Verpflichtung eines Arbeitnehmers zur Verwendung einer eigenen Signaturkarte

Das Bun­des­ar­beits­ge­richt hat mit sei­nem Urteil vom 25. Sep­tem­ber 2013, Az. 10 AZR 270/12 (Ent­schei­dung noch nicht ver­öf­fent­licht, Pres­se­mit­tei­lung des BAG Nr. 56/13), ent­schie­den, dass ein Arbeit­ge­ber von sei­ner Arbeit­neh­me­rin ver­lan­gen kann, dass die­se eine qua­li­fi­zier­te elek­tro­ni­sche Signa­tur bean­tragt und die ihre per­sön­lich erstell­te elek­tro­ni­sche Signa­tur­kar­te für die Erfül­lung ihrer arbeits­ver­trag­li­chen Auf­ga­ben nutzt, wenn dies für die Erbrin­gung ihrer Arbeits­leis­tung erfor­der­lich sei.

Die Arbeit­neh­me­rin ist für die Ver­öf­fent­li­chung von Aus­schrei­bun­gen bei Ver­ga­be­ver­fah­ren zustän­dig, die seit dem 1. Janu­ar 2010 nur noch in elek­tro­ni­scher Form auf einer Ver­ga­be­platt­form des Bun­des erfol­gen kön­nen. Die hier­für erfor­der­li­che elek­tro­ni­sche Signa­tur kann nur einer natür­li­chen Per­son erteilt wer­den. Im Rah­men der Bean­tra­gung der elek­tro­ni­schen Signa­tur müs­sen die im Per­so­nal­aus­weis ent­hal­te­nen Daten zur Iden­ti­täts­fest­stel­lung an die Zer­ti­fi­zie­rungs­stel­le über­mit­telt wer­den. Die Arbeit­neh­me­rin wei­ger­te sich ihre per­sön­li­chen Daten an Drit­te zu über­mit­teln, da sie hier­in einen Ver­stoß gegen ihr Recht auf infor­ma­tio­nel­le Selbst­be­stim­mung sehe und nicht sicher­ge­stellt sei, dass mit ihren Daten kein Miss­brauch betrie­ben wer­de.

Das hat das Bun­des­ar­beits­ge­richt anders gese­hen. Es sei der Arbeit­neh­me­rin zumut­bar wenn Sie eine elek­tro­ni­sche Signa­tur bean­tra­gen und ihre elek­tro­ni­sche Signa­tur­kar­te nut­zen müs­se, da ihr hier­durch kei­ne beson­de­ren Risi­ken ent­stün­den. Es gäbe auch eine aus­drück­li­che Haf­tungs­frei­stel­lung der Arbeit­neh­me­rin und die gewon­ne­nen Daten dürf­ten nicht zur Leis­tungs- und Ver­hal­tens­kon­trol­le durch den Arbeit­ge­ber ver­wen­det wer­den.

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