Einstellung von Mitarbeitern: Betriebsrat muss digitale Bewerbungsunterlagen akzeptieren

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Die Dig­i­tal­isierung schre­it­et auch in Deutsch­land voran, doch selb­stver­ständlich ist sie noch lange nicht. Einem wohl eher alt­modis­chen Betrieb­srat, der sich weigerte, Unter­la­gen von Bewer­bern im dig­i­tal­en Bewer­bungstool einzuse­hen, hat das BAG jet­zt eine klare Absage erteilt.

Das BAG sowie die vorheri­gen Instanzen haben sich der Frage gestellt, ob Arbeit­ge­ber mit Betrieb­srat diesem die Bewer­bung­sun­ter­la­gen poten­zieller neuer Mitar­beit­er gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG in Papier­form vor­legen müssen, damit er sein­er Pflicht im Zus­tim­mungsver­fahren nachkom­men kann. Deutsch­lands höch­ste Arbeit­srichter fan­den darauf in ein­er vor kurzem veröf­fentlicht­en Entschei­dung eine klare Antwort (Beschl. v. 13.12.2023, Az. 1 ABR 28/22).

Die Arbeit­ge­berin in dem entsch­iede­nen Fall, ein Unternehmen mit Betrieb­srat, nutzte ein Soft­ware­pro­gramm für den Bewer­bung­sprozess. Dieses Pro­gramm ver­wal­tet die Bewer­bung­sun­ter­la­gen und bietet ein Bewer­ber­por­tal. Auf dem Por­tal kön­nen Bewer­ber ihre Unter­la­gen hochladen. Bewer­bung­sun­ter­la­gen, die in Papier­form einge­hen, wur­den manuell in das Pro­gramm eingegeben und anschließend mit Zus­tim­mung des jew­eili­gen Bewer­bers im Por­tal hin­ter­legt.

Auf­grund ein­er geplanten Neue­in­stel­lung wollte die Arbeit­ge­berin die Zus­tim­mung des bei ihr gebilde­ten Betrieb­srats ein­holen. Der ver­weigerte diese aber schließlich nach einigem Hin und Her und stützte sich u.a. darauf, dass ihm nicht alle erforder­lichen und notwendi­gen Unter­la­gen vorgelegt wor­den seien, um das Zus­tim­mungsver­fahren ord­nungs­gemäß durchzuführen. Die Arbeit­ge­berin war der Mei­n­ung, der Betrieb­srat sei zu jedem Zeit­punkt des Bewer­bung­sprozess­es vol­lum­fänglich informiert gewe­sen. Den Arbeit­nehmervertretern standen durchge­hend Lap­tops zur Ver­fü­gung, mit­tels der­er sie hät­ten Ein­sicht auf dem Bewer­ber­por­tal hät­ten nehmen kön­nen, die Arbeit­ge­berin gewährte ihnen ein umfassendes Ein­sicht­srecht auf dem Por­tal. Dort waren Anschreiben, Lebenslauf, Zeug­nisse und Zer­ti­fikate der Bewer­ber hin­ter­legt.

 

Der BR muss die Infor­ma­tio­nen bekom­men – egal in welch­er Form

Das BAG entsch­ied, eine Vor­lage in Papier­form sei nicht erforder­lich, die Betrieb­sräte kön­nten deshalb nicht ihre Zus­tim­mung ver­weigern. Dies sehe der Wort­laut des § 99 Abs. 1 BetrVG nicht vor. Zwar sei davon auszuge­hen, dass ursprünglich mit der im Gesetz genan­nten „Vor­lage der Bewer­bung­sun­ter­la­gen“ die Papierun­ter­la­gen gemeint gewe­sen seien, es aber damals eben auch nur die Papier­form gab.

Nach ihrem Sinn und Zweck ziele die Vorschrift des § 99 Abs. 1 BetrVG darauf ab, dass der Betrieb­srat sich umfänglich informieren kann. Ein funk­tionales Ver­ständ­nis zugrunde gelegt seien „Unter­la­gen“ im Sinne der Norm daher alle Inter­essens­bekun­dun­gen und son­sti­gen Dat­en, die Bewer­ber dem Arbeit­ge­ber über­mit­tel­ten. In welchem For­mat diese beim Arbeit­ge­ber ankä­men, sei für ihre Eigen­schaft als Grund­lage für dessen spätere Auswahlentschei­dung uner­he­blich.

Auch daten­schutzrechtliche Bedenken hat das BAG nicht. In dem Bewer­ber­por­tal seien genau die Unter­la­gen hin­ter­legt, die dem Betrieb­srat auch in Papier­form vor­liegen wür­den. Im Übri­gen sei der Betrieb­srat verpflichtet, über die ihm bekan­nten Erken­nt­nisse und per­sön­lichen Angele­gen­heit­en der Bewer­ber Stillschweigen zu bewahren.

Arbeit­ge­ber, bei denen der Betrieb­srat nicht mit der Zeit gehen mag, kön­nen also get­rost im Hin­terkopf behal­ten, dass im Zeital­ter der Dig­i­tal­isierung auch das Zus­tim­mungsver­fahren im Bewer­bung­sprozess vom Betrieb­srat nicht unnötig erschw­ert wer­den muss – und darf.

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