Dass eine Gerichtsverhandlung manchmal selbst für die Richterschaft einschläfernd sein kann, zeigen die immer wieder veröffentlichten weltweiten Berichterstattungen von Gerichtsprozessen. So sollen im Jahr 2008 zwei mutmaßliche Drogenhändler in Australien vorerst einer Haftstrafe vorübergehend entgangen sein, weil der zuständige Richter im Prozess immer wieder einschlief und laut schnarchte. Aus Großbritannien wurde im Jahr 2014 ein Fall bekannt, dass ein Schöffe eines Arbeitsgerichts während einer Verhandlung des Öftern die Augen geschlossen hatte. Es wurde deshalb vermutet, dass er für 15 bis 20 Sekunden eingeschlafen sein soll. Das Berufungsgericht hat jedoch einen Verfahrensfehler abgelehnt, weil sich herausgestellt hatte, dass der Schöffe nicht unachtsam war, sondern die Augen aufgrund eines medizinischen Leidens geschlossen hatte.
Auch in Deutschland hatten die Beschwerdegerichte schon häufig die Frage zu klären, ob ein Richter eingeschlafen ist und das Urteil deshalb aufzuheben ist, weil das Gericht nicht ordnungsgemäß besetzt war. Besonders häufig hatte diese Frage der Bundesfinanzhof (BFH) zu klären. Nach Ansicht des BFH (zuletzt im Jahr 2011) reiche es jedoch nicht aus, dass ein Richter während der mündlichen Verhandlung immer wieder die Augen geschlossen habe. Es sei vielmehr ein „sicheres Anzeichen“ wie Schnarchen oder Herunterfallen des Kopfes erforderlich, denn ein Richter kann auch mit (vorübergehend) geschlossenen Augen und geneigtem Kopf der mündlichen Verhandlung folgen. Aber selbst Anzeichen für einen Sekundenschlaf lassen nach dem BFH noch nicht darauf schließen, dass die geistige Aufnahme des Gerichts des wesentlichen Inhalts der mündlichen Verhandlung beeinträchtigt sei. So sah es auch schon das Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2001 in einem ähnlichen Fall. Im Jahr 2007 hingegen hatte das Bundesverwaltungsgericht ein Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin aufgehoben, weil ein Schöffe nachweislich kontinuierlich wiederkehrende und mehr als nur wenige Sekunden währende Zeiträume geistig abwesend war.
Da sich selbst Richter nicht immer gegen übermächtig werdende Müdigkeit wehren können, verwundert es nicht, dass von den Arbeitsgerichten bei schlafenden Arbeitnehmern während der Arbeitszeit ein Auge zu gedrückt wird. So konnte vor dem Landesarbeitsgericht Hamm der einmalige Schlaf eines Arbeitnehmers auf der Betriebstoilette keine Kündigung rechtfertigten. In einem anderen Fall hielte das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg eine Kündigung nicht für gerechtfertigt, wenn ein Arbeitnehmer eine Viertelstunde seiner Arbeitszeit mit geschlossenen Augen auf dem zurück geklappten Fahrersitzes des LKWs seines Arbeitgebers verbringt.
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