Aktuelles zum Arbeitszeugnis

Nach stän­di­ger Recht­spre­chung des Bun­des­ar­beits­ge­richts (BAG) ent­spricht eine durch­schnitt­li­che Bewer­tung in einem Arbeits­zeug­nis der Schul­no­te „drei“. Bei der Gesamt­be­ur­tei­lung der Leis­tung des jewei­li­gen Arbeit­neh­mers wird dies häu­fig mit der Flos­kel „zu unse­rer vol­len Zufrie­den­heit“ aus­ge­drückt. Bewer­tet der Arbeit­ge­ber die Arbeits­leis­tung des Arbeit­neh­mers jedoch schlech­ter als mit der Schul­no­te „drei“, muss er in einem spä­te­ren etwa­igen Arbeits­ge­richts­pro­zess bewei­sen, dass die Arbeits­leis­tung des Arbeit­neh­mers im Ver­gleich mit den ande­ren Arbeit­neh­mern unter­durch­schnitt­lich war. Will der Arbeit­neh­mer hin­ge­gen eine bes­se­re Leis­tungs­be­ur­tei­lung als eine durch­schnitt­li­che, trägt er die Dar­le­gungs- und Beweis­last dafür, dass sei­ne Arbeits­leis­tung über­durch­schnitt­lich war.

In jün­ge­rer Ver­gan­gen­heit hat­ten zwar das Arbeits­ge­richt Ber­lin und in der Fol­ge das Lan­des­ar­beits­ge­richt Ber­lin-Bran­den­burg die Auf­fas­sung ver­tre­ten, dass die Bewer­tung „stets zu unse­rer vol­len Zufrie­den­heit“ (ent­spricht einer Schul­no­te 2) auf­grund ver­än­der­ter Umstän­de im Wirt­schafts­le­ben nun­mehr an den Platz einer durch­schnitt­li­chen Bewer­tung getre­ten sei und somit der Arbeit­ge­ber bewei­sen hät­te müs­sen, dass die Arbeit­neh­me­rin kei­ne durch­schnitt­li­che Leis­tung erbracht habe. Die­se Ansicht teil­te das BAG aktu­el­le jedoch nicht. Mit Urteil vom 18. Novem­ber 2014 (Az. 9 AZR 584/13) hat das BAG sei­ne bis­he­ri­ge Recht­spre­chung und die oben dar­ge­stell­ten Grund­sät­ze selbst für die Fäl­le bestä­tigt, wenn in der ein­schlä­gi­gen Bran­che über­wie­gend gute („stets zur vol­len Zufrie­den­heit“) oder sehr gute („stets zur volls­ten Zufrie­den­heit“) End­no­ten ver­ge­ben wer­den.

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