Das Bundesarbeitsgericht hat mit seinem Urteil vom 25. September 2013, Az. 10 AZR 270/12 (Entscheidung noch nicht veröffentlicht, Pressemitteilung des BAG Nr. 56/13), entschieden, dass ein Arbeitgeber von seiner Arbeitnehmerin verlangen kann, dass diese eine qualifizierte elektronische Signatur beantragt und die ihre persönlich erstellte elektronische Signaturkarte für die Erfüllung ihrer arbeitsvertraglichen Aufgaben nutzt, wenn dies für die Erbringung ihrer Arbeitsleistung erforderlich sei.
Die Arbeitnehmerin ist für die Veröffentlichung von Ausschreibungen bei Vergabeverfahren zuständig, die seit dem 1. Januar 2010 nur noch in elektronischer Form auf einer Vergabeplattform des Bundes erfolgen können. Die hierfür erforderliche elektronische Signatur kann nur einer natürlichen Person erteilt werden. Im Rahmen der Beantragung der elektronischen Signatur müssen die im Personalausweis enthaltenen Daten zur Identitätsfeststellung an die Zertifizierungsstelle übermittelt werden. Die Arbeitnehmerin weigerte sich ihre persönlichen Daten an Dritte zu übermitteln, da sie hierin einen Verstoß gegen ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung sehe und nicht sichergestellt sei, dass mit ihren Daten kein Missbrauch betrieben werde.
Das hat das Bundesarbeitsgericht anders gesehen. Es sei der Arbeitnehmerin zumutbar wenn Sie eine elektronische Signatur beantragen und ihre elektronische Signaturkarte nutzen müsse, da ihr hierdurch keine besonderen Risiken entstünden. Es gäbe auch eine ausdrückliche Haftungsfreistellung der Arbeitnehmerin und die gewonnenen Daten dürften nicht zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle durch den Arbeitgeber verwendet werden.
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