Weiterleitung dienstlicher E‑Mails an privaten Account – Arbeitnehmer kassiert fristlose Kündigung!

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Das Home-Office erfreut sich gro­ßer Beliebt­heit. Ange­stell­te neh­men sich häu­fig „Arbeit mit nach­hau­se“. Was ist also dabei, wenn dies heu­te auf elek­tro­ni­schem Weg geschieht?

Das LAG Ber­lin-Bran­den­burg (Urteil vom 16. Mai 2017, Az.: 7 Sa 38/17) hat­te über einen Fall zu urtei­len, in dem der Arbeit­ge­ber sich nicht über das Enga­ge­ment sei­nes „Seni­or Experts Sales & Engi­nee­ring“ , auch nach Fei­er­abend noch E‑Mails zu bear­bei­ten, gefreut, son­dern mit einer frist­lo­sen Kün­di­gung reagiert hat. Nach­dem die Vor­in­stanz (ArbG Ber­lin, Urteil vom 7. Novem­ber 2016, Az.: 54 Ca 6562/16) der Kün­di­gungs­schutz­kla­ge des Ver­kaufs­lei­ter noch statt­ge­ge­ben hat­te, bestä­tig­te das LAG Ber­lin-Bran­den­burg die Recht­mä­ßig­keit der außer­or­dent­li­chen Kün­di­gung. Zu Recht?

Ob die Wei­ter­lei­tung von dienst­li­chen E‑Mails an den pri­va­ten Account zuläs­sig ist oder sogar eine frist­lo­se Kün­di­gung recht­fer­ti­gen kann, hängt kei­nes­wegs nur davon ab, ob dies ver­trag­lich ver­ein­bart oder zumin­dest gedul­det wird, son­dern vor­nehm­lich, zu wel­chem Zweck dies geschieht und wel­che Fol­gen sich hier­aus für den Arbeit­ge­ber erge­ben.

Im ent­schie­de­nen Fall stand der Ver­kaufs­lei­ter unmit­tel­bar vor einem Arbeit­ge­ber­wech­sel zu einem Kon­kur­ren­ten. Die Unter­zeich­nung des neu­en Arbeits­ver­tra­ges war nur noch Form­sa­che. Vor die­sem Hin­ter­grund erschien es dann nicht mehr glaub­wür­dig, die Wei­ter­lei­tung von Kun­den­da­ten, Kal­ku­la­ti­ons­grund­la­gen, Ver­trags­ent­wür­fen etc. auf den pri­va­ten Account sei nur des­halb erfolgt, um von zuhau­se aus damit regu­lär arbei­ten zu kön­nen – zumal die Daten groß­teils ein Pro­jekt betra­fen, mit dem der Ange­stell­te gar nicht betraut war, son­dern von einem Kol­le­gen bear­bei­tet wur­de. Offen­sicht­lich war beab­sich­tigt, die Daten für den neu­en Arbeit­ge­ber zu nut­zen. Somit stell­te die Wei­ter­lei­tung der Daten eine unmit­tel­ba­re Gefähr­dung von Geschäfts­in­ter­es­sen des Arbeit­ge­bers dar. Auch wenn der Arbeit­neh­mer zwi­schen­zeit­lich selbst ordent­lich gekün­digt hat­te (um das Arbeits­ver­hält­nis beim neu­en Arbeit­ge­ber auf­zu­neh­men), hielt das Gericht eine sofor­ti­ge Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses für gerecht­fer­tigt. Schließ­lich hät­te bei einer Fort­set­zung des Arbeits­ver­hält­nis­ses bis zur regu­lä­ren Been­di­gung die rea­le Gefahr bestan­den, dass der Ver­kaufs­lei­ter sich in die­ser Zeit wei­te­re Daten zu ver­trags­frem­den Zwe­cken ver­schafft.

Das Gericht weist zutref­fend dar­auf hin, dass sich ein Beschäf­tig­ter sogar straf­bar machen kann, wenn er sich unbe­fugt Geschäfts- oder Betriebs­ge­heim­nis­se ver­schafft oder sichert und dies zu Zwe­cken des Wett­be­werbs, aus Eigen­nutz, zuguns­ten eines Drit­ten oder in der Absicht, dem Inha­ber des Unter­neh­mens Scha­den zuzu­fü­gen, erfolgt (§ 17 Abs. 2 UWG).

Fazit: Ein Arbeit­neh­mer, der sich uner­laubt oder zu unred­li­chen Zwe­cken betrieb­li­che Daten ver­schafft, ris­kiert also nicht nur sei­nen Arbeits­platz und auf Scha­dens­er­satz in Anspruch genom­men zu wer­den, son­dern sogar ein Straf­ver­fah­ren.

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