Das Landgericht Hamburg hat in einem einstweiligen Verfügungsverfahren mit Urteil vom 10. Dezember 2004, Az: 308 O 501/04, entschieden, dass die Nutzung eines Musikwerkes, im vorliegendem Fall „Rocking on Heaven’s Floor“, als Handy-Klingelton eine Vervielfältigung und ein öffentliches Zugänglichmachen eines urheberrechtlich geschützten Werkes darstellt und daher nur mit Zustimmung des Rechteinhabers erfolgen darf. Darüber hinaus ist, da das Musikwerk an die Verwendung als Handy-Klingelton angepasst werden muss, auch noch das Bearbeitungsrecht betroffen. Dieses Bearbeitungsrecht wird durch die Berechtigungsverträge zwischen dem Urheber und der GEMA nicht auf die GEMA, die als Verwertungsgesellschaft die Rechte der Musikurheber wahrnimmt, übertragen. Es ist daher nicht möglich, von der GEMA eine Lizenz zur Verwendung eines Musikwerkes als Handy-Klingelton zu erhalten.
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Ein falscher Firmenstempel auf einer Kündigung – und trotzdem wirksam? Das Urteil des Arbeitsgerichts Suhl zeigt, dass formale Fehler wie der falsche Stempel nicht automatisch zur Unwirksamkeit führen. Aber warum spielt der Stempel eine untergeordnete Rolle und worauf kommt es wirklich an? Das Arbeitsgericht Suhl hat in einem Urteil vom 14. August 2024 , Az.: 6 Ca 96/24 deutlich...
Wenn die Zielvorgaben für Arbeitnehmer zu spät kommen, können diese ihre Ziele nicht mehr erfüllen – und damit auch den vereinbarten Bonus nicht bekommen. Gleich mehrere Gerichte haben Unternehmen, die Zielvorgaben zu spät im Geschäftsjahr machten, verurteilt: Sie müssen Schadensersatz zahlen, als hätte der Mitarbeiter die Ziele zu 100% erfüllt. Wer die Ziele des Unternehmens nicht nur verfolgt, sondern...