Neues Geschäftsmodell: Nach AGG-Hopping nun „Betriebsratsinitiatoren-Hopping“?

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Betriebsratsrecht | 20. August 2026

Der Son­der­kün­di­gungs­schutz für sog. Vor­feld-Initia­to­ren einer Betriebs­rats­wahl soll Beschäf­tig­te schüt­zen, die einen Betriebs­rat grün­den wol­len. Zugleich eröff­net die Rege­lung Raum für miss­bräuch­li­che Gestal­tun­gen. Im Fokus ste­hen dabei vor allem Fäl­le, in denen eine Betriebs­rats­in­itia­ti­ve unmit­tel­bar nach Beginn des Arbeits­ver­hält­nis­ses erfolgt.

 

Durch das Betriebs­rä­te­mo­der­ni­sie­rungs­ge­setz wur­de im Jahr 2021 § 15 Abs. 3b Kün­di­gungs­schutz­ge­setz (KSchG) neu ein­ge­führt. Die­ser regelt einen Son­der­kün­di­gungs­schutz für sog. Vor­feld-Initia­to­ren der Betriebs­wahl. Hier­bei han­delt es sich um Arbeit­neh­mer, die über­haupt erst einen Betriebs­rat grün­den wol­len, sich also schon vor der Ver­öf­fent­li­chung des Ein­la­dungs­schrei­bens zu einer Wahl­ver­samm­lung für die Grün­dung eines Betriebs­ra­tes ein­set­zen.

Hin­ter­grund die­ses Son­der­kün­di­gungs­schut­zes war die Vor­stel­lung, dass Arbeit­ge­ber Beschäf­tig­ten kün­di­gen wür­den, sobald sie von Bestre­bun­gen der Beschäf­tig­ten zur Grün­dung eines Betriebs­ra­tes erfah­ren. Bis­lang begann der Son­der­kün­di­gungs­schutz für (künf­ti­ge) Betriebs­rä­te näm­lich erst mit der Ein­la­dung zur Wahl­ver­samm­lung. Befürch­tet wur­de, dass Beschäf­tig­te auf­grund mög­li­cher Sank­tio­nen von vorn­her­ein davon abse­hen wür­den, sich für die Errich­tung eines Betriebs­ra­tes zu enga­gie­ren.

Die Pra­xis zeigt jedoch, dass die­ser Son­der­kün­di­gungs­schutz teil­wei­se miss­bräuch­lich ver­wen­det wird. Nach dem sog. AGG-Hop­ping wer­den nun ers­te Fäl­le bekannt, die auf ein „Betriebs­rats­in­itia­to­ren-Hop­ping“ schlie­ßen las­sen. Sol­che „Betriebs­rats­in­itia­to­ren-Hop­per“ las­sen sich in Betrie­ben ohne Betriebs­rat anstel­len, unter­neh­men ers­te Schrit­te in Rich­tung Grün­dung eines Betriebs­rats und pro­vo­zie­ren gleich in den ers­ten Tagen eine Kün­di­gung des Arbeit­ge­bers, der übli­cher­wei­se von der Initia­ti­ve des Mit­ar­bei­ters nicht ein­mal etwas weiß. Anschlie­ßend beru­fen sie sich auf den Son­der­kün­di­gungs­schutz für sog. Vor­feld-Initia­to­ren nach § 15 Abs. 3b KSchG, bie­ten aber an, gegen eine hohe Abfin­dungs­sum­me mit der Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses ein­ver­stan­den zu sein.

 

Die Vor­aus­set­zun­gen: Vor­be­rei­tungs­hand­lung und beglau­big­te Erklä­rung

Die Inan­spruch­nah­me des Son­der­kün­di­gungs­schut­zes ist an zwei Vor­aus­set­zun­gen geknüpft.

Die Vor­schrift schützt nur Arbeit­neh­mer, die bereits Vor­be­rei­tungs­hand­lun­gen im Hin­blick auf die Errich­tung eines Betriebs­ra­tes unter­nom­men und die eine öffent­lich beglau­big­te Erklä­rung nach § 129 Bür­ger­li­ches Gesetz­buch (BGB) abge­ge­ben haben, in wel­cher sie erklä­ren, in dem Unter­neh­men die Errich­tung eines Betriebs­ra­tes zu beab­sich­ti­gen.

 

1. Vor­be­rei­tungs­hand­lung

Der Begriff der Vor­be­rei­tungs­hand­lung wird sehr weit ver­stan­den. Nach dem Lan­des­ar­beits­ge­richt Köln (LAG Köln, Urteil vom 19.01.2024 – 7 GLa 2/24) fällt hier­un­ter jedes für Drit­te erkenn­ba­re Ver­hal­ten, das zur Vor­be­rei­tung einer Betriebs­rats­wahl geeig­net ist.

Bei­spie­le hier­für sind Gesprä­che mit ande­ren Arbeit­neh­mern, um deren poten­zi­el­le Unter­stüt­zung für die Grün­dung eines Betriebs­ra­tes zu ermit­teln, Dis­kus­sio­nen über das Für und Wider der Grün­dung eines Betriebs­ra­tes oder die Pla­nung und Durch­füh­rung wei­te­rer Schrit­te, die für eine Betriebs­rats­wahl rele­vant sein kön­nen. Schon die Mit­glied­schaft in einer aus die­sem Grund gebil­de­ten Whats­App-Grup­pe reicht, eben­so die blo­ße Kon­takt­auf­nah­me zu einer Gewerk­schaft, um von die­ser Infor­ma­tio­nen zu einer Betriebs­rats­wahl zu erhal­ten.

 

2. Öffent­lich beglau­big­te Erklä­rung

Der Arbeit­neh­mer muss zudem eine öffent­lich beglau­big­te Erklä­rung nach § 129 BGB mit dem Inhalt abge­ge­ben haben, dass er die Absicht hat, in einem bestimm­ten Betrieb einen Betriebs­rat zu errich­ten. Die Erklä­rung kann er selbst ver­fas­sen, ein Notar muss nur die Echt­heit der Unter­schrift beglau­bi­gen.

 

Der Umfang und die Dau­er

Lie­gen die­se Vor­aus­set­zun­gen vor, genießt der Arbeit­neh­mer Schutz vor ordent­li­chen per­so­nen- und ver­hal­tens­be­ding­ten Kün­di­gun­gen. Ordent­li­che betriebs­be­ding­te Kün­di­gun­gen sowie frist­lo­se Kün­di­gun­gen aus wich­ti­gem Grund blei­ben aber mög­lich.

In zeit­li­cher Hin­sicht greift der Kün­di­gungs­schutz grund­sätz­lich ab der nota­ri­el­len Beglau­bi­gung der Unter­schrift unter der Absichts­er­klä­rung und endet mit der Ein­la­dung zur Wahl eines Betriebs­rats. Soll­te es zu kei­ner Wahl­ein­la­dung kom­men, endet der Son­der­kün­di­gungs­schutz drei Mona­te nach der Beglau­bi­gung.

Der Betriebs­rats­in­itia­tor muss sich außer­dem inner­halb von drei Wochen nach Erhalt der Kün­di­gung auf das Son­der­kün­di­gungs­recht beru­fen.

 

Münch­ner Gerich­te: Kein Son­der­kün­di­gungs­schutz wäh­rend der War­te­zeit

Meh­re­re baye­ri­sche Gerich­te haben den Kün­di­gungs­schutz aber erst nach Ablauf von sechs Mona­ten ange­wandt, wenn also die War­te­zeit nach dem Kün­di­gungs­schutz­ge­setz abge­lau­fen ist, land­läu­fig oft als Pro­be­zeit bezeich­net.

Das haben das Arbeits­ge­richt Mün­chen (Urteil vom 29.04.2024, Az. 3 Ca 12843/23, rechts­kräf­tig) wie auch das Lan­des­ar­beits­ge­richt Mün­chen (Urteil vom 20.08.2025, Az. 10 SLa 2/25) ent­schie­den, gegen eines der Urtei­le des LAG ist die Revi­si­on beim Bun­des­ar­beits­ge­richt (Az. 2 AZR 192/25) anhän­gig.

Die Münch­ner Gerich­te lei­ten das aus dem Wort­laut des § 15 Abs. 3b KSchG ab, der mit den „Grün­den […], die in der Per­son oder in dem Ver­hal­ten des Arbeit­neh­mers lie­gen“ deut­lich mache, dass die Norm nur anwend­bar sein soll, wenn das KSchG anwend­bar ist. Zudem wür­de, so die Gerich­te, sonst der beab­sich­tig­te Zweck der War­te­zeit, näm­lich den Arbeit­neh­mer zu erpro­ben und ken­nen­zu­ler­nen, erheb­lich ein­ge­schränkt oder sogar völ­lig ver­ei­telt. Zudem könn­ten Arbeit­neh­mer nur dann ein ech­tes Inter­es­se an der Grün­dung eines Betriebs­rats haben, wenn sie den Betrieb auch etwas ken­nen­ge­lernt haben.

 

Gera­de erst ange­fan­gen, aber schon fast ein Betriebs­rat?

Die Mün­che­ner Rich­ter hat­ten sich mit meh­re­ren Fäl­len eines Sicher­heits­mit­ar­bei­ters zu beschäf­ti­gen, der in meh­re­ren Unter­neh­men jeweils bereits weni­ge Tage nach Beginn sei­nes Arbeits­ver­hält­nis­ses die Absicht einer Betriebs­rats­wahl­grün­dung nota­ri­ell beglau­bi­gen ließ.

In einem Fall nahm er wei­te­re fünf Tage danach Kon­takt zu einer Gewerk­schaft wegen einer Betriebs­rats­grün­dung auf, wei­te­re zwei Tage spä­ter wand­te sich der Arbeit­neh­mer mit einer E‑Mail an sei­nen Arbeit­ge­ber, teil­te die­sem sei­ne Absicht zur Grün­dung eines Betriebs­ra­tes mit, lud zur Betriebs­ver­samm­lung und zur Wahl des Wahl­vor­stan­des ein und bat um Über­sen­dung eines Wahl­ver­zeich­nis­ses. Er bekam eine Pro­be­zeit­kün­di­gung.

In einem ande­ren Unter­neh­men wur­de der Mann von der Pro­be­zeit­kün­di­gung über­rascht, bevor er die Gewerk­schaft kon­tak­tie­ren konn­te. Noch am Tag des Zugangs der Kün­di­gung, einem Sams­tag, wand­te er sich an die Geschäfts­lei­tung, um sei­ne Absicht mit­zu­tei­len, einen Betriebs­rat grün­den zu wol­len. Er argu­men­tier­te spä­ter, dass ihm die Kün­di­gung am Sams­tag nicht zuge­gan­gen wäre.

Die Gerich­te stell­ten in allen Fäl­len klar, dass sich Arbeit­neh­mer inner­halb der War­te­zeit des § 1 Abs. 1 KSchG nicht auf den Son­der­kün­di­gungs­schutz des § 15 Abs. 3b KSchG beru­fen könn­ten. Die Kla­gen des Sicher­heits­mit­ar­bei­ters schei­ter­ten aber auch an ande­ren Punk­ten.

 

Pra­xis­hin­weis

Aus Arbeit­ge­ber­sicht ist die­se Rechts­auf­fas­sung zu begrü­ßen. Vor dem Hin­ter­grund der nied­rig­schwel­li­gen Vor­aus­set­zun­gen für den Son­der­kün­di­gungs­schutz soge­nann­ter Vor­feld-Initia­to­ren begrenzt das Erfor­der­nis, sechs Mona­te in einem Betrieb zu arbei­ten, das Risi­ko eines miss­bräuch­li­chen Rück­griffs auf die­sen Schutz. Es bleibt aber abzu­war­ten, wie das Bun­des­ar­beits­ge­richt (2 AZR 192/25) als höchs­tes Gericht in Arbeits­sa­chen ent­schei­den wird.

Zu beach­ten ist jedoch, dass Arbeit­ge­ber kei­ne Betriebs­rats­grün­dun­gen be- oder ver­hin­dern dür­fen (§ 20 Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz). Eine Kün­di­gung eines sog. Vor­feld-Initia­tors wäh­rend der War­te­zeit darf unab­hän­gig vom noch nicht bestehen­den Son­der­kün­di­gungs­schutz nicht auf­grund der Betriebs­rats­grün­dung erfol­gen, son­dern muss auf einem ande­ren Grund beru­hen. Arbeit­ge­bern ist daher zu raten, den Kün­di­gungs­grund mög­lichst genau zu doku­men­tie­ren.

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