Das Ende eines Arbeitsverhältnisses ist oft erst der Beginn eines Streites über das Arbeitszeugnis. Denn genügt ein Zeugnis nach seiner Form oder seinem Inhalt nicht den gesetzlichen Anforderungen, so kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber die Berichtigung oder Ergänzung des Arbeitszeugnisses verlangen.
Der Arbeitgeber hat bei der Erstellung eines Zeugnisses die Gebote der Zeugniswahrheit und der Zeugnisklarheit zu beachten. Hält er sich an diese Gebote, so ist er grundsätzlich in der Formulierung frei, solange keine falschen Angaben gemacht werden. Hierbei hat sich der Arbeitgeber aber am Maßstab eines wohlwollenden verständigen Arbeitgebers zu orientieren.
Streit ergibt sich meist bezüglich der Frage, welche Einzelaspekte eines Tätigkeitsspektrums im Arbeitszeugnis erwähnt werden sollen oder müssen. Der Arbeitgeber beharrt üblicherweise auf seinem Recht, dass er selbst darüber entscheiden darf, welche bestimmten Leistungen oder Eigenschaften des Arbeitnehmers er hervorhebt. Hingegen sind dem Arbeitnehmer die Nennung bestimmter Leistungen oder Eigenschaften im Arbeitszeugnis für sein berufliches Fortkommen besonders wichtig.
Hierzu hat das BAG jüngst in seiner Entscheidung vom 12. August 2008, AZ: 9 AZR 632/07 ausgeführt, dass dann, wenn es für Arbeitnehmer einer Branche oder einer Berufsgruppe üblich sei, dass bestimmte positive Eigenschaften oder Leistungen hervorgehoben werden, diesem Brauch auch im Zeugnis Rechnung getragen werden müsse. Werde eine solche sonst in Arbeitszeugnissen üblicherweise genannte Eigenschaft oder Leistung im konkreten Arbeitszeugnis nicht erwähnt, so bedeutet “deren Auslassung regelmäßig einen (verstecken) Hinweis für den Zeugnisleser, der Arbeitnehmer sei in diesem Merkmal unterdurchschnittlich oder allenfalls durchschnittlich zu bewerten (beredetes Schweigen).”
Der Arbeitnehmer hat daher einen Anspruch auf Erteilung eines ergänzten Arbeitszeugnisses, wenn die ausdrückliche Bescheinigung bestimmter Merkmale in dessen Berufskreis üblich ist und ein Fehlen dieser Aussage sein berufliches Fortkommen behindern könnte.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Solicitor (England und Wales)
Das LAG Nürnberg stärkt Arbeitgeber: Anwesenheitsprämien als Sonderleistungen dürfen für Streiktage gekürzt werden, solange die Vereinbarung neutral an Fehlzeiten anknüpft und nicht die Streikbereitschaft beeinflusst. Auch eine überproportionale Kürzung um 1/60 ab dem fünften Fehltag sei zulässig. Die Revision liegt aber bereits beim BAG. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg hatte über die Kürzung einer Anwesenheitsprämie für einen Arbeitnehmer zu entscheiden,...
Was macht eine Betriebsratswahl angreifbar - und was nicht? Im vierten und letzten Teil unserer Mini-Serie “Betriebsratswahlen 2026” prüfen wir, welche Fehler Wahlvorstände vermeiden müssen, welche Fristen gelten und welche Folgen drohen. Und wann Arbeitgeber gut überlegen sollten, ob sie eine Wahl wirklich anfechten wollen. Die regelmäßigen Betriebsratswahlen stehen mal wieder vor der Tür. Vom 1. März 2026 bis...