Rechte zur Benutzung als Handy-Klingelton

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Das Landgericht Ham­burg hat in einem einst­weili­gen Ver­fü­gungsver­fahren mit Urteil vom 10. Dezem­ber 2004, Az: 308 O 501/04, entsch­ieden, dass die Nutzung eines Musik­w­erkes, im vor­liegen­dem Fall „Rock­ing on Heaven’s Floor“, als Handy-Klin­gel­ton eine Vervielfäl­ti­gung und ein öffentlich­es Zugänglich­machen eines urhe­ber­rechtlich geschützten Werkes darstellt und daher nur mit Zus­tim­mung des Rechtein­hab­ers erfol­gen darf. Darüber hin­aus ist, da das Musik­w­erk an die Ver­wen­dung als Handy-Klin­gel­ton angepasst wer­den muss, auch noch das Bear­beitungsrecht betrof­fen. Dieses Bear­beitungsrecht wird durch die Berech­ti­gungsverträge zwis­chen dem Urhe­ber und der GEMA nicht auf die GEMA, die als Ver­w­er­tungs­ge­sellschaft die Rechte der Musikurhe­ber wahrn­immt, über­tra­gen. Es ist daher nicht möglich, von der GEMA eine Lizenz zur Ver­wen­dung eines Musik­w­erkes als Handy-Klin­gel­ton zu erhal­ten.

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