Wie jedes Jahr gibt es im Arbeitsrecht auch heuer wieder eine Reihe von Änderungen, die zum Jahresbeginn wirksam wurden. Nachfolgend soll hier ein kurzer Überblick gegeben werden. Anzumerken ist, dass zahlreiche weitere der durch die Regierungsparteien angekündigten Änderungen bisher noch nicht beschlossen sind. Das betrifft etwa geplante Änderungen im Kündigungsschutzgesetz und im Befristungsrecht.
Eine für das Arbeitsrecht besonders bedeutende Änderung ist die Aufhebung der Ziffer 3 Nr. 9 Einkommensteuergesetz (EStG), nach der bei einer Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes grundsätzlich ein Betrag in Höhe von Euro 7.200,00 und für ältere Arbeitnehmer mit längerer Betriebszugehörigkeit auch höhere Beträge steuerfrei waren. Die Steuerbegünstigung von Abfindungen gemäß § 34 EStG bleibt aber bestehen. Lediglich für Verträge über Abfindungen und für Abfindungen wegen einer Gerichtsentscheidung, die vor dem 1. Januar 2006 getroffen wurde oder im Rahmen einer am 31.12.2005 anhängigen Klage, ist § 3 Nr. 9 EStG noch in der alten Fassung anzuwenden, soweit die Abfindung dem Arbeitnehmer vor dem 1. Januar 2008 zufließt.
Die Beitragsbemessungsgrenze zur Kranken- und Pflegeversicherung wurde mit Wirkung zum 01. Januar 2006 auf Euro 3.562,50 pro Monat (Euro 40.740,00 pro Jahr) und die Versicherungspflichtgrenze auf Euro 3.937,50 pro Monat (Euro 47.250,00 pro Jahr) angehoben.
Die Beitragsbemessungsgrenze für die Rentenversicherung bleibt unverändert.
Mit Wirkung zum 1. Januar 2006 wurde ebenfalls das Lohnfortzahlungsgesetz durch das Aufwendungsausgleichsgesetz ersetzt. Demnach nehmen nun alle Unternehmen unabhängig von der Zahl der Beschäftigen am Umlage- und Erstattungsverfahren für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft teil, d.h. dass der Arbeitgeber den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld erstattet bekommt.
Daneben wurden auch einige Regelungen bezüglich der Aufwendungen im Krankheitsfalle geändert. Die wichtigste Änderung hierbei ist, dass zukünftig sowohl Arbeiter als auch Angestellte und Auszubildende in das Umlageverfahren einbezogen werden und dass alle Arbeitgeber bis zu einer Betriebsgröße von 30 Arbeitnehmern am Ausgleichsverfahren im Krankheitsfall teilnehmen, d.h. dass der Arbeitgeber die Kosten für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall erstattet bekommt.
Durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt waren bestimmte arbeitsmarktpolitische Instrumente eingeführt worden, befristet bis zum 31. Dezember 2005. Diese Regelungen werden nun um 2 Jahre bis zum 31. Dezember 2007 verlängert. Hierbei handelt es sich um folgende Maßnahmen:
Des Weiteren wurde der zunächst bis 31. Dezember 2005 befristete Existenzgründungszuschuss, die so genannte „Ich-AG“, bis zum 30. Juni 2006 verlängert.
Die Regelungen des Job-AQTIV-Gesetzes zur Forderung bei beruflicher Weiterbildung älterer und von Arbeitslosigkeit bedrohter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden bis zum 31. Dezember 2006 verlängert.
Bitte beachten Sie auch Teil 2 des Beitrags.
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Im zweiten Teil unserer kleinen Reihe klären wir, wann der Unfallversicherungsschutz auch für die Weihnachtsfeier gilt, warum es wichtig ist, deren Ende klar zu kommunizieren und welche sozialversicherungsrechtlichen Aspekte Arbeitgeber im Blick behalten sollten. Damit die Weihnachtsfeier sicher und für alle im besten Sinne unvergesslich wird. Wenn die Weihnachtsfeier vor der Tür steht, gibt es jede Menge zu planen....
Weihnachtsfeiern bieten eine tolle Gelegenheit, das Jahr in geselliger Runde ausklingen zu lassen und das Team zu stärken. Doch Arbeitgeber müssen auch wichtige arbeitsrechtliche Vorgaben im Blick behalten: Wer muss eingeladen werden? Zählt die Teilnahme als Arbeitszeit? Wie umgehen mit Geschenken - und wie mit Fehlverhalten von Mitarbeitenden? Alle Restaurants sind längst ausgebucht, die Einladungen sind verschickt, die Teams...