Vertrauen geweckt: „Natürlich übernehmen wir Sie“ verhindert Probezeitkündigung

© New Africa/stock.abode.com
BEITRAG TEILEN
LinkedInXINGXFacebookEmailPrint

Das LAG Düs­sel­dorf hat kürz­lich eine Kün­di­gung in der Pro­be­zeit für unwirk­sam erklärt, weil sein Vor­ge­setz­ter dem Arbeit­neh­mer zuvor gesagt hat­te, er wür­de über­nom­men wer­den. Fal­sche Ver­spre­chen der Füh­rungs­kräf­te kön­nen für Arbeit­ge­ber gefähr­lich wer­den.

 

Das Lan­des­ar­beits­ge­richt (LAG) Düs­sel­dorf stell­te fest, dass eine Kün­di­gung inner­halb der Pro­be­zeit unzu­läs­sig sein kann, wenn der Arbeit­ge­ber zuvor Aus­sa­gen getrof­fen hat, die ein berech­tig­tes Ver­trau­en auf den Fort­be­stand des Arbeits­ver­hält­nis­ses geschaf­fen haben (LAG Düs­sel­dorf, Urt. v. 14.01.2025, Az. 3 SLA 317/24). Der Fall betraf einen Arbeit­neh­mer, der als Wirt­schafts­ju­rist in einem Unter­neh­men ange­stellt war. Vor Ablauf der Pro­be­zeit erhielt er von sei­nem Abtei­lungs­lei­ter, der auch Pro­ku­ra hat­te, münd­lich die Zusa­ge, nach der Pro­be­zeit über­nom­men zu wer­den.

Weni­ge Wochen nach die­ser posi­ti­ven Zusi­che­rung sei­nes Vor­ge­setz­ten, man wer­de ihn „natür­lich“ über­neh­men, erhielt der Arbeit­neh­mer eine Pro­be­zeit­kün­di­gung. Er klag­te, ver­lor aber zunächst vor dem Arbeits­ge­richt in Düs­sel­dorf, das die Kün­di­gung für wirk­sam hielt. Die nächs­te Instanz in der Lan­des­haupt­stadt aber, das LAG Düs­sel­dorf, gab dem Arbeit­neh­mer Recht: Das LAG stell­te fest, dass die Kün­di­gung wegen wider­sprüch­li­chen Ver­hal­tens des Arbeit­ge­bers treu­wid­rig und somit unwirk­sam sei.

Die Düs­sel­dor­fer Rich­ter stell­ten auf den Grund­satz von Treu und Glau­ben (§ 242 BGB) ab. Er kön­ne Maß­nah­men unwirk­sam machen, die im Wider­spruch zu vor­he­ri­gen Aus­sa­gen des Arbeits­ge­bers ste­hen, die beim Arbeit­neh­mer ein berech­tig­tes Ver­trau­en in den Fort­be­stand des Arbeits­ver­hält­nis­ses geschaf­fen haben. Die münd­li­che Zusa­ge des Vor­ge­setz­ten, der auch Per­so­nal­ent­schei­dun­gen tref­fen durf­te, habe deut­lich gemacht, dass die Pro­be­zeit bestan­den sei.

 

Gib nie­man­dem ein Wort, das Du nicht hal­ten kannst

Das LAG macht die Ein­schrän­kung, dass das nicht gel­ten muss, wenn zwi­schen dem Ver­spre­chen der Füh­rungs­kraft und der spä­te­ren Kün­di­gung etwas vor­ge­fal­len ist, was einen Mei­nungs­um­schwung nach­voll­zieh­bar und damit nicht will­kür­lich erschei­nen las­sen. Eine Mei­nungs­ver­schie­den­heit, ein Streit oder auch ein schwe­rer sach­li­cher Feh­ler im Job könn­ten natür­lich dazu füh­ren, dass auch beim Mit­ar­bei­ter ankommt, dass die­ses Ereig­nis die getrof­fe­ne Zusa­ge nach­träg­lich ändert. Geschieht so etwas aber nicht, ver­lässt er sich auf die Aus­sa­ge sei­ner Füh­rungs­per­son — ein Fall, wie er täg­lich vor­kom­men kann, zumal es in jüngs­ter Zeit ver­mehrt zu Strei­tig­kei­ten über Pro­be­zeit­kün­di­gun­gen kommt.

Das Urteil ist des­halb wich­tig für Arbeit­ge­ber: Es bestä­tigt, dass der Grund­satz von Treu und Glau­ben nicht nur in schrift­li­chen Ver­ein­ba­run­gen eine Rol­le spie­len kann. Auch münd­li­che Aus­sa­gen kön­nen eine wich­ti­ge Rol­le spie­len – auch wenn eine Füh­rungs­kraft sie unab­ge­stimmt, mög­li­cher­wei­se sogar unbe­dacht getä­tigt hat. Arbeit­ge­ber müs­sen dar­auf ach­ten, durch ihre Aus­sa­gen – und die ihrer Füh­rungs­kräf­te — kei­ne fal­schen Erwar­tun­gen bei den Mit­ar­bei­ten­den zu wecken. Eine ein­mal getrof­fe­ne Aus­sa­ge kann eine erheb­li­che Bin­dung nach sich zie­hen, die durch eine spä­te­re Kün­di­gung ohne Sach­grund nicht wie­der besei­tigt wer­den kann.

Die Ent­schei­dung aus dem Rhein­land zeigt, dass es für Arbeit­ge­ber wich­tig ist, sicher­zu­stel­len, dass die Kom­mu­ni­ka­ti­on mit Mit­ar­bei­ten­den, ins­be­son­de­re auch in der Pro­be­zeit, kon­sis­tent und klar ist. Die Vor­ge­setz­ten müs­sen auch dar­auf geschult wer­den, ins­be­son­de­re in der Pro­be­zeit kei­ne unab­ge­stimm­ten Aus­sa­gen bezüg­lich des Bestehens der Pro­be­zeit zu tref­fen. Auch allen Füh­rungs­kräf­ten muss bewusst sein, dass eine ein­mal getrof­fe­ne Aus­sa­ge das Unter­neh­men bin­den kann.

BEITRAG TEILEN
LinkedInXINGXFacebookEmailPrint

Über den autor

Aktuelles

Weitere Beiträge des Autors

Arbeitsunfähig wegen entzündeter Tätowierung: Arbeitgeber muss keine Entgeltfortzahlung leisten

Ein frisches Tattoo kann sich entzünden, das ist bekannt. Deshalb bekommt, wer nach dem Besuch beim Tätowierer krank wird, nach einem aktuellen Urteil keine Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber. Es ist eine konsequente Entscheidung: Jeder darf sich tätowieren lassen. Das Risiko aber trägt er selbst.   Wer sich ein Tattoo stechen lässt und danach krank wird, rechnet kaum damit, dann keinen Anspruch...

Tag des Bürohundes: So läuft’s rechtlich mit Bello im Büro

Sie senken das Stresslevel, verbreiten gute Laune und bringen Bewegung in den Büroalltag von Frauchen und Kollegen. Doch Allergien, Ängste, Sicherheits- oder Hygienevorschriften können auch gegen Hunde im Office sprechen – es ist am Arbeitgeber, die Interessen auszugleichen. Es lohnt sich, finden Dr. Christian Ostermaier und Henry.    Am 20. Juni 2025 findet deutschlandweit der Tag des Bürohundes statt. Immer...