Das BAG hat in einer aktuellen Entscheidung klargestellt: Arbeitnehmer können nicht wirksam auf ihr Arbeitszeugnis verzichten, solange das Arbeitsverhältnis nicht beendet ist. Das Zeugnis sei fürs weitere berufliche Fortkommen so wichtig, dass selbst die Wahl eines ausländischen Rechts, in dem es gar keinen Zeugnisanspruch gibt, daran nichts ändere.
Das BAG hat in einem Teilurteil vom 18. Juni 2025 (Az. 2 AZR 96/24 (B)) unter anderem über die Frage entschieden, ob ein Arbeitnehmer während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses darauf verzichten kann, von seinem Arbeitgeber ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu bekommen.
Deutschlands höchste Arbeitsrichter haben klargestellt, dass ein Verzicht des Arbeitnehmers auf ein Arbeitszeugnis – zumindest für die Zukunft und während des noch bestehenden Arbeitsverhältnisses – unwirksam ist. Eventuelle Verzichtserklärungen, Erlassverträge oder Vereinbarungen, die vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses abgeschlossen werden, sind deshalb nichtig.
Dies gilt auch, wenn die Parteien im Arbeitsvertrag – grundsätzlich wirksam – vereinbart haben, dass auf das Arbeitsverhältnis ausländisches Recht anwendbar sein soll. In dem vom BAG entschiedenen Fall war die Anwendung des Rechts des US-Bundesstaats Illinois vereinbart worden, das keinen Zeugnisanspruch kennt. Für die Erfurter Richter kein Argument: Der Zeugnisanspruch sei gemäß § 109 GewO international insoweit zwingend, so das BAG unter Verweis auf Art. 30 Abs. 1 EGBGB alte Fassung.
Die Norm, die bis 2009 galt und deshalb auf den zuvor abgeschlossenen Arbeitsvertrag anwendbar war, schrieb vor, dass auch eine Vereinbarung zur Rechtswahl im Arbeitsvertrag nicht dazu führen darf, dass dem Arbeitnehmer der Schutz des Rechtssystems entzogen wird, das ohne Rechtswahl anwendbar gewesen wäre. In dem vom BAG entschiedenen Fall wäre das das deutsche Recht, dessen Zeugnisanspruch die Erfurter Richter als zwingende Regelung ansehen.
Der Zweite Senat verwies dabei auch auf die herausragende Bedeutung des Arbeitszeugnisses für den weiteren beruflichen Werdegang des Arbeitnehmers: Auf diese Schutzfunktion könnten Arbeitnehmer deshalb zu einem Zeitpunkt, zu dem sie noch vom Arbeitgeber abhängig sind und dieser deshalb Druck auf sie ausüben kann, gar nicht wirksam verzichten.
Mit ihrer Entscheidung haben die Erfurter Richter sowohl ihre eigene aktuelle Rechtsprechung als auch die der Landesarbeitsgerichte bestätigt.
Die Entscheidung stärkt immer weiter die Rechte der Arbeitnehmer und schränkt damit die Gestaltungsfreiheit der Arbeitgeber ein. Gestaltungen im Arbeitsvertrag oder auch im Aufhebungsvertrag, die zu einem Verzicht auf den Zeugnisanspruch führen, dürften sich damit erledigt haben. Ob im Rahmen eines Vergleichs oder Abwicklungsvertrages nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Verzicht auf den Zeugnisanspruch möglich ist, bleibt offen. Eine solche Regelung ist aber auch mit erheblichen Risiken verbunden. Für die Praxis dürfte es einfacher sein, ein durchschnittliches Zeugnis zu erteilen als sich auf die Unsicherheiten eines Verzichts einzulassen.
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