In Großbritannien längst Alltag, in Deutschland auf dem Vormarsch, sind sogenannte Null-Stunden Arbeitsverträge. Bei diesen äußerst umstrittenen Null-Stunden Arbeitsverträgen sind keine festen Arbeitszeiten oder feste Stundenzahlen vereinbart. Die Beschäftigten arbeiten auf Abruf durch den Arbeitgeber — also nur wenn sie vom Arbeitgeber benötigt werden — und erhalten auch nur für diese Zeit eine Vergütung.
Durch diese Null-Stunden Arbeitsverträge wollen Arbeitgeber eine möglichst bedarfsgerechte Flexibilisierung erreichen. Hierdurch soll auch eine Möglichkeit geschaffen werden, dass Langzeitarbeitslose und Gering-Qualifizierte einen festen Arbeitsplatz erhalten. Allerdings werden die Arbeitnehmer durch diese Null-Stunden Arbeitsverträge extrem unsicheren Einkommensverhältnissen ausgesetzt. Auch haben diese Verträge beispielsweise negative Auswirkungen auf die Fortzahlung von Gehältern bei Arbeitsunfähigkeit und Urlaub oder auf Abfindungszahlungen. Die Mehrzahl der Arbeitnehmer mit Null-Stunden Arbeitsverträgen bleibt auch deutlich unterhalb der regulären Arbeitszeit.
Ein Arbeitsvertrag, der dem Arbeitgeber eine vollkommene freie Flexibilisierung der Arbeitszeit ermöglicht, ist in Deutschland gesetzlich nicht vorgesehen. In § 12 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ist zwar eine Arbeit auf Abruf geregelt, allerdings muss eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit arbeitsvertraglich vereinbart werden. Wurde die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt, gilt eine wöchentliche Arbeitszeit von zehn Stunden als vereinbart. Auch hat der Arbeitgeber in diesem Fall die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers jeweils für mindestens drei aufeinanderfolgende Stunden in Anspruch zu nehmen. Die Lage der Arbeitszeit muss dem Arbeitnehmer jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilen. Wird hingegen eine bestimmte wöchentliche Arbeitszeit vereinbart, kann diese Vereinbarung kombiniert werden mit einer Verpflichtung des Arbeitnehmers über die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit hinaus Arbeit auf Abruf leisten zu müssen. Allerdings darf nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts diese Abrufarbeit nicht mehr als 25% der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit betragen. Umgangen wird diese Beschränkung der Flexibilisierung in der Praxis jedoch durch ein Ausweichen auf europäische Tochterunternehmen oder ausländische Subunternehmer, so dass in Deutschland insbesondere in der Dienstleistungsbranche und in der Hotellerie und Gastronomie dennoch Null-Stunden Arbeitsverträge anzutreffen sind.
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