Null-Stunden Arbeitsverträge vermehrt auch bald in Deutschland?

In Groß­bri­tan­ni­en längst All­tag, in Deutsch­land auf dem Vor­marsch, sind soge­nann­te Null-Stun­den Arbeits­ver­trä­ge. Bei die­sen äußerst umstrit­te­nen Null-Stun­den Arbeits­ver­trä­gen sind kei­ne fes­ten Arbeits­zei­ten oder fes­te Stun­den­zah­len ver­ein­bart. Die Beschäf­tig­ten arbei­ten auf Abruf durch den Arbeit­ge­ber — also nur wenn sie vom Arbeit­ge­ber benö­tigt wer­den — und erhal­ten auch nur für die­se Zeit eine Ver­gü­tung.

Durch die­se Null-Stun­den Arbeits­ver­trä­ge wol­len Arbeit­ge­ber eine mög­lichst bedarfs­ge­rech­te Fle­xi­bi­li­sie­rung errei­chen. Hier­durch soll auch eine Mög­lich­keit geschaf­fen wer­den, dass Lang­zeit­ar­beits­lo­se und Gering-Qua­li­fi­zier­te einen fes­ten Arbeits­platz erhal­ten. Aller­dings wer­den die Arbeit­neh­mer durch die­se Null-Stun­den Arbeits­ver­trä­ge extrem unsi­che­ren Ein­kom­mens­ver­hält­nis­sen aus­ge­setzt. Auch haben die­se Ver­trä­ge bei­spiels­wei­se nega­ti­ve Aus­wir­kun­gen auf die Fort­zah­lung von Gehäl­tern bei Arbeits­un­fä­hig­keit und Urlaub oder auf Abfin­dungs­zah­lun­gen. Die Mehr­zahl der Arbeit­neh­mer mit Null-Stun­den Arbeits­ver­trä­gen bleibt auch deut­lich unter­halb der regu­lä­ren Arbeits­zeit.

Ein Arbeits­ver­trag, der dem Arbeit­ge­ber eine voll­kom­me­ne freie Fle­xi­bi­li­sie­rung der Arbeits­zeit ermög­licht, ist in Deutsch­land gesetz­lich nicht vor­ge­se­hen. In § 12 Teil­zeit- und Befris­tungs­ge­setz (TzBfG) ist zwar eine Arbeit auf Abruf gere­gelt, aller­dings muss eine bestimm­te Dau­er der wöchent­li­chen und täg­li­chen Arbeits­zeit arbeits­ver­trag­lich ver­ein­bart wer­den. Wur­de die Dau­er der wöchent­li­chen Arbeits­zeit nicht fest­ge­legt, gilt eine wöchent­li­che Arbeits­zeit von zehn Stun­den als ver­ein­bart. Auch hat der Arbeit­ge­ber in die­sem Fall die Arbeits­leis­tung des Arbeit­neh­mers jeweils für min­des­tens drei auf­ein­an­der­fol­gen­de Stun­den in Anspruch zu neh­men. Die Lage der Arbeits­zeit muss dem Arbeit­neh­mer jeweils min­des­tens vier Tage im Vor­aus mit­tei­len. Wird hin­ge­gen eine bestimm­te wöchent­li­che Arbeits­zeit ver­ein­bart, kann die­se Ver­ein­ba­rung kom­bi­niert wer­den mit einer Ver­pflich­tung des Arbeit­neh­mers über die ver­ein­bar­te wöchent­li­che Arbeits­zeit hin­aus Arbeit auf Abruf leis­ten zu müs­sen. Aller­dings darf nach einer Ent­schei­dung des Bun­des­ar­beits­ge­richts die­se Abruf­ar­beit nicht mehr als 25% der ver­ein­bar­ten wöchent­li­chen Arbeits­zeit betra­gen. Umgan­gen wird die­se Beschrän­kung der Fle­xi­bi­li­sie­rung in der Pra­xis jedoch durch ein Aus­wei­chen auf euro­päi­sche Toch­ter­un­ter­neh­men oder aus­län­di­sche Sub­un­ter­neh­mer, so dass in Deutsch­land ins­be­son­de­re in der Dienst­leis­tungs­bran­che und in der Hotel­le­rie und Gas­tro­no­mie den­noch Null-Stun­den Arbeits­ver­trä­ge anzu­tref­fen sind.

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