Das LAG Düsseldorf hat kürzlich eine Kündigung in der Probezeit für unwirksam erklärt, weil sein Vorgesetzter dem Arbeitnehmer zuvor gesagt hatte, er würde übernommen werden. Falsche Versprechen der Führungskräfte können für Arbeitgeber gefährlich werden.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf stellte fest, dass eine Kündigung innerhalb der Probezeit unzulässig sein kann, wenn der Arbeitgeber zuvor Aussagen getroffen hat, die ein berechtigtes Vertrauen auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geschaffen haben (LAG Düsseldorf, Urt. v. 14.01.2025, Az. 3 SLA 317/24). Der Fall betraf einen Arbeitnehmer, der als Wirtschaftsjurist in einem Unternehmen angestellt war. Vor Ablauf der Probezeit erhielt er von seinem Abteilungsleiter, der auch Prokura hatte, mündlich die Zusage, nach der Probezeit übernommen zu werden.
Wenige Wochen nach dieser positiven Zusicherung seines Vorgesetzten, man werde ihn „natürlich“ übernehmen, erhielt der Arbeitnehmer eine Probezeitkündigung. Er klagte, verlor aber zunächst vor dem Arbeitsgericht in Düsseldorf, das die Kündigung für wirksam hielt. Die nächste Instanz in der Landeshauptstadt aber, das LAG Düsseldorf, gab dem Arbeitnehmer Recht: Das LAG stellte fest, dass die Kündigung wegen widersprüchlichen Verhaltens des Arbeitgebers treuwidrig und somit unwirksam sei.
Die Düsseldorfer Richter stellten auf den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ab. Er könne Maßnahmen unwirksam machen, die im Widerspruch zu vorherigen Aussagen des Arbeitsgebers stehen, die beim Arbeitnehmer ein berechtigtes Vertrauen in den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geschaffen haben. Die mündliche Zusage des Vorgesetzten, der auch Personalentscheidungen treffen durfte, habe deutlich gemacht, dass die Probezeit bestanden sei.
Gib niemandem ein Wort, das Du nicht halten kannst
Das LAG macht die Einschränkung, dass das nicht gelten muss, wenn zwischen dem Versprechen der Führungskraft und der späteren Kündigung etwas vorgefallen ist, was einen Meinungsumschwung nachvollziehbar und damit nicht willkürlich erscheinen lassen. Eine Meinungsverschiedenheit, ein Streit oder auch ein schwerer sachlicher Fehler im Job könnten natürlich dazu führen, dass auch beim Mitarbeiter ankommt, dass dieses Ereignis die getroffene Zusage nachträglich ändert. Geschieht so etwas aber nicht, verlässt er sich auf die Aussage seiner Führungsperson — ein Fall, wie er täglich vorkommen kann, zumal es in jüngster Zeit vermehrt zu Streitigkeiten über Probezeitkündigungen kommt.
Das Urteil ist deshalb wichtig für Arbeitgeber: Es bestätigt, dass der Grundsatz von Treu und Glauben nicht nur in schriftlichen Vereinbarungen eine Rolle spielen kann. Auch mündliche Aussagen können eine wichtige Rolle spielen – auch wenn eine Führungskraft sie unabgestimmt, möglicherweise sogar unbedacht getätigt hat. Arbeitgeber müssen darauf achten, durch ihre Aussagen – und die ihrer Führungskräfte — keine falschen Erwartungen bei den Mitarbeitenden zu wecken. Eine einmal getroffene Aussage kann eine erhebliche Bindung nach sich ziehen, die durch eine spätere Kündigung ohne Sachgrund nicht wieder beseitigt werden kann.
Die Entscheidung aus dem Rheinland zeigt, dass es für Arbeitgeber wichtig ist, sicherzustellen, dass die Kommunikation mit Mitarbeitenden, insbesondere auch in der Probezeit, konsistent und klar ist. Die Vorgesetzten müssen auch darauf geschult werden, insbesondere in der Probezeit keine unabgestimmten Aussagen bezüglich des Bestehens der Probezeit zu treffen. Auch allen Führungskräften muss bewusst sein, dass eine einmal getroffene Aussage das Unternehmen binden kann.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Solicitor (England und Wales)
Ein frisches Tattoo kann sich entzünden, das ist bekannt. Deshalb bekommt, wer nach dem Besuch beim Tätowierer krank wird, nach einem aktuellen Urteil keine Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber. Es ist eine konsequente Entscheidung: Jeder darf sich tätowieren lassen. Das Risiko aber trägt er selbst. Wer sich ein Tattoo stechen lässt und danach krank wird, rechnet kaum damit, dann keinen Anspruch...
Sie senken das Stresslevel, verbreiten gute Laune und bringen Bewegung in den Büroalltag von Frauchen und Kollegen. Doch Allergien, Ängste, Sicherheits- oder Hygienevorschriften können auch gegen Hunde im Office sprechen – es ist am Arbeitgeber, die Interessen auszugleichen. Es lohnt sich, finden Dr. Christian Ostermaier und Henry. Am 20. Juni 2025 findet deutschlandweit der Tag des Bürohundes statt. Immer...