Ausschlussfristen: Wahrung der Schriftform durch E‑Mail

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Vie­le Tarif­ver­trä­ge und auch indi­vi­du­el­le Arbeits­ver­trä­ge ent­hal­ten so genann­te Aus­schluss- bzw. Ver­falls­klau­seln. Ent­spre­chend die­sen Rege­lun­gen kön­nen Ansprü­che nur inner­halb einer bestimm­ten Frist gel­tend gemacht wer­den. Wenn die Gel­tend­ma­chung nicht inner­halb die­ser Frist erfolgt, sind die Ansprü­che ver­fal­len, d.h. die Erfül­lung die­ser Ansprü­che kann nicht mehr ver­langt wer­den. In der Regel ist in sol­chen Klau­seln ver­ein­bart, dass die Gel­tend­ma­chung schrift­lich zu erfol­gen hat. Das LAG Düs­sel­dorf (Urteil vom 25. Juli 2007 – Az: 12 Sa 944/07) hat nun ent­schie­den, dass eine sol­che in einem Tarif­ver­trag ver­ein­bar­te Schrift­form auch durch eine E‑Mail gewahrt wer­den kann, wenn man kei­ne ernst­li­chen Zwei­fel dar­an haben kann, dass die Erklä­rung vom Absen­der abge­ge­ben ist. Das Gericht begrün­det dies damit, dass zwar den Tarif­ver­trags­par­tei­en die Bedeu­tung der Schrift­form, d. h. das Erfor­der­nis, dass das Schrift­stück eine Ori­gi­nal­un­ter­schrift trägt, bekannt gewe­sen sei. Es sei jedoch zu berück­sich­ti­gen, dass auf die Ver­ständ­nis­mög­lich­keit auch juris­tisch unkun­di­ger Norm­un­ter­wor­fe­ner und auf deren Ver­ständ­nis von Schrift­lich­keit abzu­stel­len sei. Unter die­sem Aspekt erschei­ne das Schrift­form­erfor­der­nis für die Gel­tend­ma­chung des Anspruchs gewahrt, wenn vom Absen­der ver­fass­te bzw. auto­ri­sier­te Tex­te auf den übli­chen Kom­mu­ni­ka­ti­ons­we­gen, wozu mitt­ler­wei­le auch Tele­fax und E‑Mail gehö­ren, über­mit­telt wür­de. Die Aus­schluss­fris­ten wür­den Rechts­si­cher­heit bezwe­cken. Damit erfor­de­re es der Zweck einer Aus­schluss­frist nicht, dass dem Anspruch­geg­ner das Gel­tend­ma­chungs­schrei­ben des Anspruch­stel­lers mit des­sen Ori­gi­nal­un­ter­schrift zuge­he. Viel­mehr rei­che es aus, dass der schrift­li­chen Erklä­rung die Erhe­bung bestimm­ter Ansprü­che aus dem Arbeits­ver­hält­nis durch Lesen einer text­li­chen Nach­richt ent­nom­men wer­den kön­ne und der Anspruch­stel­ler kei­ne ernst­haf­ten Zwei­fel dar­an haben kön­ne, dass die Erklä­rung vom Anspruch­stel­ler abge­ge­ben wor­den ist.

Für Tele­fax­schrei­ben hat­te dies das BAG bereits mit Urteil vom 11. Okto­ber 2000 (Az: 5 AZR 313/99) ent­schie­den.

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