellschafter von Anfang an Alleingeschäftsführer war und der andere sich passiv verhielt (Urt. v. 01.09.2016, Az. 2 U 95/15). Verallgemeinern lässt sich das nicht: Die Entscheidung aus Naumburg beruhte auf der Auslegung einer konkreten Satzung und ist daher lediglich auf gleich gelagerte Fälle übertragbar. Ein allgemeines Leitungsrecht des Geschäftsführers folgt daraus ausdrücklich nicht. Es bleibt dabei, dass ohne Satzungsregelung die Mehrheit entscheidet.
Moderator, nicht Mitspieler
Kernaufgabe des Versammlungsleiters ist die geordnete Durchführung der Versammlung. Er führt durch die Tagesordnung, erteilt und entzieht Rederechte, legt die Abstimmungsmodalitäten fest und sorgt für Ordnung. Dabei muss er neutral agieren und etwaige Stimmverbote in eigener Sache betroffene Gesellschafter beachten.
Seine Befugnisse sind allerdings begrenzt. Tagesordnungspunkte darf er weder absetzen noch hinzufügen. Einem Gesellschafter das Wort zu entziehen, ist ihm in der Regel erst nach einer Abmahnung erlaubt. Ein Saalverweis kommt nur als letztes Mittel in Betracht, wenn sämtliche sonstigen Ordnungsmaßnahmen leerlaufen. Eine Vertagung darf der Versammlungsleiter gar nicht anordnen, sie bedarf wie der Abbruch einer Versammlung stets eines Gesellschafterbeschlusses.
Beschlussfeststellung: Unterschätzte Rolle des Versammlungsleiters
Zu der wichtigsten und zugleich häufig unterschätzten Aufgabe des Versammlungsleiters gehört es, das Ergebnis der Abstimmung verbindlich festzustellen.
Ist ein Ergebnis festgestellt, gilt der Beschluss vorläufig als verbindlich. Das gilt auch dann, wenn Stimmverbote falsch beurteilt oder Stimmen falsch gezählt wurden. Solche Fehler lassen sich im Nachgang nur mit der Anfechtungsklage beseitigen. Selbst ein womöglich nicht wirksam bestellter Versammlungsleiter kann eine vorläufig bindende Feststellung treffen (OLG Hamm, Urt. v. 27.11.2019, 8 U 69/19). Wer mit einem festgestellten Beschluss nicht einverstanden ist, darf ihn deshalb nicht einfach ignorieren, sondern muss ihn rechtzeitig mit der Anfechtungsklage angreifen. Andernfalls muss er ihn unter Umständen dauerhaft hinnehmen.
Fehlt es an einer Beschlussfeststellung, etwa weil sich die Gesellschafter nicht auf einen Versammlungsleiter einigen konnten, gibt es keinen anfechtbaren Beschluss. Wer geltend machen will, dass ein Beschluss tatsächlich zustande gekommen ist, muss dann positive Beschlussfeststellungsklage erheben (BGH, Urt. v. 13.11.1995, Az. II ZR 288/94). Dasselbe gilt, wenn der Versammlungsleiter nur das tatsächliche Abstimmungsverhalten protokolliert hat, ohne ein rechtliches Ergebnis festzustellen (BayObLG, Beschl. v. 07.05.2025, Az. 101 Sch 139/24). Da sich in der Praxis oft nicht mit Sicherheit sagen lässt, ob eine verbindliche Feststellung vorliegt, sollten im Zweifelsfall beide Klagen erhoben werden: fristgerecht die Anfechtungsklage und daneben, zumindest hilfsweise, die Feststellungsklage.
Sonderfall 50/50-GmbH: Patt schon vor dem ersten Tagesordnungspunkt
Insbesondere bei zwei gleich beteiligten Gesellschaftern entfaltet die Leitungsfrage besondere Sprengkraft: Wenn ohne Satzungsregelung die Mehrheit entscheidet, bei 50:50 aber keine Mehrheit zustande kommt, kann zwar trotzdem abgestimmt werden, es fehlt dann aber eine verbindliche Feststellung der Beschlüsse.
Was beschlossen wurde, muss dann im Zweifel ein Gericht klären. Bis dahin bleibt etwa die Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers in der Schwebe, der eigentlich abberufene Geschäftsführer kann mangels Eintragung im Handelsregister weiter regieren.
Die richtige Vorsorge: Versammlungsleitung im Gesellschaftsvertrag
Fehlt eine Regelung, wird die Versammlungsleitung zum Streitthema, und zwar genau dann, wenn die Gesellschafter ohnehin zerstritten sind. Eine gute Klausel regelt deshalb:
Eine sorgfältige Satzungsgestaltung kann viele Konflikte vermeiden, aber auch die beste Satzung kann nicht jeden Konflikt verhindern. Eskaliert ein Streit trotzdem, entscheidet sich oft schon in der Versammlung, wer später die besseren Karten hat. Ein festgestelltes Beschlussergebnis gilt nämlich vorläufig, bis es erfolgreich angegriffen wird — wer nicht rechtzeitig dagegen vorgeht, muss es unter Umständen auf Dauer hinnehmen.
Praxistipps für den Streitfall
Es zeigt sich also: Die Versammlungsleitung ist mehr als eine Formalität. Wer sie vorausschauend regelt, schafft die Grundlage für eine rechtssichere Willensbildung der Gesellschaft auch im Konfliktfall.
Wer vorsorgt, behält die Kontrolle
Über die Versammlungsleitung machen sich viele Gesellschafter erst Gedanken, wenn es zu spät ist. Dabei entscheidet sie nicht nur über den Ablauf der Versammlung, sondern mittelbar über die Wirksamkeit der gefassten Beschlüsse. Viele Probleme lassen sich durch klare Regelungen im Gesellschaftsvertrag vermeiden, und zwar solange alle Beteiligten noch an einem Strang ziehen. Ist der Konflikt erst ausgebrochen, sind Einigungen über die Spielregeln kaum noch zu erreichen.
Doch auch wer keine Vorsorge getroffen hat, ist nicht schutzlos. Im Streitfall kommt es darauf an, schnell und gut vorbereitet zu handeln und formelle Fehler nicht über die Zukunft der Gesellschaft entscheiden zu lassen.
Gesellschafter sollten ihren Gesellschaftsvertrag deshalb rechtzeitig darauf prüfen, ob er den Ernstfall wirklich abdeckt. Steht eine Versammlung mit Sprengkraft bevor, etwa zur Abberufung eines Geschäftsführers oder zu einer umstrittenen Strukturentscheidung, lohnt sich anwaltliche Beratung im Vorfeld und nicht erst im Nachgang. So bleibt die Gesellschafterversammlung, was sie sein soll: ein Ort geordneter Willensbildung, auch wenn die Stimmung kippt.
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