Ein Arbeitnehmer, der sich bei einem firmeninternen Fußballturnier verletzte, war nicht gesetzlich unfallversichert. Das Turnier sei keine versicherte Gemeinschaftsveranstaltung, entschied nach den Instanzgerichten auch das Bundessozialgericht. Es stützt sich dabei auf entscheidende Details.
Eine Unternehmensgruppe mit europaweit über 11.000 Mitarbeitenden, davon in Deutschland 6.150 Beschäftigte in 115 Niederlassungen, veranstaltet jährlich ein Fußballturnier. An dem Turnier nehmen ausschließlich Unternehmensangehörige teil. Beim 21. Fußballturnier machten 80 Beschäftigte mit, darunter auch der spätere Kläger, der sich während des Fußballturniers bei einem Spiel das Knie verletzte.
Er nahm die Berufsgenossenschaft in Anspruch, welche jedoch einen Arbeitsunfall ausschloss und eine Entschädigung des Arbeitnehmers ablehnte. Das wollte der Mann nicht auf sich sitzen lassen und beschritt den Rechtsweg. Doch weder mit seiner Klage noch mit der Berufung hatte er Erfolg. Die Instanzgerichte stellten fest, dass sein Unfall nicht als Arbeitsunfall deklariert werden kann. Auch vor dem Bundessozialgericht (BSG) verlor der Mann nun endgültig.
Wann liegt ein Arbeitsunfall vor?
Ein Arbeitsunfall liegt gem. § 8 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) vor, wenn eine versicherte Person infolge einer versicherten Tätigkeit einen Unfall erleidet. Unfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Beschäftigte sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII kraft Gesetzes versichert.
Von einer versicherten Tätigkeit ist auszugehen, wenn die Tätigkeit zum Unfallzeitpunkt in einem inneren Zusammenhang steht mit der eigentlichen, den Versicherungsschutz begründeten Tätigkeit, also dem Job. Auch Gemeinschaftsveranstaltungen können zu den versicherten Tätigkeiten gehören. Hierzu müssen aber folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Die Veranstaltung soll dazu dienen, die Verbundenheit zwischen Betriebsleitung und Belegschaft zu pflegen und alle Betriebsangehörigen müssen an der Veranstaltung teilnehmen können. Außerdem muss das Unternehmen selbst der Veranstalter sein, oder aber der Veranstalter sind Betriebsangehörige und das Unternehmen billigt oder fördert die Veranstaltung. Auch muss der Unternehmer selbst anwesend sein oder sich durch einen Beauftragten vertreten lassen.
Keine versicherte Tätigkeit, kein Betriebssport: In allen Instanzen erfolglos
Nach Ansicht des Arbeitsgerichts und des Landesarbeitsgerichts ist der verunfallte Mitarbeiter zum Unfallzeitpunkt weder seiner Beschäftigung nachgegangen noch war das Fußballturnier, bei dem sich der Unfall ereignet hat, Bestandteil des Betriebssports oder einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung. Das Fußballturnier diente auch nicht als Werbeplattform für den Arbeitgeber des Klägers, sodass man hieraus ebenfalls keinen Arbeitsunfall begründen könnte.
In der dritten Instanz vor dem BSG machte der Kläger mit seiner Revision geltend, dass das Fußballturnier Werbezwecken gedient habe und im Intranet beworben worden sei. Alle Mitarbeitenden seien eingeladen gewesen, das Unternehmen war als Hauptsponsor beteiligt, die Teilnahme wurde ausdrücklich unterstützt und die Unternehmensleitung war anwesend. Am Ende der Veranstaltung gab es Pokale mit Unternehmensaufdruck und einen Spendenscheck. Auch in der Presse wurde über die Sportveranstaltung berichtet.
Doch auch das BSG wies die Revision des Arbeitnehmers ab und folgte der Argumentation der Vorinstanzen. Laut Deutschlands höchsten Sozialrichtern ist es korrekt, seinen Unfall nicht als Arbeitsunfall anzuerkennen (BSG, Urt. v. 26.09.2024, Az. B 2 U 14/22 R).
Mit seiner Teilnahme am Turnier habe der Kläger nämlich keine arbeitsvertraglichen Haupt- oder Nebenpflichten erfüllt, argumentierte das Gericht. Zum Zeitpunkt des Unfalls sei er auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Betriebssports oder der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung versichert gewesen, da bei dem Fußballturnier der Wettkampfcharakter dominierend gewesen und die Veranstaltung nur für fußballinteressierte Beschäftigte ausgerichtet gewesen sei. Auch dass das Firmenevent in der Presse Erwähnung fand, half dem verletzten Mitarbeiter nicht. Solange die Sportveranstaltung nicht in der Öffentlichkeit als Werbeplattform genutzt werde, sei der Werbeeffekt rechtlich unbeachtlich.
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
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