Falscher Firmenstempel bei Kündigungen: Warum formale Fehler für Arbeitgeber kein Risiko sind.

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Ein fal­scher Fir­men­stem­pel auf einer Kün­di­gung – und trotz­dem wirk­sam? Das Urteil des Arbeits­ge­richts Suhl zeigt, dass for­ma­le Feh­ler wie der fal­sche Stem­pel nicht auto­ma­tisch zur Unwirk­sam­keit füh­ren. Aber war­um spielt der Stem­pel eine unter­ge­ord­ne­te Rol­le und wor­auf kommt es wirk­lich an?

 

Das Arbeits­ge­richt Suhl hat in einem Urteil vom 14. August 2024 , Az.:  6 Ca 96/24 deut­lich gemacht: Ein fal­scher Fir­men­stem­pel auf einer Kün­di­gung macht die­se nicht auto­ma­tisch unwirk­sam. Für Arbeit­ge­ber bedeu­tet das: Solan­ge der tat­säch­li­che Aus­stel­ler der Kün­di­gung – also der Arbeit­ge­ber – klar erkenn­bar bleibt, hat ein for­ma­ler Feh­ler wie der fal­sche Stem­pel kei­ne recht­li­chen Kon­se­quen­zen.

 

Der Fall: Kün­di­gung mit fal­schem Fir­men­stem­pel

Ein Arbeit­neh­mer, der seit August 2023 bei der Beklag­ten beschäf­tigt war, erhielt im Janu­ar 2024 eine Kün­di­gung wäh­rend der Pro­be­zeit. Die­se wur­de von einem Pro­ku­ris­ten des Unter­neh­mens unter­zeich­net. Aller­dings befand sich auf dem Kün­di­gungs­schrei­ben der Stem­pel einer ande­ren Fir­ma, mit der der Arbeit­neh­mer kein Arbeits­ver­hält­nis hat­te. Der Klä­ger argu­men­tier­te daher, die Kün­di­gung sei ungül­tig, weil sie den fal­schen Stem­pel trug und so den Ein­druck erweck­te, sie stam­me von einem ande­ren Unter­neh­men.

Der Feh­ler ent­stand, weil der Pro­ku­rist sowohl für die Beklag­te als auch für ein wei­te­res Unter­neh­men tätig war und daher ver­se­hent­lich den fal­schen Stem­pel ver­wen­de­te.

 

Das Urteil: Fal­scher Stem­pel, aber trotz­dem wirk­sa­me Kün­di­gung

Das Gericht ent­schied zuguns­ten des Arbeit­ge­bers und stell­te klar: Der fal­sche Fir­men­stem­pel hat­te kei­ne Aus­wir­kung auf die Gül­tig­keit der Kün­di­gung. Ent­schei­dend war, dass der tat­säch­li­che Arbeit­ge­ber als der Aus­stel­ler der Kün­di­gung klar erkenn­bar war. Der Arbeit­neh­mer wuss­te, dass die Kün­di­gung von der Beklag­ten – sei­nem tat­säch­li­chen Arbeit­ge­ber – aus­ge­spro­chen wur­de. Der for­ma­le Feh­ler durch den fal­schen Stem­pel änder­te somit nichts an der Wirk­sam­keit der Kün­di­gung.

 

Wich­ti­ge Leh­ren für Arbeit­ge­ber

» Der Arbeit­ge­ber muss ein­deu­tig als Aus­stel­ler erkenn­bar sein:

Ein fal­scher Fir­men­stem­pel macht eine Kün­di­gung nicht ungül­tig, solan­ge der Arbeit­neh­mer klar erken­nen kann, dass die Kün­di­gung vom rich­ti­gen Arbeit­ge­ber kommt. In die­sem Fall war trotz des fal­schen Stem­pels zwei­fels­frei klar, dass die Beklag­te der Arbeit­ge­ber war.

» For­ma­le Feh­ler allein füh­ren nicht zur Unwirk­sam­keit:

Klei­ne­re for­ma­le Män­gel wie der fal­sche Stem­pel füh­ren nicht zur Unwirk­sam­keit einer Kün­di­gung. Ent­schei­dend ist, dass der Arbeit­neh­mer weiß, wer die Kün­di­gung aus­spricht – also der Arbeit­ge­ber, mit dem das Arbeits­ver­hält­nis besteht.

» Vor­sicht bei meh­re­ren Unter­neh­men:

Der Feh­ler ent­stand, weil der Pro­ku­rist für meh­re­re Fir­men tätig war und ver­se­hent­lich den fal­schen Stem­pel nutz­te. Arbeit­ge­ber soll­ten sicher­stel­len, dass Pro­ku­ris­ten und Bevoll­mäch­tig­te die rich­ti­gen Doku­men­te und Stem­pel ver­wen­den, um unnö­ti­ge Ver­wir­run­gen zu ver­mei­den.

 

Fazit

Das Urteil des Arbeits­ge­richts Suhl stärkt die Posi­ti­on von Arbeit­ge­bern bei Kün­di­gun­gen. Ein fal­scher Fir­men­stem­pel allein macht eine Kün­di­gung nicht unwirk­sam, solan­ge der tat­säch­li­che Arbeit­ge­ber als Aus­stel­ler für den Arbeit­neh­mer erkenn­bar bleibt. Auch wenn es in die­sem Fall für den Arbeit­ge­ber noch ein­mal gut aus­ge­gan­gen ist, zeigt die Ent­schei­dung, wie wich­tig es aus Sicht des Arbeit­ge­bers ist, beim Aus­spruch einer Kün­di­gung auf alle For­ma­li­en zu ach­ten. Selbst kleins­te Feh­ler kön­nen durch die Arbeit­neh­mer benutzt wer­den, um die Kün­di­gung anzu­grei­fen.

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