Fasching, Karneval, Fastnacht: Narrenfreiheit am Arbeitsplatz?

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Der Höhep­unkt der när­rischen Zeit ste­ht kurz bevor. Für viele Arbeit­nehmer herrscht an Fasching, Karneval und Fast­nacht Nar­ren­frei­heit am Arbeit­splatz. Überzeugte Karneval­is­ten und Fast­nachter brin­gen ihren Frohsinn auch gerne mit in die Arbeit – was nicht immer zu ungeteil­ter Freude bei Kol­le­gen oder Vorge­set­zten führt. Was müssen Nar­ren und När­rin­nen am Arbeit­splatz beacht­en, damit am Ascher­mittwoch keine Kater­stim­mung aufkommt?

Frei am Rosenmontag oder Faschingsdienstag?

Rosen­monat und Faschings­di­en­stag sind keine geset­zlichen Feiertage. Den­noch kann sich ein Urlaub­sanspruch aus ein­er tar­ifver­traglichen Regelung oder ein­er Betrieb­svere­in­barung ergeben. Auch eine arbeitsver­tragliche Vere­in­barung ist selb­stver­ständlich möglich. Überse­hen wird bisweilen, dass ein Anspruch auf bezahlte Freis­tel­lung auch aus betrieblich­er Übung entste­hen kann, schlicht, weil der Arbeit­ge­ber auch in der Ver­gan­gen­heit „Urlaub“ erteilt hat: Hat der Arbeit­ge­ber bere­its min­destens dreimal hin­tere­inan­der einen freien Tag mit Ent­gelt­fortzahlung gewährt, ohne sich die jed­erzeit­ige Ein­stel­lung dieser Prax­is vor­be­hal­ten zu haben, kann der Arbeit­nehmer auch in Zukun­ft die Fort­set­zung dieser betrieblichen Übung ver­lan­gen. Der Arbeit­ge­ber kann sich prak­tisch ohne Ein­ver­ständ­nis des Arbeit­nehmers von der betrieblichen Übung kaum mehr lösen.

Wer jedoch ohne Arbeits­be­freiung der Arbeit eigen­mächtig fern­bleibt, riskiert eine Abmah­nung und im Wieder­hol­ungs­fall sog­ar eine frist­lose Kündi­gung. Let­zteres gilt auch, wenn der Arbeit­nehmer dro­ht, sich krankschreiben zu lassen, falls er nicht frei bekommt.

Jeder Jeck is anders — Kostümierung am Arbeitsplatz

Soweit die Kostümierung keine betrieblichen Belange beein­trächtigt, dürfte dage­gen nichts einzuwen­den sein. Die Sicher­heit am Arbeit­splatz geht aber selb­stver­ständlich vor. Auch bei Kun­denkon­takt kann der Arbeit­ge­ber unter Umstän­den eine bes­timmte Dien­stk­lei­dung oder einen Dress­code vorgeben. Allerd­ings ist in den Karneval­shochbur­gen selb­st bei Außenkon­tak­ten eine Verklei­dung zumin­d­est am Rosen­mon­tag und Faschings­di­en­stag nicht unüblich. Wer – in anderen Teilen des Lan­des – in Zweifels­fällen keine Abmah­nung riskieren möchte, sollte sich jedoch auf kleinere Acces­soires beschränken.

Frauen an die Macht – Krawatte ab!

Auch wenn man das Krawat­ten­ab­schnei­den an Weiber­fast­nacht als sym­bol­is­chen Gle­ich­stel­lungsakt werten möchte – let­ztlich ist es eine Sachbeschädi­gung, die zum Schadenser­satz verpflicht­en kann. Das AG Essen (Urteil vom 3. Feb­ru­ar 1989, Az.: 20 C 691/87) hat einem Kun­den, der in einem Reise­büro „Opfer“ des Brauchs wurde, DM 40,00 Schadenser­satz zuge­sprochen. Wenn der Brauch jedoch alljährlich im Büro gepflegt wird, darf die weib­liche Belegschaft wohl von einem stillschweigen­den Ein­ver­ständ­nis aus­ge­hen, wenn der Herr Kol­lege oder Chef an diesem Tag den­noch mit Krawat­te erscheint. Bei Neulin­gen im Betrieb, die mit den Gepflo­gen­heit­en noch nicht ver­traut sind, ins­beson­dere in nicht beson­ders karneval­saffinen Regio­nen, ist jedoch Vor­sicht geboten.

„Das wollte ich dem Chef schon immer mal sagen…“

Auch wenn das när­rische Volk tra­di­tionell im Karneval Kri­tik an der Obrigkeit übt, darf der Arbeit­nehmer seinen Chef auch auf ein­er Faschings­feier nicht belei­di­gen. Und zwar auch dann nicht, wenn die Betrieb­s­feier außer­halb der Arbeit­szeit stat­tfind­et (LAG Hamm, Urteil vom 30. Juni 2004, Az.: 18 Sa 836/04): bei ein­er groben Belei­di­gung seines Vorge­set­zten muss der Arbeit­nehmer sog­ar mit ein­er frist­losen Kündi­gung rech­nen.

Kater am Aschermittwoch – verschuldete Arbeitsunfähigkeit?

Anspruch auf Ent­gelt­fortzahlung wegen krankheits­be­d­ingter Arbeit­sun­fähigkeit hat nur der­jenige, den an sein­er Arbeit­sun­fähigkeit kein Ver­schulden trifft (§ 3 Abs. S. 1 EFZG). Aus­ge­lassenes Feiern bei niedri­gen Tem­per­a­turen mit leichter Bek­lei­dung sowie Alko­holkon­sum sind bekan­nter­maßen nicht ger­ade gesund­heits­förder­lich. Die Recht­sprechung ist bei der Annahme von Ver­schulden jedoch sehr zurück­hal­tend, wenn sich ein Arbeit­nehmer eine Erkrankung zuzieht. Der Spaß hört auf, wenn der Arbeit­nehmer beispiel­sweise eine Schlägerei provoziert (LAG Hamm, Urteil vom 24. Sep­tem­ber 2003, Az.: 18 Sa 785/03) oder alko­holbe­d­ingt einen Verkehrsun­fall verur­sacht und dabei ver­let­zt wird (BAG, Urteil vom 11. März 1987, Az.: 5 AZR 739/85).

Faz­it: Auch in der när­rischen Zeit gibt es keinen Freib­rief für Pflichtver­let­zun­gen am Arbeit­splatz oder unge­höriges Ver­hal­ten gegenüber Vorge­set­zten und Kol­le­gen. Allerd­ings wird in den meis­ten Fällen eine Abmah­nung aus­re­ichen und nur bei beson­ders groben Pflichtver­let­zun­gen oder hart­näck­iger Wieder­hol­ung eine Kündi­gung in Betra­cht kom­men.

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