Das Home-Office erfreut sich großer Beliebtheit. Angestellte nehmen sich häufig „Arbeit mit nachhause“. Was ist also dabei, wenn dies heute auf elektronischem Weg geschieht?
Das LAG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 16. Mai 2017, Az.: 7 Sa 38/17) hatte über einen Fall zu urteilen, in dem der Arbeitgeber sich nicht über das Engagement seines „Senior Experts Sales & Engineering“ , auch nach Feierabend noch E‑Mails zu bearbeiten, gefreut, sondern mit einer fristlosen Kündigung reagiert hat. Nachdem die Vorinstanz (ArbG Berlin, Urteil vom 7. November 2016, Az.: 54 Ca 6562/16) der Kündigungsschutzklage des Verkaufsleiter noch stattgegeben hatte, bestätigte das LAG Berlin-Brandenburg die Rechtmäßigkeit der außerordentlichen Kündigung. Zu Recht?
Ob die Weiterleitung von dienstlichen E‑Mails an den privaten Account zulässig ist oder sogar eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann, hängt keineswegs nur davon ab, ob dies vertraglich vereinbart oder zumindest geduldet wird, sondern vornehmlich, zu welchem Zweck dies geschieht und welche Folgen sich hieraus für den Arbeitgeber ergeben.
Im entschiedenen Fall stand der Verkaufsleiter unmittelbar vor einem Arbeitgeberwechsel zu einem Konkurrenten. Die Unterzeichnung des neuen Arbeitsvertrages war nur noch Formsache. Vor diesem Hintergrund erschien es dann nicht mehr glaubwürdig, die Weiterleitung von Kundendaten, Kalkulationsgrundlagen, Vertragsentwürfen etc. auf den privaten Account sei nur deshalb erfolgt, um von zuhause aus damit regulär arbeiten zu können – zumal die Daten großteils ein Projekt betrafen, mit dem der Angestellte gar nicht betraut war, sondern von einem Kollegen bearbeitet wurde. Offensichtlich war beabsichtigt, die Daten für den neuen Arbeitgeber zu nutzen. Somit stellte die Weiterleitung der Daten eine unmittelbare Gefährdung von Geschäftsinteressen des Arbeitgebers dar. Auch wenn der Arbeitnehmer zwischenzeitlich selbst ordentlich gekündigt hatte (um das Arbeitsverhältnis beim neuen Arbeitgeber aufzunehmen), hielt das Gericht eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses für gerechtfertigt. Schließlich hätte bei einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zur regulären Beendigung die reale Gefahr bestanden, dass der Verkaufsleiter sich in dieser Zeit weitere Daten zu vertragsfremden Zwecken verschafft.
Das Gericht weist zutreffend darauf hin, dass sich ein Beschäftigter sogar strafbar machen kann, wenn er sich unbefugt Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse verschafft oder sichert und dies zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Unternehmens Schaden zuzufügen, erfolgt (§ 17 Abs. 2 UWG).
Fazit: Ein Arbeitnehmer, der sich unerlaubt oder zu unredlichen Zwecken betriebliche Daten verschafft, riskiert also nicht nur seinen Arbeitsplatz und auf Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden, sondern sogar ein Strafverfahren.
Rechtsanwalt
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Solicitor (England und Wales)
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