Am 24. Januar 2012 hatte das LAG Hessen (Az. 19 SaGa 1480/11) darüber zu entscheiden, ob persönliche Daten und Fotos eines ehemaligen Arbeitnehmers von allen Seiten der Internetpräsentation des ehemaligen Arbeitgebers zu löschen seien. Dies wurde bejaht, da die Veröffentlichung nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses in Persönlichkeitsrechte des ehemaligen Arbeitnehmers eingreife.
Hintergrund des Gerichtsstreites war, dass die klagende Arbeitnehmerin (Rechtsanwältin) während ihres Arbeitsverhältnisses mit ihrem Wissen und Wollen sowohl mit ihrem Profil auf der Homepage des ehemaligen Arbeitgebers als auch auf einer Website in einem News Blog der Homepage geführt wurde. Bei letzterer war die Arbeitnehmerin mit ihrem Profil, dem Foto und der Information über ihren Schwerpunktbereich aufgenommen.
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangte die Klägerin von ihrem ehemaligen Arbeitgeber die Löschung ihrer persönlichen Daten auf beiden Websites. Gelöscht wurden die Daten jedoch nur von der Homepage, nicht aber von der Website im Rahmen des News Blogs.
Das LAG Hessen begründete den Anspruch der Arbeitnehmerin auf Unterlassung der weiteren Veröffentlichung damit, dass das veröffentlichte Profil werbenden Charakter habe. Durch das Foto und den Text werde die individuelle Persönlichkeit und die berufliche Qualifikation der Arbeitnehmerin herausgestellt und es entstehe der Eindruck, dass sie noch immer für ihren ehemaligen Arbeitgeber tätig sei. Diese Veröffentlichung könne zu Wettbewerbsnachteilen der Arbeitnehmerin führen, da potentielle Mandanten von ihr auf die Homepage des ehemaligen Arbeitgebers verwiesen werden. Ein berechtigtes Interesse des ehemaligen Arbeitgebers die Daten der Arbeitnehmerin auch nach deren Ausscheiden weiter zu veröffentlichen, bestehe nicht.
Die Frage, ob personenbezogene Daten des Arbeitnehmers im Internet verwendet werden dürfen, war des Öfteren schon Gegenstand von gerichtlichen Entscheidungen und betrifft alle Branchen unabhängig davon, ob die Arbeitnehmer durch die Veröffentlichung ihrer persönlichen Daten und Fotos einen Wettbewerbsnachteil haben können. Die Nutzung dieser Daten durch den Arbeitgeber setzt das Einverständnis des Arbeitnehmers voraus.
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