Falscher Firmenstempel bei Kündigungen: Warum formale Fehler für Arbeitgeber kein Risiko sind.

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Ein falsch­er Fir­men­stem­pel auf ein­er Kündi­gung – und trotz­dem wirk­sam? Das Urteil des Arbeits­gerichts Suhl zeigt, dass for­male Fehler wie der falsche Stem­pel nicht automa­tisch zur Unwirk­samkeit führen. Aber warum spielt der Stem­pel eine unter­ge­ord­nete Rolle und worauf kommt es wirk­lich an?

 

Das Arbeits­gericht Suhl hat in einem Urteil vom 14. August 2024 , Az.:  6 Ca 96/24 deut­lich gemacht: Ein falsch­er Fir­men­stem­pel auf ein­er Kündi­gung macht diese nicht automa­tisch unwirk­sam. Für Arbeit­ge­ber bedeutet das: Solange der tat­säch­liche Aussteller der Kündi­gung – also der Arbeit­ge­ber – klar erkennbar bleibt, hat ein for­maler Fehler wie der falsche Stem­pel keine rechtlichen Kon­se­quen­zen.

 

Der Fall: Kündi­gung mit falschem Fir­men­stem­pel

Ein Arbeit­nehmer, der seit August 2023 bei der Beklagten beschäftigt war, erhielt im Jan­u­ar 2024 eine Kündi­gung während der Probezeit. Diese wurde von einem Prokuris­ten des Unternehmens unterze­ich­net. Allerd­ings befand sich auf dem Kündi­gungss­chreiben der Stem­pel ein­er anderen Fir­ma, mit der der Arbeit­nehmer kein Arbeitsver­hält­nis hat­te. Der Kläger argu­men­tierte daher, die Kündi­gung sei ungültig, weil sie den falschen Stem­pel trug und so den Ein­druck erweck­te, sie stamme von einem anderen Unternehmen.

Der Fehler ent­stand, weil der Prokurist sowohl für die Beklagte als auch für ein weit­eres Unternehmen tätig war und daher verse­hentlich den falschen Stem­pel ver­wen­dete.

 

Das Urteil: Falsch­er Stem­pel, aber trotz­dem wirk­same Kündi­gung

Das Gericht entsch­ied zugun­sten des Arbeit­ge­bers und stellte klar: Der falsche Fir­men­stem­pel hat­te keine Auswirkung auf die Gültigkeit der Kündi­gung. Entschei­dend war, dass der tat­säch­liche Arbeit­ge­ber als der Aussteller der Kündi­gung klar erkennbar war. Der Arbeit­nehmer wusste, dass die Kündi­gung von der Beklagten – seinem tat­säch­lichen Arbeit­ge­ber – aus­ge­sprochen wurde. Der for­male Fehler durch den falschen Stem­pel änderte somit nichts an der Wirk­samkeit der Kündi­gung.

 

Wichtige Lehren für Arbeit­ge­ber

» Der Arbeit­ge­ber muss ein­deutig als Aussteller erkennbar sein:

Ein falsch­er Fir­men­stem­pel macht eine Kündi­gung nicht ungültig, solange der Arbeit­nehmer klar erken­nen kann, dass die Kündi­gung vom richti­gen Arbeit­ge­ber kommt. In diesem Fall war trotz des falschen Stem­pels zweifels­frei klar, dass die Beklagte der Arbeit­ge­ber war.

» For­male Fehler allein führen nicht zur Unwirk­samkeit:

Kleinere for­male Män­gel wie der falsche Stem­pel führen nicht zur Unwirk­samkeit ein­er Kündi­gung. Entschei­dend ist, dass der Arbeit­nehmer weiß, wer die Kündi­gung ausspricht – also der Arbeit­ge­ber, mit dem das Arbeitsver­hält­nis beste­ht.

» Vor­sicht bei mehreren Unternehmen:

Der Fehler ent­stand, weil der Prokurist für mehrere Fir­men tätig war und verse­hentlich den falschen Stem­pel nutzte. Arbeit­ge­ber soll­ten sich­er­stellen, dass Prokuris­ten und Bevollmächtigte die richti­gen Doku­mente und Stem­pel ver­wen­den, um unnötige Ver­wirrun­gen zu ver­mei­den.

 

Faz­it

Das Urteil des Arbeits­gerichts Suhl stärkt die Posi­tion von Arbeit­ge­bern bei Kündi­gun­gen. Ein falsch­er Fir­men­stem­pel allein macht eine Kündi­gung nicht unwirk­sam, solange der tat­säch­liche Arbeit­ge­ber als Aussteller für den Arbeit­nehmer erkennbar bleibt. Auch wenn es in diesem Fall für den Arbeit­ge­ber noch ein­mal gut aus­ge­gan­gen ist, zeigt die Entschei­dung, wie wichtig es aus Sicht des Arbeit­ge­bers ist, beim Ausspruch ein­er Kündi­gung auf alle For­malien zu acht­en. Selb­st kle­in­ste Fehler kön­nen durch die Arbeit­nehmer benutzt wer­den, um die Kündi­gung anzu­greifen.

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