Deutschlands höchste Arbeitsrichter geben in einem aktuellen Urteil eine klare Richtung vor: Arbeitgeber müssen Entgeltabrechnungen nicht mehr in Papierform erstellen. Ein elektronisches Postfach und die Möglichkeit für die Mitarbeiter, dieses im Betrieb abzurufen, reichen aus.
Viele Arbeitgeber stellen ihren Mitarbeitern die Entgeltabrechnungen bereits seit Jahren über passwortgeschützte Mitarbeiterportale in elektronischer Form zur Verfügung. Sie verzichten gänzlich auf die Aushändigung in Papierform. Im Jahr 2025 klingt dies auch plausibel und in jedem Fall effizient.
Das fand eine Arbeitnehmerin der Edeka-Gruppe allerdings nicht. Weil auch die Supermarktkette nach einer internen Vereinbarung die Entgeltabrechnungen nur noch über ein elektronisches passwortgeschütztes Mitarbeiterpostfach bereitstellt, verklagte sie ihren Arbeitgeber auf Aushändigung der Entgeltabrechnung in Papierform. Vor dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen hatte sie noch Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) versagte ihr jedoch einen solchen Anspruch klar.
BAG: Digitale Abrechnung reicht
In der Gewerbeordnung (§ 108 Abs. 1 GewO) ist geregelt, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen ist. Dass diese Abrechnung in Papierform erfolgen müsste, regelt das Gesetz nicht.
Die Erfurter Richter entschieden am 28. Januar 2025, dass eine elektronische Bereitstellung diesen Anforderungen des Gesetzes genügt (BAG, Az. 9 AZR 48/24). Beim Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Entgeltabrechnung handele es sich um eine sogenannte Holschuld. Bei dieser rechtlichen Konstruktion liegen der Leistungs- und Erfolgsort beim Schuldner, das heißt, der Gläubiger muss sich die Leistung beim Schuldner holen.
Für den Fall der Entgeltabrechnung bedeutet dies, dass der Arbeitgeber sein Soll erfüllt hat, wenn er die Entgeltabrechnung digital im Mitarbeiterpostfach bereitgestellt hat und der Arbeitnehmer sie dort „abholen“ kann. Für Arbeitnehmer, die zuhause keinen Online-Zugriff haben, muss es laut dem BAG im Betrieb des Arbeitsgebers eine Möglichkeit geben, auf die Gehaltsabrechnung zuzugreifen. Das war bei Edeka der Fall, die papieraffine Mitarbeiterin konnte ihre Gehaltsabrechnung dort ansehen und ausdrucken. Das reicht, urteilte das BAG in erfreulicher Eindeutigkeit, es gibt keinen Anspruch mehr auf eine Entgeltabrechnung, die auf Papier im heimischen Briefkasten ankommt.
Wer nicht mit der Zeit geht …
Damit hat das höchste deutsche Arbeitsgericht eine zeitgemäße Entscheidung getroffen. Die Digitalisierung der Arbeitswelt schreitet voran. Für Arbeitgeber heißt es, ihre alten Muster zu durchbrechen und sich den Chancen der digitalen Arbeitswelt zu stellen. Es ist an der Zeit, zeitgemäße Ansätze zu entwickeln und neue Technologien zu integrieren, um wettbewerbsfähig zu bleiben. Denn wie Friedrich Schiller bereits vor über 200 Jahren sagte: „Wer nicht mit der Zeit geht, geht mit der Zeit.“
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Trotz schwerer Vorwürfe gegen ihn hat das Bundesarbeitsgericht die Kündigung eines Zugchefs für unwirksam erklärt. Denn der Arbeitgeber hatte, statt ihn sofort anzuhören, den Urlaub des Mannes abgewartet. Das Urteil zeigt: Vor fristlosen Kündigungen und Verdachtskündigungen müssen Arbeitgeber handeln, egal ob der Beschäftigte im Urlaub ist. Der Arbeitnehmer, der bis zum höchsten deutschen Arbeitsgericht klagte, hatte seit 2006 als...
Eine Bewerberin mit Kopftuch erhielt eine Absage auf einen Job am Flughafen an der Passagier- und Gepäckkontrolle. Als sie sich wehrte, bekam sie vor allen Gerichten Recht - und am Ende eine Entschädigung von 3.500 Euro. Doch nicht in allen Jobs dürfen muslimische Frauen die Kopfbedeckung tragen, die Gerichte entscheiden unterschiedlich. Kopftücher führen in Deutschland häufig zu Differenzen am...