Betriebsratswahlen 2026 (I): Wahlverfahren klar regeln, Verlässlichkeit im Betrieb sichern

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Arbeitsrecht | 5. Februar 2026

Der Ablauf von Betriebs­rats­wah­len ist klar gere­gelt, Unter­neh­men müs­sen das Wahl­ver­fah­ren for­mell kor­rekt beglei­ten. Der Wahl­vor­stand spielt eine zen­tra­le Rol­le für Trans­pa­renz und Rechts­si­cher­heit – und damit für mög­lichst wenig Risi­ken für Arbeit­ge­ber. Ein Über­blick über die wich­tigs­ten Grund­la­gen­fra­gen. 

 

Die regel­mä­ßi­gen Betriebs­rats­wah­len ste­hen mal wie­der vor der Tür. Vom 1. März 2026 bis zum 31. Mai 2026 wer­den in Deutsch­land Betriebs­rä­te gewählt. Der Ablauf der Wah­len ist im Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz (BetrVG) sowie in der Wahl­ord­nung (WO) gere­gelt. Letz­te­re regelt ins­be­son­de­re Ver­fah­rens­fra­gen wie die Aus­schrei­bung und Durch­füh­rung der Wahl, Fris­ten, Wäh­ler­lis­ten und Ein­spruchs­mög­lich­kei­ten.

Der Wahl­vor­stand muss dafür sor­gen, dass bei der Wahl alle Anfor­de­run­gen ein­ge­hal­ten wer­den —  sonst kann die Betriebs­rats­wahl spä­ter ange­foch­ten wer­den, in Aus­nah­me­fäl­len sogar nich­tig sein. Doch für juris­ti­sche Lai­en ist die­se „Anlei­tung“ in der Wahl­ord­nung meist schwer zu ver­ste­hen. Umso wich­ti­ger ist es, gut vor­be­rei­tet zu sein und die Betriebs­rats­wah­len früh­zei­tig zu pla­nen.

 

Wie vie­le Beschäf­tig­te braucht es und wer darf wäh­len?

In den §§ 1,7,8 BetrVG ist dies klar vom Gesetz­ge­ber gere­gelt wor­den. In Betrie­ben mit regel­mä­ßig min­des­tens fünf stän­di­gen wahl­be­rech­tig­ten Arbeit­neh­mern, von denen drei wähl­bar sind, kön­nen Betriebs­rä­te gewählt wer­den. Wahl­be­rech­tigt sind Arbeit­neh­mer die das 16. Lebens­jahr erreicht haben. Dar­un­ter zäh­len nicht nur Voll­zeit­be­schäf­tig­te, son­dern auch Azu­bis, Aus­hil­fen, Teil­zeit­be­schäf­tig­te und Arbeit­neh­mer mit befris­te­ten Arbeits­ver­hält­nis­sen. Auch Leih­ar­beit­neh­mer sind schon wahl­be­rech­tigt, wenn ihr Ein­satz im Betrieb län­ger als drei Mona­te dau­ert.

Nicht wäh­len dür­fen lei­ten­de Ange­stell­te, da sie nach dem Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz nicht als Arbeit­neh­mer gel­ten. Sie wäh­len viel­mehr eigen­stän­dig einen Spre­cher­aus­schuss.

Wähl­bar sind alle Arbeit­neh­mer, die das 18. Lebens­jahr voll­endet haben und min­des­tens eine Betriebs­zu­ge­hö­rig­keit von sechs Mona­ten vor­wei­sen kön­nen.

 

Was ist ein Betrieb im Sin­ne des Betriebs­ver­fas­sungs­ge­set­zes?

Der Begriff des „Betriebs“ ist nicht gesetz­lich defi­niert, son­dern wur­de von den Gerich­ten ent­wi­ckelt. Nach stän­di­ger Recht­spre­chung des Bun­des­ar­beits­ge­richts (BAG) ist ein Betrieb i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG eine orga­ni­sa­to­ri­sche Ein­heit, inner­halb derer der Arbeit­ge­ber zusam­men mit den von ihm beschäf­tig­ten Arbeit­neh­mern bestimm­te arbeits­tech­ni­sche Zwe­cke fort­ge­setzt ver­folgt.

Dazu müs­sen die in der Betriebs­stät­te vor­han­de­nen mate­ri­el­len und imma­te­ri­el­len Betriebs­mit­tel zusam­men­ge­fasst, geord­net und gezielt ein­ge­setzt,  die mensch­li­che Arbeits­kraft muss von einem ein­heit­li­chen Lei­tungs­ap­pa­rat gesteu­ert wer­den. Fehlt ein eige­ner Lei­tungs­ap­pa­rat, der für die Orga­ni­sa­ti­ons­ein­heit die mit­be­stim­mungs­re­le­van­ten Ent­schei­dun­gen ein­heit­lich trifft, kann die­se Ein­heit nur Teil eines Betriebs, nicht aber selbst Betrieb i.S.d. § 1 Abs. 1 BetrVG sein.

 

War­um sind Betrieb, Unter­neh­men und Kon­zern wich­tig für die Wahl?  

Die Betriebs­zu­ge­hö­rig­keit von Arbeit­neh­mern – also eine wich­ti­ge Vor­aus­set­zung für die Wahl­be­rech­ti­gung – beschränkt sich nicht nur auf den kon­kre­ten Betrieb. Auch die Zuge­hö­rig­keit zum Unter­neh­men oder sogar zum Kon­zern kann aus­rei­chen. Nach § 8 Abs. 1 S. 2 BetrVG genügt es näm­lich, wenn ein Wahl­be­rech­tig­ter die erfor­der­li­che sechs­mo­na­ti­ge Betriebs­zu­ge­hö­rig­keit nicht im eige­nen Betrieb, wohl aber im Unter­neh­men oder – sofern er auch dort nicht lan­ge genug beschäf­tigt war – in einem ande­ren Unter­neh­men des­sel­ben Kon­zerns im Sin­ne von § 18 Abs. 1 AktG erwor­ben hat. So sind auch Arbeit­neh­mer wähl­bar, die ihre Beschäf­ti­gungs­zei­ten inner­halb eines umfas­sen­de­ren Orga­ni­sa­ti­ons­ver­bun­des ver­bracht haben.

Das Unter­neh­men wird als die orga­ni­sa­to­ri­sche Ein­heit bezeich­net, mit der der Unter­neh­mer sei­ne wirt­schaft­li­chen oder ideel­len Zie­le rea­li­siert. Ein Unter­neh­men kann also aus meh­re­ren Betrie­ben bestehen; exis­tiert nur ein Betrieb, fal­len die Begrif­fe teils zusam­men, beschrei­ben aber unter­schied­li­che Aspek­te: das Unter­neh­men den wirt­schaft­li­chen, der Betrieb den tech­nisch-orga­ni­sa­to­ri­schen Aspekt.

Der Kon­zern stellt eine über­ge­ord­ne­te Orga­ni­sa­ti­ons­form dar. Betriebs­ver­fas­sungs­recht­lich ist das eine Grup­pe recht­lich selbst­stän­di­ger Unter­neh­men, die unter einer ein­heit­li­chen Lei­tung zusam­men­ge­fasst sind. Für die Abgren­zung wird auf die akti­en­recht­li­chen Rege­lun­gen, §§ 15 ff. Akti­en­ge­setz (AktG), ins­be­son­de­re § 18 Abs. 1 AktG, zurück­ge­grif­fen.

Die genaue Tren­nung die­ser Begrif­fe ist für die Fra­ge maß­geb­lich, wer zur Wahl von Arbeit­neh­mer­ver­tre­tun­gen berech­tigt und wähl­bar ist, ins­be­son­de­re wenn Beschäf­ti­gungs­zei­ten über meh­re­re Betrie­be oder Kon­zern­un­ter­neh­men hin­weg erwor­ben wur­den.

 

Wann gibt es ver­schie­de­ne Wahl­ver­fah­ren und wovon hängt das ab?

Man unter­schei­det zwi­schen dem nor­ma­len und dem ver­ein­fach­ten Wahl­ver­fah­ren.

 

Nor­ma­les Wahl­ver­fah­ren

Das nor­ma­le Wahl­ver­fah­ren (§ 14 BetrVG) fin­det in Betrie­ben mit mehr als 100 wahl­be­rech­tig­ten Arbeit­neh­mern statt. Hier­bei gibt es eine Frist zur Ein­rei­chung von Wahl­vor­schlä­gen gemäß § 14 Abs. 4 BetrVG und detail­lier­te Vor­schrif­ten in der Wahl­ord­nung (WO), zum Bei­spiel zur Auf­stel­lung der Wäh­ler­lis­te, dem Wahl­aus­schrei­ben, Mög­lich­kei­ten zum Ein­spruch gegen die Lis­te und zu den streng for­ma­len Ver­fah­rens­ab­läu­fen, die es zu beach­ten gilt.

 

Ver­ein­fach­tes Wahl­ver­fah­ren

Das ver­ein­fach­te Wahl­ver­fah­ren (§ 14a BetrVG) ist in klei­ne­ren Betrie­ben mit fünf bis 100 wahl­be­rech­tig­ten Arbeit­neh­mern anzu­wen­den. Es wird in einer (bzw. ggf. zwei) Wahlversammlung(en) durch­ge­führt, die not­wen­di­gen orga­ni­sa­to­ri­schen Fris­ten und Vor­aus­set­zun­gen sind ver­kürzt. In Betrie­ben mit 101 bis 200 Arbeit­neh­mern ist das ver­ein­fach­te Wahl­ver­fah­ren fakul­ta­tiv, es kann von Wahl­vor­stand und Arbeit­ge­ber gemein­sam ver­ein­bart wer­den.

Im ver­ein­fach­ten Ver­fah­ren fin­den die Wahl des Wahl­vor­stands und die Betriebs­rats­wahl klas­si­scher­wei­se auf einer oder zwei auf­ein­an­der­fol­gen­den Wahl­ver­samm­lun­gen statt, was das Ver­fah­ren deut­lich beschleu­nigt und ver­ein­facht.

 

Wie läuft‘s, wenn es noch kei­nen Betriebs­rat gibt?

Gibt es im Betrieb bis­her noch kei­nen Betriebs­rat, muss zunächst ein Wahl­vor­stand bestellt wer­den. Nach § 17 Abs. 1 BetrVG ist pri­mär der Gesamt­be­triebs­rat, sonst der Kon­zern­be­triebs­rat zu die­ser Bestel­lung beru­fen. Exis­tiert kei­nes die­ser Gre­mi­en, kön­nen drei wahl­be­rech­tig­te Arbeit­neh­mer oder eine im Betrieb ver­tre­te­ne Gewerk­schaft zu einer Betriebs­ver­samm­lung ein­la­den, auf der der Wahl­vor­stand gewählt wird.

Kommt kei­ne Wahl­ver­samm­lung zustan­de oder wird dort kein Wahl­vor­stand gewählt, kann das Arbeits­ge­richt den Wahl­vor­stand bestel­len.

Der Wahl­vor­stand lei­tet und orga­ni­siert die Betriebs­rats­wahl. Er stellt die Wäh­ler­lis­te auf, erlässt das Wahl­aus­schrei­ben und orga­ni­siert (je nach Ver­fah­ren) die Wahl. Er muss alle Vor­aus­set­zun­gen ein­hal­ten, die das BetrVG und die Wahl­ord­nung nor­mie­ren, und ist dafür ver­ant­wort­lich, dass alles ord­nungs­ge­mäß läuft. Schon für die Ein­la­dung zur Wahl­ver­samm­lung (zur Wahl des Wahl­vor­stands) gel­ten stren­ge Form­vor­schrif­ten, die zwin­gend ein­zu­hal­ten sind. Sonst ist die Wahl anfecht­bar.

 

Wozu das alles?

Die gesetz­li­chen Grund­la­gen der Betriebs­rats­wahl sind dar­auf ange­legt, betrieb­li­che Mit­be­stim­mung bereits in klei­nen Betrie­ben zu ermög­li­chen und Ver­fah­ren so ein­fach wie mög­lich zu gestal­ten. Das Zusam­men­spiel von Gesetz (BetrVG), unter­ge­setz­li­chen Rege­lun­gen (WO) und aktu­el­ler Recht­spre­chung gewähr­leis­tet ein rechts­si­che­res und fai­res Wahl­ver­fah­ren.

Ver­fah­rens­feh­ler kön­nen zur Anfecht­bar­keit, aber nur in gra­vie­rends­ten Fäl­len zur Nich­tig­keit der Wahl füh­ren. Da eine Anfech­tung nur inner­halb von zwei Wochen ab Bekannt­ga­be des Wahl­er­geb­nis­ses erfol­gen kann, kann es auch vor­kom­men, dass die­se kur­ze Frist ver­streicht und es bei dem anfecht­ba­ren Wahl­er­geb­nis bleibt. Der anfecht­bar gewähl­te Betriebs­rat bleibt dann bis zur nächs­ten Betriebs­rats­wahl in sei­nem Amt. Anders ver­hält es sich mit gra­vie­ren­den Regel­ver­stö­ßen, die zur Nich­tig­keit der Betriebs­rats­wahl füh­ren. Bei nich­ti­ger Betriebs­rats­wahl hat der Betriebs­rat von Anfang an nie exis­tiert. Der Betrieb ist recht­lich betriebs­rats­los. Das Ziel des Geset­zes ist es stets, die Bil­dung von Betriebs­rä­ten zu för­dern und somit Beschäf­tig­ten die Mit­spra­che im Betrieb effek­tiv zu ermög­li­chen. Gleich­zei­tig sol­len die Vor­schrif­ten die Inte­gri­tät des demo­kra­ti­schen Wahl­ver­fah­rens schüt­zen.

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