Null-Stunden Arbeitsverträge vermehrt auch bald in Deutschland?

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In Großbri­tan­nien längst All­t­ag, in Deutsch­land auf dem Vor­marsch, sind soge­nan­nte Null-Stun­den Arbeitsverträge. Bei diesen äußerst umstrit­te­nen Null-Stun­den Arbeitsverträ­gen sind keine fes­ten Arbeit­szeit­en oder feste Stun­den­zahlen vere­in­bart. Die Beschäftigten arbeit­en auf Abruf durch den Arbeit­ge­ber — also nur wenn sie vom Arbeit­ge­ber benötigt wer­den — und erhal­ten auch nur für diese Zeit eine Vergü­tung.

Durch diese Null-Stun­den Arbeitsverträge wollen Arbeit­ge­ber eine möglichst bedarf­s­gerechte Flex­i­bil­isierung erre­ichen. Hier­durch soll auch eine Möglichkeit geschaf­fen wer­den, dass Langzeitar­beit­slose und Ger­ing-Qual­i­fizierte einen fes­ten Arbeit­splatz erhal­ten. Allerd­ings wer­den die Arbeit­nehmer durch diese Null-Stun­den Arbeitsverträge extrem unsicheren Einkom­mensver­hält­nis­sen aus­ge­set­zt. Auch haben diese Verträge beispiel­sweise neg­a­tive Auswirkun­gen auf die Fortzahlung von Gehäl­tern bei Arbeit­sun­fähigkeit und Urlaub oder auf Abfind­ungszahlun­gen. Die Mehrzahl der Arbeit­nehmer mit Null-Stun­den Arbeitsverträ­gen bleibt auch deut­lich unter­halb der reg­ulären Arbeit­szeit.

Ein Arbeitsver­trag, der dem Arbeit­ge­ber eine vol­lkommene freie Flex­i­bil­isierung der Arbeit­szeit ermöglicht, ist in Deutsch­land geset­zlich nicht vorge­se­hen. In § 12 Teilzeit- und Befris­tungs­ge­setz (TzBfG) ist zwar eine Arbeit auf Abruf geregelt, allerd­ings muss eine bes­timmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeit­szeit arbeitsver­traglich vere­in­bart wer­den. Wurde die Dauer der wöchentlichen Arbeit­szeit nicht fest­gelegt, gilt eine wöchentliche Arbeit­szeit von zehn Stun­den als vere­in­bart. Auch hat der Arbeit­ge­ber in diesem Fall die Arbeit­sleis­tung des Arbeit­nehmers jew­eils für min­destens drei aufeinan­der­fol­gende Stun­den in Anspruch zu nehmen. Die Lage der Arbeit­szeit muss dem Arbeit­nehmer jew­eils min­destens vier Tage im Voraus mit­teilen. Wird hinge­gen eine bes­timmte wöchentliche Arbeit­szeit vere­in­bart, kann diese Vere­in­barung kom­biniert wer­den mit ein­er Verpflich­tung des Arbeit­nehmers über die vere­in­barte wöchentliche Arbeit­szeit hin­aus Arbeit auf Abruf leis­ten zu müssen. Allerd­ings darf nach ein­er Entschei­dung des Bun­de­sar­beits­gerichts diese Abr­u­far­beit nicht mehr als 25% der vere­in­barten wöchentlichen Arbeit­szeit betra­gen. Umgan­gen wird diese Beschränkung der Flex­i­bil­isierung in der Prax­is jedoch durch ein Auswe­ichen auf europäis­che Tochterun­ternehmen oder aus­ländis­che Sub­un­ternehmer, so dass in Deutsch­land ins­beson­dere in der Dien­stleis­tungs­branche und in der Hotel­lerie und Gas­tronomie den­noch Null-Stun­den Arbeitsverträge anzutr­e­f­fen sind.

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