Am 30. November 2021 hat das BAG, Az: 9 AZR 225/21, die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 12. März 2021, Az: 6 Sa 824/20, bestätigt, nach der ein Arbeitgeber berechtigt ist, für Monate, in denen der Arbeitnehmer auf Grund Kurzarbeit Null keine Arbeitsleistung erbracht hat, den Jahresurlaubsanspruch zu kürzen.
Das gilt sowohl für den gesetzlichen Urlaub als auch für einen eventuell vertraglichen Mehrurlaub. Voraussetzung sei allerdings, dass die Kurzarbeit wirksam entweder einzelvertraglich – wie im hier entschiedenen Fall – oder durch Betriebsvereinbarung (sowie eine Parallelentscheidung vom selben Tag, BAG, Az: 9 AZR 234/21) vereinbart wurde. Auf Grund Kurzarbeit ausgefallene Arbeitstage seien nicht mit Zeiten mit Arbeitspflicht gleichzustellen. Der kurzarbeitsbedingte Ausfall ganzer Arbeitstage rechtfertige die Kürzung des Urlaubsanspruchs. Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitgeber nur für die Monate gekürzt, in denen der Mitarbeiter gar nicht gearbeitet hat.
Das BAG scheint aber auch eine Kürzung zulassen zu wollen, wenn in einem Monat nur ein Teil der Arbeitstage wegen Kurzarbeit ausgefallen ist. Hier bleiben die Entscheidungsgründe abzuwarten. Es dürfte aber feststehen, dass eine Kürzung nicht zulässig ist, wenn die Arbeitszeit auf Grund der Kurzarbeit reduziert wird, aber an jedem Tag gearbeitet wird. Die Berechnung der tatsächlichen Urlaubstage muss dann nach dem gleichen Prinzip erfolgen, wie bei einer unterjährigen Umstellung von Vollzeit auf Teilzeit.
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