Abmahngebühren

News | 5. Januar 2006
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Wie bereits im Sep­tem­ber berich­tet, hat das Amts­ge­richt Char­lot­ten­burg in einem Urteil vom 16. Sep­tem­ber 2005 ent­schie­den, dass bei Mas­sen­ab­mah­nun­gen für die Anwalt­kos­ten nur die Min­dest­ge­bühr und nicht – wie zum Teil ange­nom­men – die Mit­tel­ge­bühr ange­setzt wer­den kann. Das Gericht hat­te wegen der grund­sätz­li­chen Bedeu­tung die Beru­fung zuge­las­sen. Die Beklag­te, die im Inter­net Stadt­plä­ne für vie­le deut­sche Groß­städ­te anbie­tet und auch in gro­ßem Umfang gegen Ver­let­zer vor­geht, hat die Beru­fung (LG Ber­lin, Az: 16 S 14/05) im Dezem­ber 2005 zurück­ge­nom­men. Das Urteil ist damit rechts­kräf­tig.

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