Mitarbeiterbeteiligung: LAG Nürnberg stärkt Arbeitnehmerrechte, aber zu welchem Preis?

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Arbeitsrecht | 23. April 2026

Mit­ar­bei­ter­be­tei­li­gungs­pro­gram­me sind ein zen­tra­les Instru­ment, um Füh­rungs­kräf­te an Unter­neh­men zu bin­den und unter­neh­me­ri­sches Enga­ge­ment zu för­dern. Doch die jün­ge­re Recht­spre­chung ver­engt den Gestal­tungs­spiel­raum für Arbeit­ge­ber zuneh­mend. Was als Stär­kung der Arbeit­neh­mer­rech­te gedacht ist, könn­te sich lang­fris­tig als Boo­me­rang erwei­sen.

 

Mit­ar­bei­ter­be­tei­li­gun­gen ver­fol­gen einen kla­ren öko­no­mi­schen Zweck. Sie sol­len Schlüs­sel­per­so­nen dazu moti­vie­ren, lang­fris­tig im Unter­neh­men zu blei­ben und den wirt­schaft­li­chen Erfolg aktiv vor­an­zu­trei­ben. Der zen­tra­le Anreiz besteht dar­in, dass die vol­le Par­ti­zi­pa­ti­on an der Wert­ent­wick­lung an den Ver­bleib im Unter­neh­men geknüpft ist und umge­kehrt ein vor­zei­ti­ges Aus­schei­den mit wirt­schaft­li­chen Nach­tei­len ver­bun­den sein kann.

Gera­de in Kon­zern­struk­tu­ren wer­den sol­che Pro­gram­me häu­fig nicht vom unmit­tel­ba­ren Arbeit­ge­ber, son­dern von einer über­ge­ord­ne­ten oder geson­der­ten Kon­zern­ge­sell­schaft auf­ge­legt. Wenn es zu Streit kommt, stellt sich eine zen­tra­le pro­zes­sua­le Fra­ge: Wel­ches Gericht ist zustän­dig, wenn der Arbeit­neh­mer Ansprü­che nicht gegen sei­nen Arbeit­ge­ber, son­dern gegen die gewäh­ren­de Kon­zern­ge­sell­schaft gel­tend macht? Das Lan­des­ar­beits­ge­richt (LAG) Nürn­berg hat dazu mit einem 2026 ver­öf­fent­lich­ten Beschluss eine pra­xis­re­le­van­te Ent­schei­dung getrof­fen.

 

Ent­schei­dung des LAG Nürn­berg

Der Arbeit­neh­mer, der dort in zwei­ter Instanz klag­te, war bei der zur K‑Gruppe gehö­ren­den L‑GmbH als Pro­duk­ti­ons­lei­ter beschäf­tigt. Eine Betei­li­gungs­ge­sell­schaft, gegen die der Arbeit­neh­mer eben­falls klag­te, hat­te im Jahr 2017 ein Mit­ar­bei­ter­be­tei­li­gungs­pro­gramm auf­ge­legt, über das Füh­rungs­kräf­te der K‑Gruppe als Kom­man­di­tis­ten Antei­le an einer wei­te­ren Kon­zern­ge­sell­schaft erwer­ben konn­ten. So wur­den sie auf­grund der gesell­schafts­recht­li­chen Ver­knüp­fun­gen zwi­schen den Unter­neh­men mit­tel­ba­re Gesell­schaf­ter der K‑Gruppe.

Der Pro­duk­ti­ons­lei­ter betei­lig­te sich an die­sem Pro­gramm mit 25.000 Euro, teils finan­ziert aus Eigen­mit­teln, teils durch ein Dar­le­hen der Betei­li­gungs­ge­sell­schaft, und schloss eine ent­spre­chen­de gesell­schafts­recht­li­che Ver­ein­ba­rung ab, die unter ande­rem zwi­schen Good Lea­vern und Bad Lea­vern unter­schied. Die gewäh­ren­de Gesell­schaft war nicht Arbeit­ge­ber des Klä­gers.

Als sei­ne Arbeit­ge­be­rin Insol­venz anmel­de­te, mach­te der Pro­duk­ti­ons­lei­ter gegen ins­ge­samt fünf Beklag­te Scha­dens­er­satz­an­sprü­che wegen angeb­lich feh­ler­haf­ter Bera­tung über das poten­zi­el­le Ver­lust­ri­si­ko gel­tend. Er klag­te dabei vor den Arbeits­ge­rich­ten, weil er den Rechts­weg dort­hin auch für die Betei­li­gungs­ge­sell­schaf­ten für eröff­net hielt.

 

Betei­li­gung eng mit Arbeits­ver­hält­nis ver­knüpft

Der Arbeit­neh­mer bekam Recht. Das LAG Nürn­berg bejah­te die Zustän­dig­keit der Arbeits­ge­richts­bar­keit auch gegen­über der Betei­li­gungs­ge­sell­schaf­ten (Beklag­ten zu 2 bis 5 gemäß § 2 Abs. 3 ArbGG), da zwi­schen dem Rechts­streit des Klä­gers mit der Beklag­ten zu 1 und den wei­te­ren Beklag­ten ein unmit­tel­ba­rer wirt­schaft­li­cher Zusam­men­hang bestehe (LAG Nürn­berg, Beschl. v. 20.08.2025, Az. 7 Ta 46/25).

Das Gericht stütz­te sich dabei auf meh­re­re Ver­knüp­fun­gen zwi­schen Betei­li­gungs­pro­gram­men und dem Arbeits­ver­hält­nis.

  • Die Mit­ar­bei­ter­be­tei­li­gung die­ne dazu, die Arbeits­leis­tung des Klä­gers zu hono­rie­ren.
  • Die Klau­sel unter­schei­de zwi­schen Bad Lea­ver und Good Lea­ver. Der Begriff „Lea­ver“ bezie­he sich dabei auf die Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses.
  • Im Fal­le der Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses müs­se der Klä­ger laut dem Ver­trag sei­ne Antei­le zwin­gend der K‑Gruppe anbie­ten.

Das Urteil aus Nürn­berg hat damit erheb­li­che pro­zes­sua­le Kon­se­quen­zen. Obwohl die Betei­li­gungs­ge­sell­schaft nicht Arbeit­ge­be­rin des Klä­gers ist, kann der Rechts­weg auch für die Betei­li­gungs­ge­sell­schaf­ten zu den Arbeits­ge­rich­ten eröff­net sein, sofern ein hin­rei­chen­der wirt­schaft­li­cher Zusam­men­hang besteht. Für die Pro­zess­stra­te­gie bedeu­tet dies, dass beklag­te Unter­neh­men sich auf eine Ver­hand­lung vor den Arbeits­ge­rich­ten ein­stel­len müs­sen: in einem Rechts­rah­men, der tra­di­tio­nell stär­ker auf den Schutz des Arbeit­neh­mers aus­ge­rich­tet ist.

 

Zivil- und Arbeits­ge­rich­te urteil­ten zuletzt unter­schied­lich

Um ihr Aus­maß voll­ends zu erfas­sen, muss die­se Ent­schei­dung in die neue­re Recht­spre­chung zu Mit­ar­bei­ter­be­tei­li­gungs­pro­gram­men und Ves­t­ing Klau­seln – also der Ver­ein­ba­rung mit Grün­dern oder Mit­ar­bei­tern in Start-Ups, ihre Antei­le erst ein­mal zu „erdie­nen“ — ein­ge­ord­net wer­den.

Das Kam­mer­ge­richt Ber­lin ent­schied am 12. August 2024 (Az. 2 U 94/21), dass Ves­t­ing-Klau­seln mit Hin­aus­kün­di­gungs­re­ge­lung in Start-ups wirk­sam sein kön­nen, sofern sie sach­lich gerecht­fer­tigt sind. Die Klau­sel, über die das KG Ber­lin zu ent­schei­den hat­te, sah vor, dass ein Grün­der, der sein Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis inner­halb des ers­ten Jah­res des drei­jäh­ri­gen Ves­t­ing-Zeit­raums ordent­lich kün­digt, sämt­li­che Geschäfts­an­tei­le ver­liert.

Weil die Klau­sel zeit­lich begrenzt war und, so der Senat, spe­zi­fi­schen Unter­neh­mens­be­dürf­nis­sen dien­te, sei sie wirk­sam. In die­sem Ber­li­ner Fall hielt ein Gericht die Klau­sel also. Die Beson­der­heit war, dass der Rechts­streit vor den ordent­li­chen Gerich­ten geführt wur­de, kon­kret einer Kam­mer für Han­dels­sa­chen, die sich im Wesent­li­chen mit den Beson­der­hei­ten des Gesell­schafts­rechts aus­ein­an­der­setz­te. Ves­t­ing-Klau­sel im Start-up: Alles oder nichts

Das Bun­des­ar­beits­ge­richt hin­ge­gen befass­te sich mit Urteil vom 19. März 2025 (Az. 10 AZR 67/24) mit der AGB-Kon­trol­le bei Akti­en­op­ti­ons­pro­gram­men. Deutsch­lands höchs­te Arbeits­rich­ter erklär­ten Rege­lun­gen, nach denen zuguns­ten des Arbeit­neh­mers bereits geves­te­te vir­tu­el­le Opti­ons­rech­te nach Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses im Fal­le der Eigen­kün­di­gung ent­schä­di­gungs­los ver­fal­len, für unwirk­sam.

 

Durch die Bril­le des Arbeit­neh­mer­schut­zes

In der Gesamt­schau erge­ben die drei Ent­schei­dun­gen ein Bild, das für die Gestal­tungs­pra­xis bei Mit­ar­bei­ter­be­tei­li­gun­gen erheb­li­che Unsi­cher­hei­ten schafft. Der kla­re Zweck der Mit­ar­bei­ter­be­tei­li­gung, Schlüs­sel­per­so­nen dazu zu moti­vie­ren, lang­fris­tig im Unter­neh­men zu blei­ben und des­sen wirt­schaft­li­chen Erfolg aktiv vor­an­zu­trei­ben, wird zuneh­mend in Fra­ge gestellt.

Eigent­lich soll der zen­tra­le Anreiz des Instru­ments gera­de dar­in bestehen, dass die vol­le Par­ti­zi­pa­ti­on an der Wert­ent­wick­lung an den Ver­bleib im Unter­neh­men geknüpft ist — und umge­kehrt ein vor­zei­ti­ges Aus­schei­den mit wirt­schaft­li­chen Nach­tei­len ver­bun­den sein kann. Doch mitt­ler­wei­le bleibt dem Arbeit­ge­ber kaum noch ein wirk­sa­mes Instru­ment, um einen tat­säch­li­chen Anreiz zum Ver­bleib zu set­zen.

Vor allem die arbeits­recht­li­che Recht­spre­chung ten­diert dazu, Mit­ar­bei­ter­be­tei­li­gungs­pro­gram­me pri­mär durch die Bril­le des Arbeit­neh­mer­schut­zes zu sehen. Dabei wird über­se­hen, dass Arbeit­neh­mer durch Mit­ar­bei­ter­be­tei­li­gungs­pro­gram­me bewusst eine unter­neh­me­ri­sche Rol­le und damit ein, wenn auch begrenz­tes, wirt­schaft­li­ches Risi­ko über­neh­men. Gleich­zei­tig aber par­ti­zi­pie­ren sie an den Chan­cen, die über die arbeits­ver­trag­li­che Ver­gü­tung hin­aus­ge­hen.

 

Wett­be­werbs­nach­teil durch Rechts­un­si­cher­heit

Die schwer­wie­gends­te prak­ti­sche Kon­se­quenz die­ser Ent­wick­lung dürf­te eine sein, die den Arbeit­neh­mern letzt­lich selbst scha­det: Wenn die Gestal­tung von Mit­ar­bei­ter­be­tei­li­gungs­pro­gram­men mit immer grö­ße­rer Rechts­un­si­cher­heit ver­bun­den ist und der Bin­dungs­me­cha­nis­mus durch die Recht­spre­chung aus­ge­höhlt wird, wer­den Unter­neh­men immer weni­ger geneigt sein, mit sol­chen Pro­gram­men zu arbei­ten.

Gera­de für Start-ups und wachs­tums­star­ke Unter­neh­men, die ihre Liqui­di­tät scho­nen müs­sen und Mit­ar­bei­ter­be­tei­li­gun­gen als Alter­na­ti­ve zu hohen Bar­ge­häl­tern ein­set­zen, ist dies eine besorg­nis­er­re­gen­de Ent­wick­lung. Wenn ein Grün­der nach dem KG Ber­lin eine Ves­t­ing-Klau­sel nur unter sehr engen Vor­aus­set­zun­gen durch­set­zen kann und das BAG den Ver­fall bereits geves­te­ter Rech­te bei Eigen­kün­di­gung unter­sagt, ver­liert eine Ves­t­ing Klau­sel ihren wesent­li­chen wirt­schaft­li­chen Sinn.

Die­ser Befund gewinnt zusätz­li­che Bri­sanz im inter­na­tio­na­len Ver­gleich. In den für die Start-up und Tech-Sze­ne maß­geb­li­chen Rechts­ord­nun­gen – ins­be­son­de­re den USA, dem Ver­ei­nig­ten König­reich und zuneh­mend auch den Nie­der­lan­den — sind Ves­t­ing-Klau­seln und Lea­ver-Mecha­nis­men weit­ge­hend aner­kannt und durch­setz­bar. Eine restrik­ti­ve deut­sche Recht­spre­chung führt dazu, dass deut­sche Unter­neh­men im inter­na­tio­na­len Wett­be­werb um Talen­te einen star­ken struk­tu­rel­len Nach­teil erlei­den, weil sie die­sel­ben Anreiz­struk­tu­ren nicht oder nur ein­ge­schränkt anbie­ten kön­nen.

 

Pra­xis­tipp

Den­noch müs­sen sich Unter­neh­men und ihre Bera­ter auf die­se aktu­el­le deut­sche Rechts­la­ge ein­stel­len.  Der ent­schä­di­gungs­lo­se Ver­fall bereits erdien­ter (geves­te­ter) Antei­le oder Opti­ons­rech­te bei Eigen­kün­di­gung ist nach der BAG-Recht­spre­chung wohl nicht mehr mög­lich. Dies­be­züg­lich soll­ten die Klau­seln über­ar­bei­tet wer­den.

Statt­des­sen soll­ten Unter­neh­men Model­le erwä­gen, die den bereits erdien­ten Anteil wert­mä­ßig sichern, den wei­te­ren Erwerb aber an den Ver­bleib knüp­fen. Um die Ver­knüp­fung zwi­schen Betei­li­gungs­pro­gram­men und Arbeits­ver­hält­nis nicht unnö­tig zu ver­stär­ken, soll­ten Arbeit­ge­ber bei der Ver­trags­ge­stal­tung auf eine kla­re Tren­nung ach­ten. Dies betrifft sowohl die ver­trag­li­che Doku­men­ta­ti­on als auch die tat­säch­li­che Hand­ha­bung. Gera­de in klei­nen Start-ups soll­te eine Ves­t­ing Klau­sel indi­vi­du­ell ver­han­delt wer­den.

Die Ent­wick­lung der Recht­spre­chung ver­langt von Unter­neh­men eine sorg­fäl­ti­ge Über­prü­fung bestehen­der Mit­ar­bei­ter­be­tei­li­gun­gen und eine vor­aus­schau­en­de Gestal­tung neu­er Model­le. Nur so lässt sich das Ziel der Bin­dung und Moti­va­ti­on von Schlüs­sel­per­so­nen unter den geän­der­ten recht­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen wei­ter­hin errei­chen.

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