Wem gehört das Facebook-Konto?

BEITRAG TEILEN
LinkedInXINGXFacebookEmailPrint

Die Gren­zen zwis­chen Freizeit und Beruf lösen sich immer mehr auf. Arbeit­nehmer beant­worten nach Feier­abend nicht nur schnell noch ein paar E‑Mails, son­dern pfle­gen z.B. auch einen Social-Media-Account. Oft ver­mis­chen sich dabei Pri­vates und Beru­flich­es, was vom Arbeit­ge­ber nicht nur toleriert, son­dern als authen­tis­che Imagepflege sog­ar willkom­men ist und sog­ar unter­stützt wird. Neben Bildern und Videos gibt er oft­mals ein auf ihn lau­t­en­des Impres­sum vor, um den Infor­ma­tion­spflicht­en nach § 5 TMG Genüge zu tun und Abmah­nun­gen nach dem UWG vorzubeu­gen. Der Mitar­beit­er kann dabei im Einzelfall eine sehr hohe Zahl von „Fol­low­ern“ gener­ieren, „Fre­und­schaften“ schließen und somit auch für den Arbeit­ge­ber wertvolle Kon­tak­te knüpfen. Auch per­sön­liche Dat­en, wie z.B. Geburt­stage, Jubiläen etc., die zur Kun­denpflege genutzt wer­den kön­nen, wer­den dabei bisweilen gewon­nen.

Wech­selt der Arbeit­nehmer zu einem anderen Arbeit­ge­ber oder macht er sich selb­st­ständig, stellt sich die Frage: wem gehört der Account? Auch wenn es kein „Eigen­tum“ an einem Account oder ein­er Domain im klas­sis­chen Sinne geben kann, so stellt das Nutzungsrecht hier­an doch eine eigen­tums­fähige Posi­tion im Sinne von Art. 14 GG und auch einen rechtlich geschützten Ver­mö­genswert dar (BVer­fG, Beschluss vom 24. Novem­ber 2004, Az.: 1 BvR 1306/02).

Unprob­lema­tisch beant­worten lässt sich die Frage nach der ver­mö­gen­srechtlichen Zuord­nung nur dann, wenn das Kon­to rein pri­vat oder rein beru­flich ein­gerichtet und genutzt wurde. In vie­len Fällen wurde jedoch Pri­vates nicht ein­deutig von Beru­flichem getren­nt, so dass Stre­it qua­si vor­pro­gram­miert ist, wenn es sich um einen auch für den Arbeit­ge­ber wirtschaftlich wertvollen Account han­delt. Wenn der Arbeit­nehmer die strit­ti­gen Dat­en im Zusam­men­hang mit der ihm über­tra­ge­nen Arbeit erlangt hat, kann dem Arbeit­ge­ber prinzip­iell ein Her­aus­gabeanspruch zuste­hen (§ 667 BGB ana­log).

Wann dies tat­säch­lich der Fall ist, entschei­det sich — sofern eine aus­drück­liche Absprache fehlt — anhand ein­er Gesamt­be­tra­ch­tung aller konkreten Umstände des Einzelfalls: Wer ist for­mal angemeldet? Unter welchem Namen läuft das Kon­to? Welche E‑Mail-Adresse oder örtliche Adresse ist als Kon­takt angegeben? Hat der Arbeit­ge­ber die Kosten für eine „Pre­mi­um-Mit­glied­schaft“ über­nom­men? Wurde der Account auss­chließlich während der Arbeit­szeit gepflegt? Gab es eine Urlaub­svertre­tung? Sind nach den Nutzungs­be­din­gun­gen des Accounts geschäftliche User über­haupt zuge­lassen? Diese Aufzäh­lung ist nicht abschließend.

Die Kri­te­rien sind in aller Regel mehrdeutig. Eine rechtssichere Vorher­sage, wie ein Gericht entschei­den wird, lässt sich deshalb kaum tre­f­fen. So hat auch das AG Bran­den­burg in ein­er aktuellen Entschei­dung (Urteil vom 31. Jan­u­ar 2017, Az.: 31 C 212/17) über eine Face­book-Seite, mit der ein Arbeit­nehmer regelmäßig über Sportwet­tkämpfe berichtet und dabei auch auf Pro­duk­te seines Arbeit­ge­bers hingewiesen hat, aus­ge­führt, dass die in Betra­cht kom­menden Kri­te­rien „besten­falls ambiva­lent“ sind. Selb­st die Vor­gabe eines ver­link­ten Impres­sums sei kein ein­deutiges Kri­teri­um.

Und selb­st wenn es dem Arbeit­ge­ber gelingt, einen Her­aus­gabeanspruch darzule­gen und zu beweisen: im Haupt­sachev­er­fahren kommt eine Entschei­dung in der Regel zu spät, im einst­weili­gen Ver­fü­gungsver­fahren darf die Haupt­sache nicht vor­weggenom­men wer­den. Zudem kön­nte der Arbeit­nehmer die fraglichen Dat­en längst exportiert haben, was für den Arbeit­ge­ber nur schw­er nachzuweisen sein dürfte. Schadenser­satzansprüche wer­den in der Prax­is eben­falls nur schw­er zu bez­if­fern und zu bele­gen sein.

Auch daten­schutzrechtliche Prob­leme stellen sich: die Kon­tak­t­per­so­n­en haben ihre per­sön­lichen Dat­en ja wohl dem Arbeit­nehmer (und nicht dem Unternehmen direkt) zur Ver­fü­gung gestellt und nicht ein­er geschäftlichen Nutzung zuges­timmt. Auch auf die im Kon­to gespe­icherten pri­vat­en Dat­en seines Arbeit­nehmers darf der Arbeit­ge­ber nicht ohne weit­eres zugreifen, und sei es nur zur Sich­tung.

Im Einzelfall mögen namens- oder marken­rechtliche Ansprüche in Betra­cht kom­men, wenn der (ehe­ma­lige) Arbeit­nehmer solche Rechte seines (früheren) Arbeit­ge­bers uner­laubt nutzt. Sie kön­nen aber nicht das Inter­esse auf Her­aus­gabe der mit dem Account ver­bun­de­nen Dat­en befriedi­gen.

Faz­it: Eine aus­drück­liche Regelung über Ein­rich­tung, Pflege und Zuord­nung von Social-Media-Kon­ten kön­nte helfen, Kon­flik­te von vorne­here­in zu ver­mei­den. Soweit ein Betrieb­srat beste­ht, wäre der Abschluss ein­er entsprechen­den Betrieb­svere­in­barung das Mit­tel der Wahl, würde diese doch sowohl eine umfassende Anwen­dung als auch eine gewisse Flex­i­bil­ität garantieren. Alter­na­tiv wäre an die Imple­men­tierung von all­ge­meinen Richtlin­ien oder indi­vid­u­alver­traglichen Regelun­gen zu denken.

Beitrags-Foto: © Pro­duc­tion Perig — Fotolia.com

BEITRAG TEILEN
LinkedInXINGXFacebookEmailPrint

Über den autor

Aktuelles

Weitere Beiträge des Autors

Rund um die Weihnachtsfeier, Teil 2: Was Arbeitgeber sonst noch wissen sollten

Im zweiten Teil unserer kleinen Reihe klären wir, wann der Unfallversicherungsschutz auch für die Weihnachtsfeier gilt, warum es wichtig ist, deren Ende klar zu kommunizieren und welche  sozialversicherungsrechtlichen Aspekte Arbeitgeber im Blick behalten sollten. Damit die Weihnachtsfeier sicher und für alle im besten Sinne unvergesslich wird.   Wenn die Weihnachtsfeier vor der Tür steht, gibt es jede Menge zu planen....

Weihnachtsfeier: Rechte, Pflichten und Konsequenzen für Arbeitgeber

Weihnachtsfeiern bieten eine tolle Gelegenheit, das Jahr in geselliger Runde ausklingen zu lassen und das Team zu stärken. Doch Arbeitgeber müssen auch wichtige arbeitsrechtliche Vorgaben im Blick behalten: Wer muss eingeladen werden? Zählt die Teilnahme als Arbeitszeit? Wie umgehen mit Geschenken - und wie mit Fehlverhalten von Mitarbeitenden?   Alle Restaurants sind längst ausgebucht, die Einladungen sind verschickt, die Teams...