Auskunftsansprüche eines Arbeitnehmers aus § 34 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

Grund­sätz­lich ist ein Arbeit­ge­ber ver­pflich­tet einem betrof­fe­nen Arbeit­neh­mers kos­ten­los und in Text­form mit­zu­tei­len, wel­che per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten des Arbeit­neh­mers gespei­chert sind, zu wel­chem Zweck die Spei­che­rung erfolgt und an wel­che Per­so­nen und Stel­len die Daten wei­ter­ge­ge­ben wer­den (§ 34 BDSG).

Vor dem Lan­des­ar­beits­ge­richt Hes­sen (Urteil vom 29. Janu­ar 2013, Az. 13 Sa 263/12) wur­de ein Arbeit­ge­ber auf Aus­kunft über die gespei­cher­ten per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten eines Arbeit­neh­mers ver­klagt. In dem Unter­neh­men wer­den sowohl Inter­net- als auch E‑Mail-Ver­kehrs­da­ten (Pri­vat­nut­zung ist in gering­fü­gi­gen Umfang gestat­tet) pro­to­kol­liert und gespei­chert. Dabei wer­den unter ande­rem Datum und Uhr­zeit, E‑Mail-Adres­sen von Absen­der und Emp­fän­ger und die Betreff­zei­le der E‑Mails gespei­chert. Außer­dem wer­den Inter­net­da­ten unver­än­dert für 24 Stun­den zwi­schen­ge­spei­chert und danach in pseud­ony­mi­sier­ter Form gespei­chert.

Für einen Aus­kunfts­an­spruch muss der Arbeit­neh­mer dar­le­gen, dass tat­säch­lich eige­ne per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten gespei­chert sein könn­ten. Nach Auf­fas­sung des Gerichts hat der Arbeit­neh­mer in die­sem Ver­fah­ren den Aus­kunfts­an­spruch ledig­lich ins Blaue hin­ein gel­tend gemacht und nicht hin­rei­chend dar­ge­legt. Außer­dem bestehe ein Aus­kunfts­ver­wei­ge­rungs­recht des Arbeit­ge­bers (§§ 34 Abs. 7, 33 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. BDSG), da es sich um Daten hand­le, die zur Miss­brauchs­prä­ven­ti­on und ‑kon­trol­le gespei­chert wur­den und des­halb aus­schließ­lich der Daten­si­che­rung oder der Daten­schutz­kon­trol­le die­nen.

Außer­dem gibt es bei dem Arbeit­ge­ber ein Doku­men­ten- und Wis­sen­ma­nage­ment­sys­tem in das auch Bestands­da­ten gespei­chert wer­den. Die Mit­ar­bei­ter haben jeder­zeit Zugriff auf die von ihnen dort abge­leg­ten Inhal­te, für die sie Zugriffs­rech­te haben. Der vom Arbeit­neh­mer dies­be­züg­lich gel­tend gemach­te Aus­kunfts­an­spruch auf Mit­tei­lung von pro­to­kol­lier­ten Arbeits­schrit­ten lehn­te das Gericht ab, da der Arbeit­neh­mer selbst Ein­blick in die Daten­bank oder den eige­nen E‑Mail-Account neh­men kön­ne. Außer­dem sei der Aus­kunfts­an­spruch für den Arbeit­ge­ber fak­tisch unmög­lich, da der damit ver­bun­de­ne Auf­wand in einem offen­sicht­li­chen Miss­ver­hält­nis zu dem Wert der Aus­kunft lie­ge. Das Aus­kunfts­ver­lan­gen des Arbeit­neh­mers ist daher rechts­miss­bräuch­lich und muss des­halb vom Arbeit­ge­ber nicht erfüllt wer­den.

Über den Autor

Aktuelles

Weitere Beiträge des Autors

Fristlose Kündigung: Wer vor Gericht lügt, riskiert sein Arbeitsverhältnis

Wenn ein Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess bewusst falsch vorträgt, um sich einen finanziellen Vorteil zu verschaffen, kann das eine fristlose Kündigung rechtfertigen – ganz egal, was vorher war. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat die Grenze zwischen erlaubtem Taktieren und unzulässiger Täuschung klar gezogen.   In dem Fall, über den das Landesarbeitsgericht Niedersachsen als zweite Instanz zu entscheiden hatte (LAG Niedersachsen, Urt. v....

Bundesarbeitsgericht: Kein Verzicht aufs Arbeitszeugnis während des Arbeitsverhältnisses

Das BAG hat in einer aktuellen Entscheidung klargestellt: Arbeitnehmer können nicht wirksam auf ihr Arbeitszeugnis verzichten, solange das Arbeitsverhältnis nicht beendet ist. Das Zeugnis sei fürs weitere berufliche Fortkommen so wichtig, dass selbst die Wahl eines ausländischen Rechts, in dem es gar keinen Zeugnisanspruch gibt, daran nichts ändere.   Das BAG hat in einem Teilurteil vom 18. Juni 2025 (Az....