Recht am eigenen gesprochenen Wort gilt auch im Personalgespräch

Smart-Pho­nes ermög­li­chen jeder­zeit ein unauf­fäl­li­ges Mit­schnei­den von Gesprä­chen. Die Ver­su­chung, von die­ser Mög­lich­keit bei ver­meint­li­chem Bedarf auch Gebrauch zu machen, ist hoch. Dabei dürf­te jedem klar sein, dass dies „irgend­wie“ nicht in Ord­nung ist, auch wenn viel­leicht die ein­schlä­gi­ge Straf­vor­schrift von der Ver­let­zung der Ver­trau­lich­keit des Wor­tes (§ 201 StGB) nicht jeder­mann geläu­fig ist. Arbeit­ge­ber, die Opfer eines sol­chen „Lausch­an­griffs“ bei einem Per­so­nal­ge­spräch wer­den, reagie­ren in aller Regel emp­find­lich, näm­lich mit einer – oft­mals sogar außer­or­dent­li­chen – Kün­di­gung- und zwar auch ohne vor­he­ri­ge Abmah­nung. Die Gerich­te geben ihnen im nach­fol­gen­den Kün­di­gungs­schutz­pro­zess häu­fig recht: Aus­re­den wie „ich habe nicht gewusst, dass das ver­bo­ten ist“, „das Han­dy lag doch offen am Tisch“ oder „ich brau­che das, weil ich mich so schlecht kon­zen­trie­ren kann“ hel­fen dann auch nicht mehr wei­ter.

Bisherige Rechtsprechung zum heimlichen Mitschneiden von Personalgesprächen

Die­se stren­ge Linie wur­de bereits im Jahr 2012 vom BAG mit Urteil vom 19. Juli 2012, Az.: 2 AZR 989/11 vor­ge­ge­ben: Mit dem heim­li­chen Auf­zeich­nen von Per­so­nal­ge­sprä­chen ver­letzt der Arbeit­neh­mer sei­ne Rück­sicht­nah­me­pflicht auf berech­tig­te Inter­es­sen des Arbeit­ge­bers (§ 241 Abs. 2 BGB), was prin­zi­pi­ell einen Grund für eine außer­or­dent­li­che Kün­di­gung dar­stel­len kann. Das LAG Rhein­land-Pfalz folg­te und wies dar­auf hin, dass die Kün­di­gung ein legi­ti­mes Sank­ti­ons­mit­tel dar­stel­le, da sonst kaum ein effek­ti­ves Mit­tel, ein sol­ches Ver­hal­ten zu unter­bin­den, gege­ben sei (vgl. Law-Blog-Bei­trag vom 9. Juli 2016).

Aktuelles Urteil des LAG Hessen

Das LAG Hes­sen (Urteil vom23. August 2017, 6 Sa 137/17) hat­te nun wie­der über einen ähn­li­chen Fall zu ent­schei­den: Ein Mit­ar­bei­ter soll sei­ne Kol­le­gen als „Low-per­for­mer“ und „fau­le Mist­kä­fer“ bezeich­net haben, wor­auf er zu einem Per­so­nal­ge­spräch gebe­ten wur­de. Die­ses zeich­ne­te der Klä­ger mit sei­nem Smart-Pho­ne auf. Nach­dem die Arbeit­ge­be­rin davon Kennt­nis erhielt, kün­dig­te sie frist­los. Die Kün­di­gungs­schutz­kla­ge des betrof­fe­nen Arbeit­neh­mers hat­te weder in ers­ter noch zwei­ter Instanz Erfolg: Denn jeder­mann darf „selbst und allein bestim­men, wer sein Wort auf­neh­men soll sowie ob und vor wem sei­ne auf einem Ton­trä­ger auf­ge­nom­me­ne Stim­me wie­der abge­spielt wer­den darf.“ Das all­ge­mei­ne Per­sön­lich­keits­recht, das ver­fas­sungs­recht­lich in Art. 2 Abs. 1 GG geschützt wird, umfasst auch „die Befug­nis des Men­schen, selbst zu bestim­men, ob sei­ne Wor­te ein­zig sei­nem Gesprächs­part­ner, einem bestimm­ten Kreis oder der Öffent­lich­keit zugäng­lich sein sol­len.“ So das LAG Hes­sen. Wenn der Arbeit­neh­mer die­se Grund­sät­ze im Ver­hält­nis zu Arbeit­ge­ber und Kol­le­gen nicht beach­tet, ver­stößt er gegen sei­ne all­ge­mei­ne arbeits­ver­trag­li­che Rück­sicht­nah­me­pflicht (§ 241 Abs. 2 BGB), was in die­sem kon­kre­ten Fall für eine außer­or­dent­li­che Kün­di­gung aus­ge­reicht hat. Auch hier wur­de der Arbeit­neh­mer nicht mit sei­nem Ein­wand, er habe die Auf­nah­me nicht für ver­bo­ten gehal­ten, nicht gehört: er hät­te sich eben vor­her (!) erkun­di­gen müs­sen. Und auch die Tat­sa­che, dass sein Mobil­te­le­fon offen auf dem Tisch lag, ent­schul­digt ihn nicht: er hät­te sei­ne Gesprächs­part­ner von Beginn an über das Mit­schnei­den infor­mie­ren müs­sen.

Fazit

Mit die­sem Urteil hat das LAG Hes­sen die Hemm­schwel­le, die Auf­nah­me­mög­lich­kei­ten von Smart-Pho­nes beden­ken­los im Betrieb (und auch sonst!) ein­zu­set­zen, hof­fent­lich erneut höher gelegt!

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