Bonus, virtuelle Anteile, Mitarbeiterdarlehen: So beteiligen Unternehmen ihre Mitarbeiter am Erfolg

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Die Mit­ar­bei­ter sind das wich­tigs­te und wert­volls­te Gut eines Unter­neh­mens. Sie am Erfolg zu betei­li­gen, kann den Erfolg nach­hal­tig sichern. Mög­lich ist das auf ganz ver­schie­de­ne Arten, zeigt Dr. Chris­ti­an Oster­mai­er im ers­ten Teil unse­rer Mini-Serie rund um Mit­ar­bei­ter­be­tei­li­gun­gen.

„Wenn Sie sich um ihre Mit­ar­bei­ter küm­mern, wer­den sich die­se um Ihr Unter­neh­men küm­mern.“ Mit die­sem Satz hat der bri­ti­sche Unter­neh­mers Richard Bran­son, Grün­der der Vir­gin Group, einen  ent­schei­den­den Fak­tor auf den Punkt gebracht: Gering moti­vier­te Mit­ar­bei­ter wir­ken sich nega­tiv auf die Pro­duk­ti­vi­tät und Effi­zi­enz des gesam­ten Unter­neh­mens aus – nicht erst, wenn sie das Unter­neh­men ver­las­sen.

Nun brau­chen Mit­ar­bei­ter­bin­dung und ‑moti­va­ti­on bekannt­lich mehr als nur Geld. Neben einer wert­schät­zen­den Kul­tur, authen­ti­scher und empa­thi­scher Füh­rung und frei­en Ent­fal­tungs­mög­lich­kei­ten im Job kann aber auch eine Betei­li­gung am Unter­neh­mens­er­folg die Mit­ar­bei­ter enger an das Unter­neh­men bin­den und sie moti­vie­ren.

Das Kon­zept der Mit­ar­bei­ter­be­tei­li­gung (auch „Employee Stock Owner­ship Plan“ — ESOP)  beschreibt die ver­trag­li­che Betei­li­gung des Arbeit­neh­mers am Ver­mö­gen des Unter­neh­mens. Der Arbeit­ge­ber kann Anrei­ze für sei­ne Mit­ar­bei­ter schaf­fen, indem er sie am Schick­sal des Betriebs betei­ligt – vom ein­fa­chen Bonus­mo­dell bis hin zu einer direk­ten Betei­li­gung.

Die Beteiligungsformen – auch für kleine Unternehmen

Gemein­hin kennt man Mit­ar­bei­ter­be­tei­li­gun­gen vor allem in gro­ßen Unter­neh­men, am bekann­tes­ten sind sicher die Stock Opti­on-Pro­gram­me bei Akti­en­ge­sell­schaf­ten. Doch auch klei­ne­re Betrie­be zum Bei­spiel in der Rechts­form der GmbH, in der die meis­ten deut­schen Unter­neh­men orga­ni­siert sind, kön­nen Mit­ar­bei­ter so erfolg­reich an sich bin­den.

Aus Arbeit­ge­ber­sicht eig­nen sich bestimm­te Model­le beson­ders gut für bestimm­te Kon­stel­la­tio­nen, auch der Ver­wal­tungs­auf­wand ist ganz unter­schied­lich hoch. Eini­ge der Model­le rich­ten sich an alle Beschäf­tig­ten (z. B. Genuss­rech­te), ande­re kom­men haupt­säch­lich den Geschäfts­füh­rern zugu­te (z.B. GmbH-Antei­le).

Für Arbeit­neh­mer sind fast alle Model­le attrak­tiv. Jedes davon gibt dem Arbeit­neh­mer mehr Infor­ma­tio­nen über das Unter­neh­men und auch das Recht auf Betei­li­gung an des­sen wirt­schaft­li­cher Ent­wick­lung.  Fest steht dabei, dass die Moti­va­ti­on und Bin­dung stei­gen, je näher der Arbeit­neh­mer an das Unter­neh­men und sei­nen Erfolg her­an­rückt.

Nach die­sem Kri­te­ri­um las­sen sich die fol­gen­den übli­chen Model­le der Mit­ar­bei­ter­be­tei­li­gung unter­schei­den:

  • Bonus — / Tan­tie­me­re­ge­lung
  • Vir­tu­el­le Betei­li­gun­gen
  • Par­tia­ri­sches Dar­le­hen
  • Genuss­rech­te
  • Stil­le Betei­li­gung
  • Betei­li­gung über Betei­li­gungs­ge­sell­schaft
  • GmbH – Gesell­schaf­ter

Die dar­ge­stell­ten Model­le kann man wie­der­um auf Kapi­tal- oder Erfolgs­be­tei­li­gun­gen auf­tei­len. Bei Erfolgs­be­tei­li­gun­gen wer­den Mit­ar­bei­ter am Erfolg des Gesamt­un­ter­neh­mens betei­ligt, ihr Anteil ist  von den erreich­ten Gewin­nen oder Umsät­zen abhän­gig.  Kapi­tal­be­tei­li­gun­gen sind durch das Auf­brin­gen einer Kapi­tal­ein­la­ge durch den Mit­ar­bei­ter cha­rak­te­ri­siert. Die Kapi­tal­be­tei­li­gung kann dabei unter­schied­lich struk­tu­riert sein, z.B. als Eigen- oder Fremd­ka­pi­tal oder als Misch­form.

Ziel erreicht, es gibt Geld: Die Bonus-/ Tantiemeregelung

Wohl mit am ein­fachs­ten umzu­set­zen ist eine Bonus-/Tan­tie­me­re­ge­lung. Bei die­sem Modell erhält der Arbeit­neh­mer über das Fest­ge­halt hin­aus eine zusätz­li­che Ver­gü­tung.

Ein Bonus hängt dabei in der Regel vom kon­kre­ten Erfolg eines Mit­ar­bei­ters oder einer Unter­neh­mens­ab­tei­lung ab. Tan­tie­men sind dage­gen zusätz­li­che Zah­lun­gen, die nicht von der indi­vi­du­el­len Leis­tung, son­dern vom wirt­schaft­li­chen Erfolg des Unter­neh­mens abhän­gen, es zählt meist der Erfolg des gesam­ten Unter­neh­mens in Form von Umsatz oder Gewinn. In bei­den Fäl­len geht es um das Errei­chen zuvor defi­nier­ter, klar mess­ba­rer Zie­le.

Der wich­tigs­te Vor­teil des Modells ist, dass sei­ne Bedin­gun­gen frei gestal­tet wer­den kön­nen. Der Mit­ar­bei­ter erhält einen zusätz­li­chen Anreiz, sei­ne ambi­tio­nier­ten Zie­le zu erfül­len, wenn er davon unmit­tel­bar pro­fi­tiert. Aller­dings hat eine Bonus-/Tan­tie­me­re­ge­lung nur eine ver­hält­nis­mä­ßig gerin­ge Bin­dungs-/Mo­ti­va­ti­ons­wir­kung auf den Arbeit­neh­mer, da sie ihn nicht gesell­schafts­recht­lich am Unter­neh­men betei­ligt. Die Mit­ar­bei­ter iden­ti­fi­zie­ren sich, wenn sie direkt am Unter­neh­mens­er­folg par­ti­zi­pie­ren, weit mehr mit die­sem als im Fal­le eines rei­nen Geld­an­spruchs. Die Bonus- / Tan­tie­me­re­ge­lung wird typi­scher­wei­se per Zusatz­ver­ein­ba­rung zum Arbeits­ver­trag gere­gelt, die zusätz­li­chen Zah­lun­gen müs­sen als Lohn­zah­lun­gen über die Gehalts­ab­rech­nung erfol­gen. Steu­er­lich betrach­tet ist eine Bonus-/ Tan­tie­men­zah­lung für das Unter­neh­men Gehalts­auf­wand, für den Mit­ar­bei­ter ist die erhal­te­ne Zah­lung Arbeits­lohn.

Beim Verkauf profitieren: Die virtuelle Beteiligung

Unter vir­tu­el­ler Betei­li­gung (abge­kürzt „VSOP“) ver­steht man eine ver­trag­li­che Ver­ein­ba­rung zwi­schen Arbeit­neh­mer und Arbeit­ge­ber, nach wel­cher der Arbeit­neh­mer einen Anteil am Erlös aus dem zukünf­ti­gen Ver­kauf des Unter­neh­mens erhält. Zivil­recht­lich han­delt es sich bei der vir­tu­el­len Betei­li­gung um eine Bonus­re­ge­lung in Form eines schuld­recht­li­chen Anspruchs, gesell­schafts­recht­li­che Ansprü­che wie Stimm- oder Gesell­schaf­ter­rech­te erhal­ten die Arbeit­neh­mer dage­gen nicht.

Die vir­tu­el­le Betei­li­gung erfolgt ent­we­der in Form von vir­tu­el­len Optio­nen (“Stock App­re­cia­ti­on Rights”) oder durch vir­tu­el­le Akti­en (“Phan­tom Shares oder Phan­tom Stocks”). Reiz­voll, aber nicht nur dort immer belieb­ter ist das Modell zum Bei­spiel für Start­ups, die ihr Geschäft mit dem Ansatz star­ten, das Unter­neh­men spä­ter gewinn­brin­gend zu ver­kau­fen und am Anfang häu­fig über wenig liqui­de Mit­tel ver­fü­gen.

Vir­tu­el­le Betei­li­gun­gen haben für Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer Vor­tei­le. Sie sind fle­xi­bel gestalt­bar und Phan­tom Stocks gewäh­ren dem Inha­ber kei­ne Mit­spra­che- und Betei­li­gungs­rech­te, was aus Gesell­schafts­sicht grund­sätz­lich posi­tiv ist. Der Arbeit­neh­mer muss kein eige­nes Geld auf­wen­den. Auch sind Phan­tom Stocks bei ihrer Gewäh­rung steu­er­lich nicht rele­vant. Dem­ge­gen­über wür­de eine Gewäh­rung von Geschäfts­an­tei­len ohne Gegen­leis­tung oder zu einem begüns­tig­ten Preis sofort zu einem steu­er­li­chen Zufluss füh­ren.

Bei Phan­tom Stocks erhal­ten die Mit­ar­bei­ter vir­tu­el­le Geschäfts­an­tei­le. Im Fall eines Ver­kaufs erhal­ten sie eine Zah­lung, als ob sie real an der Gesell­schaft betei­ligt gewe­sen wären. Der Arbeit­neh­mer zahlt also erst dann Steu­ern, wenn ihm der ent­spre­chen­de Betrag zufließt. Steu­er­lich wird die Zah­lung dann wie eine Gehalts­zah­lung behan­delt.

Gläubiger des Arbeitgebers: Mitarbeiterdarlehen und partiarisches Darlehen

Die häu­figs­te Vari­an­te der Fremd­ka­pi­tal­be­tei­li­gung ist das Mit­ar­bei­ter­dar­le­hen. Dabei gewäh­ren die Mit­ar­bei­ter dem Unter­neh­men einen bestimm­ten Geld­be­trag für einen bestimm­ten Zeit­raum und zu einem bestimm­ten Zins­satz: Der Mit­ar­bei­ter wird zum Gläu­bi­ger der Gesell­schaft.

In der Pra­xis fin­den sich sol­che Model­le nur sel­ten. Einer­seits muss der Mit­ar­bei­ter eige­nes Geld ein­set­zen; ande­rer­seits ist der Auf­wand für den Arbeit­ge­ber ver­hält­nis­mä­ßig hoch, wenn gege­be­nen­falls vie­le klei­ne Dar­le­hen ver­rech­net wer­den müs­sen.

Der Zins­satz kann von den Gewin­nen des Unter­neh­mens abhän­gen, dann wird die­se Art von Dar­le­hen als par­tia­ri­sches Dar­le­hen bezeich­net.  Die Zin­sen wer­den nach der jewei­li­gen Kre­dit­rück­zah­lung gezahlt.

Das par­tia­ri­sche Dar­le­hen ist für die Arbeit­neh­mer vor­teil­haf­ter und mit mehr Moti­va­ti­on ver­bun­den.  Bei einem sol­chen Dar­le­hen wird dem Arbeit­neh­mer (Geld­ge­ber) statt eines fes­ten Zins­sat­zes ein Anteil am Gewinn oder Umsatz gezahlt (par­tia­risch = gewin­n­ab­hän­gig). Aller­dings läuft der Arbeit­neh­mer Gefahr, sein Kapi­tal im Fal­le einer mög­li­chen Insol­venz des Unter­neh­mens zu ver­lie­ren. Er hat einen ver­hält­nis­mä­ßig hohen Kapi­tal­ein­satz, ist aber nicht an der Wert­stei­ge­rung der Gesell­schaft betei­ligt. Auch die Bin­dungs-/ Moti­va­ti­ons­wir­kung des Mit­ar­bei­ters ist im Ver­gleich zur vir­tu­el­len Betei­li­gung gering. Die anspruchs­be­rech­tig­ten Arbeit­neh­mer haben nur die Gläu­bi­ger­stel­lung und sind nicht an der Wert­stei­ge­rung der Gesell­schaft betei­ligt. Sie haben außer­dem kei­nen Anspruch auf den Erlös, wenn das Unter­neh­men ver­kauft wird.

Wann Mitarbeiterdarlehen sinnvoll sind

Eine sol­che Gestal­tung kommt vor allem in Betracht, wenn lei­ten­de Mit­ar­bei­ter am Risi­ko betei­ligt wer­den sol­len. Aus unter­neh­me­ri­scher Sicht bie­tet das par­tia­ri­sche Dar­le­hen den Vor­teil eines nur gerin­gen Ver­wal­tungs­auf­wands, vie­le Unter­neh­men schät­zen es zudem, dass der Mit­ar­bei­ter zwar betei­ligt wird, aber kei­ne Mit­spra­che­rech­te in der GmbH erhält. Durch das rei­ne Dar­le­hen bekommt der Mit­ar­bei­ter näm­lich noch kei­ne Kon­troll- und Mit­be­stim­mungs­rech­te; aber auch an mög­li­chen Ver­lus­ten ist er nicht betei­ligt.

Zivil­recht­lich kann ein par­tia­ri­sches Dar­le­hen aller­dings die Vor­stu­fe einer gesell­schafts­recht­li­chen Betei­li­gung des Mit­ar­bei­ters am Unter­neh­men sein. Aus steu­er­li­cher Sicht ist ein par­tia­ri­sches Dar­le­hen eine Betriebs­aus­ga­be für die Gesell­schaft. Auf Sei­ten des Arbeit­neh­mers han­delt es sich um Ein­künf­te aus Kapi­tal­ver­mö­gen.

Blei­ben Sie dran: Wie Genuss­rech­te, stil­le Betei­li­gun­gen, Betei­li­gun­gen über eine Betei­li­gungs­ge­sell­schaft und natür­lich eine ech­te Gesell­schaf­ter­stel­lung funk­tio­nie­ren, für wen sie sich beson­ders eig­nen und wel­che Fall­stri­cke sie ber­gen, erfah­ren Sie dem­nächst hier im Law Blog. 

Dr. Chris­ti­an Oster­mai­er ist Part­ner bei SNP Schla­wi­en Part­ner­schaft mbB. Er berät Unter­neh­men aller Grö­ßen, meist mit­tel­stän­di­sche Unter­neh­men, sowie deren Gesell­schaf­ter in allen Fra­gen des Gesell­schafts- und des Arbeits­rechts. https://de.linkedin.com/in/ostermaier-christian-898a3027

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