Änderungen im Arbeitsrecht zum 1. Januar 2006 (1)

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Wie jedes Jahr gibt es im Arbeit­srecht auch heuer wieder eine Rei­he von Änderun­gen, die zum Jahres­be­ginn wirk­sam wur­den. Nach­fol­gend soll hier ein kurz­er Überblick gegeben wer­den. Anzumerken ist, dass zahlre­iche weit­ere der durch die Regierungsparteien angekündigten Änderun­gen bish­er noch nicht beschlossen sind. Das bet­rifft etwa geplante Änderun­gen im Kündi­gungss­chutzge­setz und im Befris­tungsrecht.

1. Aufhebung der Steuerfreiheit von Abfindungen

Eine für das Arbeit­srecht beson­ders bedeu­tende Änderung ist die Aufhe­bung der Zif­fer 3 Nr. 9 Einkom­men­steuerge­setz (EStG), nach der bei ein­er Abfind­ung für den Ver­lust des Arbeit­splatzes grund­sät­zlich ein Betrag in Höhe von Euro 7.200,00 und für ältere Arbeit­nehmer mit län­ger­er Betrieb­szuge­hörigkeit auch höhere Beträge steuer­frei waren. Die Steuer­begün­s­ti­gung von Abfind­un­gen gemäß § 34 EStG bleibt aber beste­hen. Lediglich für Verträge über Abfind­un­gen und für Abfind­un­gen wegen ein­er Gericht­sentschei­dung, die vor dem 1. Jan­u­ar 2006 getrof­fen wurde oder im Rah­men ein­er am 31.12.2005 anhängi­gen Klage, ist § 3 Nr. 9 EStG noch in der alten Fas­sung anzuwen­den, soweit die Abfind­ung dem Arbeit­nehmer vor dem 1. Jan­u­ar 2008 zufließt.

2. Geänderte Beitragsbemessungsgrenzen

Die Beitrags­be­mes­sungs­gren­ze zur Kranken- und Pflegev­er­sicherung wurde mit Wirkung zum 01. Jan­u­ar 2006 auf Euro 3.562,50 pro Monat (Euro 40.740,00 pro Jahr) und die Ver­sicherungspflicht­gren­ze auf Euro 3.937,50 pro Monat (Euro 47.250,00 pro Jahr) ange­hoben.

Die Beitrags­be­mes­sungs­gren­ze für die Renten­ver­sicherung bleibt unverän­dert.

3. Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft und Krankheit

Mit Wirkung zum 1. Jan­u­ar 2006 wurde eben­falls das Lohn­fortzahlungs­ge­setz durch das Aufwen­dungsaus­gle­ichs­ge­setz erset­zt. Dem­nach nehmen nun alle Unternehmen unab­hängig von der Zahl der Beschäfti­gen am Umlage- und Erstat­tungsver­fahren für den Aus­gle­ich der Arbeit­ge­ber­aufwen­dun­gen bei Mut­ter­schaft teil, d.h. dass der Arbeit­ge­ber den Arbeit­ge­berzuschuss zum Mut­ter­schafts­geld erstat­tet bekommt.

Daneben wur­den auch einige Regelun­gen bezüglich der Aufwen­dun­gen im Krankheits­falle geän­dert. Die wichtig­ste Änderung hier­bei ist, dass zukün­ftig sowohl Arbeit­er als auch Angestellte und Auszu­bildende in das Umlagev­er­fahren ein­be­zo­gen wer­den und dass alle Arbeit­ge­ber bis zu ein­er Betrieb­s­größe von 30 Arbeit­nehmern am Aus­gle­ichsver­fahren im Krankheits­fall teil­nehmen, d.h. dass der Arbeit­ge­ber die Kosten für die Ent­gelt­fortzahlung im Krankheits­fall erstat­tet bekommt.

4. Verlängerung des Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt

Durch das Erste Gesetz für mod­erne Dien­stleis­tun­gen am Arbeits­markt waren bes­timmte arbeits­mark­t­poli­tis­che Instru­mente einge­führt wor­den, befris­tet bis zum 31. Dezem­ber 2005. Diese Regelun­gen wer­den nun um 2 Jahre bis zum 31. Dezem­ber 2007 ver­längert. Hier­bei han­delt es sich um fol­gende Maß­nah­men:

  • Ent­gelt­sicherung für ältere Arbeit­nehmer,
  • Beitrags­frei­heit für ältere Arbeit­nehmer in der Arbeit­slosen­ver­sicherung,
  • befris­tete Beauf­tra­gung von Trägern mit Eingliederungs­maß­nah­men.

Des Weit­eren wurde der zunächst bis 31. Dezem­ber 2005 befris­tete Exis­ten­z­grün­dungszuschuss, die so genan­nte „Ich-AG“, bis zum 30. Juni 2006 ver­längert.

Die Regelun­gen des Job-AQTIV-Geset­zes zur Forderung bei beru­flich­er Weit­er­bil­dung älter­er und von Arbeit­slosigkeit bedro­hter Arbeit­nehmerin­nen und Arbeit­nehmer wer­den bis zum 31. Dezem­ber 2006 ver­längert.

Bitte beacht­en Sie auch Teil 2 des Beitrags.

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