Einhaltung der Schriftform bei Benutzung eines Computerfaxes

BEITRAG TEILEN
LinkedInXINGXFacebookEmailPrint

Die Kom­mu­nika­tion find­et immer mehr auf elek­tro­n­is­chem Wege statt. Viele Men­schen haben deshalb kein herkömm­lich­es Faxgerät mehr, son­dern ver­wen­den nur noch den Com­put­er, um von diesem aus dig­i­tal Faxe zu versenden.

Hier stellt sich nun die Frage, ob ein Com­put­er­fax in der rechtlichen Beurteilung dem herkömm­lichen Tele­fax gle­ichgestellt ist.

Im Unter­schied zu der Versendung des Schrift­stück­es mit einem herkömm­lichen Faxgerät gibt es bei ein­er Versendung mit einem Com­put­er­fax kein Orig­i­nalschrift­stück.

Bei einem herkömm­lichen Tele­fax erfol­gt die Iden­ti­fizierung durch die Unter­schrift, die auf dem Orig­i­nalschrift­stück vorhan­den ist.

Für Schrift­sätze an das Gericht mit einges­can­nter Unter­schrift hat der gemein­same Sen­at der Ober­sten Gricht­shöfe des Bun­des mit Beschluss vom 5. April 2000 (GMS-OGB 1/98) fest­gestellt, dass die Versendung eines Schrift­satzes mit­tels Com­put­er­fax mit einges­can­nter Unter­schrift dem Schrift­former­forder­nis für die Ein­re­ichung von Schrift­sätzen bei Gericht genügt. In dieser Entschei­dung ist als obiter dic­tum angedeutet, dass auch ein Hin­weis in dem Schrift­satz , dass der genan­nte Urhe­ber wegen der gewählten Über­tra­gungs­form nicht unterze­ich­nen kann, der Schrift­form genü­gen kann. Teil­weise wurde auch bere­its aus­drück­lich durch die Gerichte fest­gestellt, dass die Schrift­form in gerichtlichen Ver­fahren auch durch Versendung eines Schrift­satzes per Com­put­er­fax ohne einges­can­nte Unter­schrift gewahrt ist (z. B. BSG, BFH und der BGH für das Markenbeschw­erde­v­er­fahren). Als abschließend gek­lärt dürfte die Frage, ob ein mit­tels Com­put­er­fax über­mit­teltes Schreiben der Schrift­form genügt, allerd­ings nicht zu beze­ich­nen sein. Um hier Prob­leme zu ver­mei­den, wäre es vorzugswürdig, entwed­er ein herkömm­lich­es Faxgerät zu ver­wen­den oder bei der Ver­wen­dung eines Com­put­er­fax­es zumin­d­est die einges­can­nte Unter­schrift einzufü­gen.

Die vorste­hen­den Aus­führun­gen beziehen sich nur auf das gerichtliche Ver­fahren und lassen sich nicht auf andere Rechts­bere­iche über­tra­gen. Für die Ein­hal­tung des Schrift­former­forderniss­es des § 126 BGB, das z. B. für die Kündi­gung von Arbeitsver­hält­nis­sen gilt, reicht wed­er ein herkömm­lich­es noch ein Com­put­er­fax aus. Bei ein­er ver­traglich vere­in­barten Schrift­form genügt hinge­gen, wenn kein ander­er Wille der Parteien anzunehmen ist, die telekom­mu­nika­tive Über­mit­tlung.

BEITRAG TEILEN
LinkedInXINGXFacebookEmailPrint

Über den autor

Aktuelles

Weitere Beiträge des Autors

Falscher Firmenstempel bei Kündigungen: Warum formale Fehler für Arbeitgeber kein Risiko sind.

Ein falscher Firmenstempel auf einer Kündigung – und trotzdem wirksam? Das Urteil des Arbeitsgerichts Suhl zeigt, dass formale Fehler wie der falsche Stempel nicht automatisch zur Unwirksamkeit führen. Aber warum spielt der Stempel eine untergeordnete Rolle und worauf kommt es wirklich an?   Das Arbeitsgericht Suhl hat in einem Urteil vom 14. August 2024 , Az.:  6 Ca 96/24 deutlich...

Arbeitgeber aufgepasst: Verspätete Zielvorgaben können teuer werden

Wenn die Zielvorgaben für Arbeitnehmer zu spät kommen, können diese ihre Ziele nicht mehr erfüllen – und damit auch den vereinbarten Bonus nicht bekommen. Gleich mehrere Gerichte haben Unternehmen, die Zielvorgaben zu spät im Geschäftsjahr machten, verurteilt: Sie müssen Schadensersatz zahlen, als hätte der Mitarbeiter die Ziele zu 100% erfüllt.     Wer die Ziele des Unternehmens nicht nur verfolgt, sondern...