Wie bereits im September berichtet, hat das Amtsgericht Charlottenburg in einem Urteil vom 16. September 2005 entschieden, dass bei Massenabmahnungen für die Anwaltkosten nur die Mindestgebühr und nicht – wie zum Teil angenommen – die Mittelgebühr angesetzt werden kann. Das Gericht hatte wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Berufung zugelassen. Die Beklagte, die im Internet Stadtpläne für viele deutsche Großstädte anbietet und auch in großem Umfang gegen Verletzer vorgeht, hat die Berufung (LG Berlin, Az: 16 S 14/05) im Dezember 2005 zurückgenommen. Das Urteil ist damit rechtskräftig.
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