Bisher enthalten fast alle Arbeitsvertragsmuster eine so genannte doppelte Schriftformklausel, d. h. eine Regelung dahingehend, dass Änderungen und Ergänzungen des Arbeitsvertrages einschließlich der Aufhebung der Schriftformklausel der Schriftform bedürfen.
Entsprechende Klauseln waren bisher in der Formularpraxis weitgehend unumstritten. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte auch bisher anerkannt, dass diese Klauseln das Entstehen einer betrieblichen Übung verhindern können. Das BAG hat nun mit einer gerade veröffentlichten Entscheidung vom 20. Mai 2008 (Az: 9 AZR 382/07) zu diesen Schriftformklauseln Stellung genommen. Dabei hat das Gericht ausdrücklich festgestellt, dass es weiterhin daran festhält, dass eine doppelte Schriftformklausel das Entstehen einer betrieblichen Übung verhindern kann.
Allerdings werde der Arbeitnehmer durch eine doppelte Schriftformklausel unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB), wenn durch diese bei ihm der Eindruck erweckt werden könnte, dass auch ausdrückliche mündliche Abreden erfasst und auch ausgeschlossen werden sollen.
Sollte eine unangemessene Benachteiligung anzunehmen sein, hat dies die Unwirksamkeit der gesamten Klausel zur Folge, was auch dazu führt, dass das Entstehen einer betrieblichen Übung durch diese unwirksame Klausel nicht verhindert werden kann.
Für die Praxis bedeutet dies nun, dass man die entsprechenden Vertragsklauseln entweder durch eine ausdrückliche Klarstellung dahingehend einschränken muss, dass mündliche Individualabreden von der Klausel nicht erfasst sind, oder aber anstatt der bisherigen Schriftformklausel eine Klausel aufnehmen muss, die ausdrücklich nur das Entstehen einer betrieblichen Übung verhindern soll.
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