Aktienbezugsrechte keine Sachbezüge

In einem vor dem LAG Düs­sel­dorf anhän­gi­gen Beru­fungs­ver­fah­ren hat­te die­ses die zwi­schen den Par­tei­en, die im Bereich der Soft­ware­ent­wick­lung tätig sind, die strei­ti­ge Fra­ge zu klä­ren, ob es zuläs­sig sei, wenn ein Teil der ver­ein­bar­ten Ver­gü­tung als Bezugs­rech­te auf stimm­rechts­lo­se Vor­zugs­ak­ti­en der Beklag­ten aus­ge­wie­sen wird.

Mit Urteil vom 30. Okto­ber 2008, Az: 5 SA 977/08 ent­schied das LAG Düs­sel­dorf, “eine arbeits­ver­trag­li­che Ver­ein­ba­rung, wonach ein erheb­li­cher Teil der ver­ein­bar­ten Ver­gü­tung durch die Gewäh­rung von Akti­en­rech­ten erfüllt wird, ver­stößt gegen § 107 Abs. 1 GewO. Eine der­ar­ti­ge Ver­ein­ba­rung ent­spricht regel­mä­ßig nicht dem Inter­es­se des Arbeit­neh­mers und kann auch nicht mit der Eigen­art des Arbeits­ver­hält­nis­ses begrün­det wer­den.”

Von einem Inter­es­se des Arbeit­neh­mers an Sach­be­zü­gen kön­ne man in der Regel nur aus­ge­hen, wenn er die­se selbst nut­zen kann und nicht die Gefahr besteht, dass er die Sach­be­zü­ge zunächst erst noch selbst zu Geld machen muss, um Bar­mit­tel für sei­nen Lebens­un­ter­halt zu erlan­gen. Ein sol­ches Inter­es­se des Arbeit­neh­mers lehnt hier das LAG im zu ent­schei­den­den Fall ab, da die Akti­en­be­zugs­rech­te zum einen — wenn über­haupt — nur schwer ver­äu­ßer­lich waren. Zum ande­ren wur­de die Ver­gü­tung des Arbeit­neh­mers, die zu mehr als 50 % der ver­ein­bar­ten Brut­to­ver­gü­tung durch Gewäh­rung von Akti­en­be­zugs­rech­te und Akti­en­op­tio­nen erfolg­te, mit einem erheb­li­chen Unsi­cher­heits­fak­tor belas­tet, da die Gefahr bestand, dass die­se Sach­be­zü­ge völ­lig wert­los sein könn­ten.

Die Sach­be­zü­ge ent­spre­chen auch nicht der Eigen­art des hier in der Soft­ware­ent­wick­lung ange­sie­del­ten Arbeits­ver­hält­nis­ses. Übli­cher­wei­se ist dies bei­spiels­wei­se in der Gastronomie‑, Braue­rei- oder Tabak­ge­wer­be der Fall. Wenn also die Sach­be­zü­ge vom jewei­li­gen Arbeit­neh­mer selbst pro­du­ziert oder als Dienst­leis­tung ange­bo­ten wird und es daher gebo­ten und ver­nünf­tig erscheint die­se Arbeit­neh­mer dar­an teil­ha­ben zu las­sen, wobei die­se im Bezug auf die Gesamt­ver­gü­tung nur eine unter­ge­ord­ne­te Rol­le zukommt.

Die Ver­gü­tungs­ver­ein­ba­rung hält somit nicht den Vor­ga­ben des § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO stand und ist des­halb gemäß § 134 BGB unwirk­sam.

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