Verpflichtung zu Löschung von Fotos und Profilen auf Firmenwebsites nach Ende des Arbeits-vertrages

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Am 24. Janu­ar 2012 hat­te das LAG Hes­sen (Az. 19 SaGa 1480/11) dar­über zu ent­schei­den, ob per­sön­li­che Daten und Fotos eines ehe­ma­li­gen Arbeit­neh­mers von allen Sei­ten der Inter­net­prä­sen­ta­ti­on des ehe­ma­li­gen Arbeit­ge­bers zu löschen sei­en. Dies wur­de bejaht, da die Ver­öf­fent­li­chung nach dem Ende des Arbeits­ver­hält­nis­ses in Per­sön­lich­keits­rech­te des ehe­ma­li­gen Arbeit­neh­mers ein­grei­fe.

Hin­ter­grund des Gerichts­strei­tes war, dass die kla­gen­de Arbeit­neh­me­rin (Rechts­an­wäl­tin) wäh­rend ihres Arbeits­ver­hält­nis­ses mit ihrem Wis­sen und Wol­len sowohl mit ihrem Pro­fil auf der Home­page des ehe­ma­li­gen Arbeit­ge­bers als auch auf einer Web­site in einem News Blog der Home­page geführt wur­de. Bei letz­te­rer war die Arbeit­neh­me­rin mit ihrem Pro­fil, dem Foto und der Infor­ma­ti­on über ihren Schwer­punkt­be­reich auf­ge­nom­men.

Nach Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses ver­lang­te die Klä­ge­rin von ihrem ehe­ma­li­gen Arbeit­ge­ber die Löschung ihrer per­sön­li­chen Daten auf bei­den Web­sites. Gelöscht wur­den die Daten jedoch nur von der Home­page, nicht aber von der Web­site im Rah­men des News Blogs.

Das LAG Hes­sen begrün­de­te den Anspruch der Arbeit­neh­me­rin auf Unter­las­sung der wei­te­ren Ver­öf­fent­li­chung damit, dass das ver­öf­fent­lich­te Pro­fil wer­ben­den Cha­rak­ter habe. Durch das Foto und den Text wer­de die indi­vi­du­el­le Per­sön­lich­keit und die beruf­li­che Qua­li­fi­ka­ti­on der Arbeit­neh­me­rin her­aus­ge­stellt und es ent­ste­he der Ein­druck, dass sie noch immer für ihren ehe­ma­li­gen Arbeit­ge­ber tätig sei. Die­se Ver­öf­fent­li­chung kön­ne zu Wett­be­werbs­nach­tei­len der Arbeit­neh­me­rin füh­ren, da poten­ti­el­le Man­dan­ten von ihr auf die Home­page des ehe­ma­li­gen Arbeit­ge­bers ver­wie­sen wer­den. Ein berech­tig­tes Inter­es­se des ehe­ma­li­gen Arbeit­ge­bers die Daten der Arbeit­neh­me­rin auch nach deren Aus­schei­den wei­ter zu ver­öf­fent­li­chen, bestehe nicht.

Die Fra­ge, ob per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten des Arbeit­neh­mers im Inter­net ver­wen­det wer­den dür­fen, war des Öfte­ren schon Gegen­stand von gericht­li­chen Ent­schei­dun­gen und betrifft alle Bran­chen unab­hän­gig davon, ob die Arbeit­neh­mer durch die Ver­öf­fent­li­chung ihrer per­sön­li­chen Daten und Fotos einen Wett­be­werbs­nach­teil haben kön­nen. Die Nut­zung die­ser Daten durch den Arbeit­ge­ber setzt das Ein­ver­ständ­nis des Arbeit­neh­mers vor­aus.

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